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Accentro Real Estate AG: Bekanntmachung gem. Art. 5 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der delegierten Verordnung (EU) 2016/1052
DGAP-News: Accentro Real Estate AG / Schlagwort(e): Sonstiges ACCENTRO Real Estate AG |
Berlin
WKN: A0KFKB / ISIN: DE000A0KFKB3
Bekanntmachung gem. Art. 5 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der delegierten Verordnung (EU) 2016/1052
Berlin, 20.11.2018 - Die ACCENTRO Real Estate AG wird ab dem 23.11.2018 bis zu 10.200 eigene Aktien gemäß § 71 Abs.1 Nr. 2 AktG zur geplanten Ausgabe von unentgeltlichen
Belegschaftsaktien erwerben. Die Aktien sollen im Zeitraum von 26.11.2018 bis 19.12.2018 an die Mitarbeiter der Gesellschaft im Rahmen eines Mitarbeiterbeteiligungsprogrammes
ausgegeben und somit zu einem nach Art. 5 Abs. 2 lit. c der Verordnung (EU) 596/2014 vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch ("Marktmissbrauchsverordnung") zulässigen Zweck erworben werden. Der
Erwerb der eigenen Aktien soll spätestens am 15.12.2018 abgeschlossen sein. Der Aktienrückkauf ist auf einen für den Erwerb der Aktien maximal aufzuwendenden Gesamtkaufpreis (ohne
Erwerbsnebenkosten) von bis zu EUR 112.200,00 begrenzt.
Der Erwerb der Aktien wird ausschließlich im Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse erfolgen. Er erfolgt unter Führung eines Kreditinstituts im Einklang mit der Marktmissbrauchsverordnung und
Art. 2 bis 4 der delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische
Regulierungsstandards für die auf Rückkaufprogramme und Stabilisierungsmaßnahmen anwendbaren Bedingungen.
Das Kreditinstitut trifft seine Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs von Aktien der ACCENTRO Real Estate AG unabhängig und unbeeinflusst von der ACCENTRO Real Estate AG. Die ACCENTRO Real
Estate AG wird insoweit keinen Einfluss auf die Entscheidungen des Kreditinstituts nehmen.