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    (Korrektur  301  0 Kommentare LG Schleswig: Verträge der Förde Sparkasse fehlerhaft)

    Hamburg (ots) - Bitte beachten Sie, dass das Datum des Urteils
    abgeändert wurde. Es folgt die korrigierte Pressemitteilung:

    Das Oberlandesgericht Schleswig hat mit Urteil vom 04. Oktober
    2018 - 5 U 38/18 - erneut entschieden, dass die Vertragsunterlagen
    der Förde Sparkasse zu Immobiliendarlehen die gesetzlichen
    Anforderungen nicht erfüllen. Ähnlich hatte das Oberlandesgericht
    bereits in einem Urteil vom 01.12.2016 - 5 U 105/16 - gegen die Förde
    Sparkasse entschieden. Beide Urteile wurden von der Kanzlei HAHN
    Rechtsanwälte erstritten.

    Die Richter des Oberlandesgerichts legten sich auch in dem neuen
    Urteil gegen die Förde Sparkasse klar fest, dass die von der
    Sparkasse erteilte Widerrufsbelehrung dem Verbraucher sein Recht zum
    Widerruf nicht deutlich vor Augen führe. Gegenstand des aktuellen
    Verfahrens war ein Immobilienvertrag der Förde Sparkasse, der im
    Oktober 2008 abgeschlossen wurde. Die von HAHN Rechtsanwälte
    vertretene Klägerin hatte ihr Widerrufsrecht für das
    Immobiliendarlehen unter Berufung auf die fehlerhaften
    Vertragsunterlagen im Januar 2016 ausgeübt. Nachdem die Sparkasse die
    Rückabwicklung des Vertrags zunächst abgelehnt hatte, erhob die
    Klägerin eine Klage auf Rückabwicklung und bekam nun letztinstanzlich
    Recht.

    Das von der Klägerin ausgeübte Widerrufsrecht führt rechtlich zu
    einer vollständigen Rückabwicklung des Darlehensvertrags.
    Wirtschaftlich führt der Widerruf unter Berufung auf die fehlerhaften
    Vertragsunterlagen dazu, dass der Kunde aus einem Immobiliendarlehen
    früherer Jahre mit dementsprechend höherem Zinssatz aussteigen kann
    und seine Immobilie zu einem Sollzinssatz in Höhe des derzeitigen
    Marktzinsniveaus umschulden kann. Zum anderen führt ein erfolgreicher
    Widerruf wirtschaftlich zu dem Ergebnis, dass eine in der
    Vergangenheit für ein Immobiliendarlehen gezahlte
    Vorfälligkeitsentschädigung von dem jeweiligen Kreditinstitut
    zurückgefordert werden kann.

    "Wir haben auch in Vertragsunterlagen von Immobiliardarlehen aus
    dem Zeitraum vom 11.06.2010 bis zum 20.03.2016 schwerwiegende Fehler
    gefunden, die Verbrauchern eine Widerrufsmöglichkeit eröffnen",
    erklärt der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn von HAHN Rechtsanwälte,
    dessen Kanzlei das Urteil erstritten hat. "Nach einer
    Gesetzesänderung können weiterhin selbst Immobiliendarlehen noch
    widerrufen werden, die zwischen dem 02.11.2002 und dem 10.06.2010
    geschlossen wurden, wenn der Kunde das Immobiliendarlehen über einen
    Darlehensvermittler abgeschlossen hat", teilt Anwalt Hahn weiter
    mit."Verbraucher sollten ihre Chancen auf eine Rückwicklung ihrer
    Immobiliendarlehen aktuell noch nutzen", meint Hahn. "Da die
    Vertragsunterlagen der deutschen Sparkassen vom Sparkassenverlag
    erstellt wurden, sind alle deutschen Sparkassen betroffen", verrät
    Anwalt Hahn abschließend. HAHN Rechtsanwälte bietet derzeit allen
    betroffenen Verbrauchern, die überlegen, ob sie ihren
    Immobiliendarlehensvertrag noch widerrufen und rückabwickeln wollen,
    eine kostenfreie Erstprüfung der Widerrufsberufsinformation auf
    Fehlerhaftigkeit an. "In den Jahren 2017/18 haben wir in
    vergleichbaren Widerrufsfällen bundesweit bis jetzt allein 42
    positive Urteile für unsere Mandanten erstritten", teilt Hahn mit.
    "So erfolgreich ist derzeit keine andere Kanzlei auf diesem Gebiet."
    Weitere Informationen finden Sie unter
    https://hahn-rechtsanwaelte.de/widerruf-von-darlehen.

    OTS: Hahn Rechtsanwälte PartG mbB
    newsroom: http://www.presseportal.de/nr/61631
    newsroom via RSS: http://www.presseportal.de/rss/pm_61631.rss2

    Pressekontakt:
    Hahn Rechtsanwälte PartG mbB
    RA Peter Hahn
    Alter Steinweg 1
    20459 Hamburg
    Fon: +49-40-3615720
    Fax: +49-40-361572361
    E-Mail: hahn@hahn-rechtsanwaelte.de
    http://www.hahn-rechtsanwaelte.de



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