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     639  0 Kommentare VW Skandal - Oberlandesgericht in Hamburg möchte Klage auf Neulieferung eines Tiguan stattgeben - Seite 2


    Zufahrts/Durchfahrtsrechte haben können und von daher für die vom
    Vertrag vorausgesetzte Verwendung nicht geeignet sind.

    Problematischer könnte indessen das Begehren des Klägers auf
    Nachlieferung sein, weil das Landgericht vollkommen zutreffend die
    Überlegung angestellt hat, ob nicht wegen der unterdessen
    vorgenommenen Änderungen der Beklagten bzw. des Lieferunternehmens am
    Produkt die begehrte Nachbesserung im Sinne von § 275 Abs. 1 BGB
    unmöglich geworden ist, so dass eine Nachlieferung gemäß § 439 Abs.
    3, 275 Abs. 1 BGB nicht geschuldet sein könnte. Allerdings wird diese
    Frage nach derzeitiger Übersicht des Gerichts in Rechtsprechung und
    Literatur unterschiedlich gesehen, was sich auch schon aus den in
    Berufungsbegründung und Berufungserwiderung von den Parteien jeweils
    zitierten vielfachen Entscheidungen ergibt. Nach einigen Ansichten
    liege ein Fall der Unmöglichkeit vor, da bei Modellveränderungen eine
    Besserstellung des Kunden erfolge, welche vom Nacherfüllungsrecht und
    dessen Sinn und Zweck nicht gedeckt sei (LG Darmstadt Urteil vom 27.
    März 2017, Az.: 13 O 543/16; LG Kempten Urteil vom 29. März 2017 Az.:
    13 0 808/16). Diesen Entscheidungen steht allerdings gegenüber, dass
    auch vertreten wird, dass beim Gattungskauf der Verkäufer so lange
    Nachlieferung zu leisten hat, wie die Gattung (das Fahrzeugmodell)
    überhaupt noch hergestellt werde und am Markt verfügbar sei
    (Staudinger-Caspers, Kommentar zum BGB, § 275 Rdnr. 19 m.w.N.). Daher
    bestehe auch bei Abweichungen durch eine Modelländerung
    grundsätzlich ein Nachlieferungsanspruch (so etwa LG Offenburg Urteil
    vom 21. Juni 2017 Az.: 3 O 77/16 oder LG Aachen Urteil vom 8. Juni
    2017 Az.: 12 O 347/17). Auch das Landgericht Hamburg hat nach
    Kenntnis des Senats schon diese Auffassung vertreten. Es fragt sich
    daher, ob es zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits darauf
    ankommt, diese Frage zu entscheiden und Stellung zu beziehen. Nach
    derzeitigem Kenntnisstand ist diese Frage vom Bundesgerichtshof noch
    nicht abschließend entschieden worden und spielte auch bei der am 5.
    September 2018 verhandelten Sache (Az.: VIII ZR 66/17) keine Rolle,
    deren Verkündung ohnehin erst für den Januar 2019 angekündigt ist.
    Gleichwohl meint das Gericht, dass der vorliegende Rechtsstreit
    entscheidungsreif sein dürfte, weil eine Entscheidung über diese
    streitige Rechtsfrage nicht erforderlich sein dürfte. Nähert man sich
    der Problematik nämlich von der Bestimmung des Begriffs der
    Gattungsschuld, um die es sich hier unzweifelhaft handelt, so ergibt
    sich die Lösung bereits aus der Definition des Begriffs selbst. Nach
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