VW Skandal - Oberlandesgericht in Hamburg möchte Klage auf Neulieferung eines Tiguan stattgeben
Lahr (ots) - In einem von der Dr. Stoll & Sauer
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH geführten Verfahren möchte das
Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg einer Klage eines VW
Geschädigten auf Neulieferung eines VW Tiguan stattgeben. Dies hat
das Gericht in dem Verfahren 4 U 97/17 in einem Hinweis vom
26.10.2018 angekündigt.
Nachdem der Kläger feststellte, dass sein Fahrzeug von dem VW
Abgasskandals betroffen ist, entschloss er sich eine Klage gegen die
Volkswagen Automobile Hamburg GmbH zu erheben. Da er bei dieser einen
neuen Volkswagen Tiguan Sport & Style BlueMotion 2,0l TDI im Jahre
2014 gekauft hatte, verlangte er nicht wie viele Geschädigte die
Rückabwicklung des Kaufvertrages, sondern gemäß § 439 BGB die
Neulieferung eines neuen Tiguan aus der aktuellen Serienproduktion.
Dies wurde außergerichtlich zurückgewiesen, weshalb der Kläger Klage
beim Landgericht Hamburg erhob. Dort wurde die Klage erstinstanzlich
abgewiesen. Das Landgericht Hamburg begründete dies damit, dass
Unmöglichkeit der Nachlieferung vorliege. Das neue Modell des VW
Tiguan unterliege erheblichen Veränderungen im Vergleich zu dem alten
Modell, weshalb gemäß § 275 BGB keine Neulieferung verlangt werden
könne. Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung zum
hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg ein.
Mit einem Hinweis vom 26.10.2018 wies das Oberlandesgericht darauf
hin, dass es der Klage entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts
stattgeben möchte. Das Fahrzeug ist nach Ansicht des
Oberlandesgerichts mangelhaft. Das Oberlandesgericht sieht keine
Unmöglichkeit. Nach Auffassung des Gerichts sind die Abweichungen
zwischen dem ausgelieferten Fahrzeug und den derzeit hergestellten
Fahrzeugen nicht so gravierend, dass eine Nachlieferung unmöglich
wäre. Vielmehr handele sich um kleinere technische oder optische
Veränderungen, die aber weder das Erscheinungsbild des Fahrzeugs noch
dessen technische Ausrichtung grundsätzlich verändern. Das Gericht
führt in seinem Hinweis wörtlich aus:
"Dass an dem streitgegenständlichen Fahrzeug ein Mangel vorhanden
ist, dürfte nach bisheriger Einschätzung im Sinne von § 291 ZPO
unzweifelhaft sein. Das Vorliegen der Besonderheiten der
Steuerungssoftware des PKW ist ohnehin unter den Parteien nicht
streitig. Soweit sich fragt, ob darin ein Mangel im Sinne von § 434
Abs. 1 Nr. 1 BGB zu sehen ist, dürfte nach der umfassenden
Berichterstattung in den Medien und der öffentlichen Diskussion über
diese Frage, allgemein bekannt sein, dass die solchermaßen
ausgestatteten Fahrzeuge nicht in allen Orten die üblichen
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH geführten Verfahren möchte das
Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg einer Klage eines VW
Geschädigten auf Neulieferung eines VW Tiguan stattgeben. Dies hat
das Gericht in dem Verfahren 4 U 97/17 in einem Hinweis vom
26.10.2018 angekündigt.
Nachdem der Kläger feststellte, dass sein Fahrzeug von dem VW
Abgasskandals betroffen ist, entschloss er sich eine Klage gegen die
Volkswagen Automobile Hamburg GmbH zu erheben. Da er bei dieser einen
neuen Volkswagen Tiguan Sport & Style BlueMotion 2,0l TDI im Jahre
2014 gekauft hatte, verlangte er nicht wie viele Geschädigte die
Rückabwicklung des Kaufvertrages, sondern gemäß § 439 BGB die
Neulieferung eines neuen Tiguan aus der aktuellen Serienproduktion.
Dies wurde außergerichtlich zurückgewiesen, weshalb der Kläger Klage
beim Landgericht Hamburg erhob. Dort wurde die Klage erstinstanzlich
abgewiesen. Das Landgericht Hamburg begründete dies damit, dass
Unmöglichkeit der Nachlieferung vorliege. Das neue Modell des VW
Tiguan unterliege erheblichen Veränderungen im Vergleich zu dem alten
Modell, weshalb gemäß § 275 BGB keine Neulieferung verlangt werden
könne. Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung zum
hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg ein.
Mit einem Hinweis vom 26.10.2018 wies das Oberlandesgericht darauf
hin, dass es der Klage entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts
stattgeben möchte. Das Fahrzeug ist nach Ansicht des
Oberlandesgerichts mangelhaft. Das Oberlandesgericht sieht keine
Unmöglichkeit. Nach Auffassung des Gerichts sind die Abweichungen
zwischen dem ausgelieferten Fahrzeug und den derzeit hergestellten
Fahrzeugen nicht so gravierend, dass eine Nachlieferung unmöglich
wäre. Vielmehr handele sich um kleinere technische oder optische
Veränderungen, die aber weder das Erscheinungsbild des Fahrzeugs noch
dessen technische Ausrichtung grundsätzlich verändern. Das Gericht
führt in seinem Hinweis wörtlich aus:
"Dass an dem streitgegenständlichen Fahrzeug ein Mangel vorhanden
ist, dürfte nach bisheriger Einschätzung im Sinne von § 291 ZPO
unzweifelhaft sein. Das Vorliegen der Besonderheiten der
Steuerungssoftware des PKW ist ohnehin unter den Parteien nicht
streitig. Soweit sich fragt, ob darin ein Mangel im Sinne von § 434
Abs. 1 Nr. 1 BGB zu sehen ist, dürfte nach der umfassenden
Berichterstattung in den Medien und der öffentlichen Diskussion über
diese Frage, allgemein bekannt sein, dass die solchermaßen
ausgestatteten Fahrzeuge nicht in allen Orten die üblichen