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     639  0 Kommentare VW Skandal - Oberlandesgericht in Hamburg möchte Klage auf Neulieferung eines Tiguan stattgeben

    Lahr (ots) - In einem von der Dr. Stoll & Sauer
    Rechtsanwaltsgesellschaft mbH geführten Verfahren möchte das
    Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg einer Klage eines VW
    Geschädigten auf Neulieferung eines VW Tiguan stattgeben. Dies hat
    das Gericht in dem Verfahren 4 U 97/17 in einem Hinweis vom
    26.10.2018 angekündigt.

    Nachdem der Kläger feststellte, dass sein Fahrzeug von dem VW
    Abgasskandals betroffen ist, entschloss er sich eine Klage gegen die
    Volkswagen Automobile Hamburg GmbH zu erheben. Da er bei dieser einen
    neuen Volkswagen Tiguan Sport & Style BlueMotion 2,0l TDI im Jahre
    2014 gekauft hatte, verlangte er nicht wie viele Geschädigte die
    Rückabwicklung des Kaufvertrages, sondern gemäß § 439 BGB die
    Neulieferung eines neuen Tiguan aus der aktuellen Serienproduktion.
    Dies wurde außergerichtlich zurückgewiesen, weshalb der Kläger Klage
    beim Landgericht Hamburg erhob. Dort wurde die Klage erstinstanzlich
    abgewiesen. Das Landgericht Hamburg begründete dies damit, dass
    Unmöglichkeit der Nachlieferung vorliege. Das neue Modell des VW
    Tiguan unterliege erheblichen Veränderungen im Vergleich zu dem alten
    Modell, weshalb gemäß § 275 BGB keine Neulieferung verlangt werden
    könne. Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung zum
    hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg ein.

    Mit einem Hinweis vom 26.10.2018 wies das Oberlandesgericht darauf
    hin, dass es der Klage entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts
    stattgeben möchte. Das Fahrzeug ist nach Ansicht des
    Oberlandesgerichts mangelhaft. Das Oberlandesgericht sieht keine
    Unmöglichkeit. Nach Auffassung des Gerichts sind die Abweichungen
    zwischen dem ausgelieferten Fahrzeug und den derzeit hergestellten
    Fahrzeugen nicht so gravierend, dass eine Nachlieferung unmöglich
    wäre. Vielmehr handele sich um kleinere technische oder optische
    Veränderungen, die aber weder das Erscheinungsbild des Fahrzeugs noch
    dessen technische Ausrichtung grundsätzlich verändern. Das Gericht
    führt in seinem Hinweis wörtlich aus:

    "Dass an dem streitgegenständlichen Fahrzeug ein Mangel vorhanden
    ist, dürfte nach bisheriger Einschätzung im Sinne von § 291 ZPO
    unzweifelhaft sein. Das Vorliegen der Besonderheiten der
    Steuerungssoftware des PKW ist ohnehin unter den Parteien nicht
    streitig. Soweit sich fragt, ob darin ein Mangel im Sinne von § 434
    Abs. 1 Nr. 1 BGB zu sehen ist, dürfte nach der umfassenden
    Berichterstattung in den Medien und der öffentlichen Diskussion über
    diese Frage, allgemein bekannt sein, dass die solchermaßen
    ausgestatteten Fahrzeuge nicht in allen Orten die üblichen
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