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    Diesel-Abgasskandal  4065  0 Kommentare
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    Hammer im VW-Abgasskandal! - Verjährung tritt nicht zum 31.12.2018 ein!

    Der Dieselskandal rund um VW bereitet vielen Kfz-Besitzern immer noch Sorgen. Jedoch sieht es für die Geschädigten immer besser aus. Erfahren Sie hier, welche Ansprüche Sie gelten machen können, wie hoch die Anspruchshöhe ausfallen könnte und warum Ihre Ansprüche noch nicht verjährt sind!

     

    Viele Anspruchsgrundlagen für die Betroffenen 

     

    Zu allererst muss gesagt werden, dass den Geschädigten mehrere Anspruchsgrundlagen zur Verfügung stehen, um gegen die Hersteller zu klagen. 

    Beispielsweise snd die Ansprüche, die sich aus §§ 831 BGB und §§ 823 II i.V.m. § 263 StGB und § 31 BGB ableiten lassen, speziell zu erwähnen. 

    Besonders hervorzuheben ist jedoch vor allem der Anspruch der aus §826 iVm. §31 Bürgerliches Gesetzbuch entsteht, da dieser schon von etlichen Landgerichten in sogenannten Hinweisbeschlüssen bestätigt wurde, zuletzt noch vom Obersten Landesgericht Karlsruhe. Ein sehr förderlicher Hinweisbeschluss wurde auch vom OLG Köln am 16.07.2018, Az. 27 U 1018 erlassen. 

     

    Gegen die Verkäufer könnte ein Anspruch aus §134 BGB iVm. §27 Abs.1 EG-FGV begründet werden. Denn nach § 134 BGB ist ein Vertrag nichtig, wenn er gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Ein Verstoß läge hier gegen § 27 Absatz 1 EG-FGV vor, denn Fahrzeuge dürften im Inland nur veräußert werden, wenn sie mit einer gültigen Überein­stimmungs­bescheinigung versehen seien. 

    Der Kfz- Besitzer könnte dadurch Nutzungen aus dem Kaufpreis in Höhe von 4 Prozent pro Jahr zustehen. Jedoch wurde dieser Anspruch, aufgrund mangelnder Verwendung, noch nicht durchgesetzt.

     

    Gerichte geben Geschädigten Recht - und trotzdem gibt es kein Urteil 

     

    Generell geht die Tendenz auch dazu, dass den Geschädigten vor Gericht Recht gegeben wird. 

    Begründet wird diese Bestätigung darin, das den Herstellern die Handlungen ihrer verfassungsgemäß berufenen Vertretern zuzurechnen ist. Folglich müssen nicht mehr die Kläger beweisen, dass der Vorstand von der Manipulation Kenntnis hatte, sondern die Hersteller müssen stichhaltig darlegen und beweisen, dass die Handelnden Personen nicht den verfassungsgemäß berufenen Vertretern zuzurechnen sind.  Dies ist die sogenannte sekundäre Darlegungs- und Beweislast. 

    Jedoch können die Hersteller dies nicht beweisen. Infolgedessen können die Gerichte den verfassungsgemäß berufenen Organen, und damit den Herstellern, Vorsatz unterstellen. 

     

    Obwohl die Gerichte den Geschädigten Recht geben und  mehrere Hinweisbeschlüsse zur Bestätigung der Ansprüche vorliegen, gibt es kein rechtskräftiges OLG Urteil gegen den Hersteller im Bereich Diesel-Schadensersatz. VW will diese vermeiden und bietet daher in der Berufungsinstanz stets Vergleiche an. 

     

    Anspruchshöhe ist abhängig vom Kaufpreis und der Nutzung!

     

    Sollte ein Urteil gesprochen werden, würde dem Diesel-Fahrer Schadensersatz zustehen. 

    Die Höhe dieses Betrags lässt sich aus dem Brutto-Kaufpreis abzüglich gezogener Nutzung berechnen. Beschrieben wird die Nutzung durch das Verhältnis gefahrener Kilometer zur Gesamtfahrleistung. Die Vergleiche setzen eine Gesamtfahrleistung in Höhe von 300.000 KM voraus. 

     

    Hatte ein PKW beispielsweise einen Kaufpreis von 40.000 € und eine aktuelle Laufleistung von 40.000 km, würde man diese Werte multiplizieren und durch die 300.000 km Gesamtlaufleistung teilen. Die Nutzungsentschädigung beliefe sich somit auf 5.333,33€ und die Anspruchshöhe, immer noch ausgehend von dem ursprünglichen Kaufpreis in Höhe von 40.000€, auf 34.666,67 €. 

     

     Die Ansprüche sind noch nicht verjährt!

     

    Die Verjährung tritt nach dem Bekannt werden des Anspruchs nach Ablauf von drei Jahren am Ende des letzten Jahres ein. Folglich müssten die Handlungen von VW  2015 öffentlich gemacht werden müssen, damit die Ansprüche am 31.12.2018 verjähren. 

    Jedoch begründen sich die wichtigsten vorgestellten Ansprüche in der Täuschung aller Kunden durch den Vorstand der Volkswagen AG. Allerdings gab es für dieses Verhalten 2015 noch keine Anhaltspunkte. Der Volkswagenkonzern hält bis heute  an der Behauptung fest, dass der Vorstand weder Kenntnis hatte noch die Entscheidung getroffen oder beeinflusst hat, die manipulierte Software einzusetzen. Des Weiteren bestätigte die Staatsanwaltschaft Braunschweig 2015, das kein Anfangsverdacht gegen die Volkswagen AG gegeben sei. 

     

    Ungeachtet dessen ist das allgemeine Bekanntwerden für die Verjährung erstmal irrelevant. Es zählt die Kenntnis von der eigenen Betroffenheit, die erst mit dem Anschreiben von den Herstellern oder des Kraftfahrtbundesamtes einsetzte. Die Anschreiben wurden erst ab 2016 verschickt und somit verjährt der Anspruch frühestens am 31.12.2019. 

     

    Das Einzige, was 2019 Jahr schon verjährt sein könnte, sind einzelne Ansprüche aus dem Gewährleistungsrecht und aus §823 I BGB i.V.m. §831 BGB. 

     

     

    Bei weiteren Fragen rund um die Dieselabgasaffäre wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular auf unserer Website. Weitere Rechtsnews finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel.

     

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    Markus Mingers
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    Markus Mingers ist Rechtsanwalt für Verbraucherrecht, sowie Arbeitsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht. Seit mehr als 20 Jahren ist er als Anwalt tätig. Als Inhaber von Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft erzielt er mit seinem Team bisher unbekannte Gewinne für Verbraucher. Er ist Experte im Bereich Rückabwicklung Lebensversicherung, Widerruf Autokredit und Verbraucherdarlehen sowie im VW Abgasskandal. Bekannt ist Markus Mingers vor allem durch seine Auftritte bei n-tv oder RTL sowie als Experte von FOCUS Online, hier ist sein Rat im Verbraucherrecht zu aktuellen Themen gefragt.
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    Verfasst von Markus Mingers
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