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    Diesel-Abgasskandal  261  0 Kommentare
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    Thermofenster eingebaut - VW-T6-Fahrerin erhält Schadensersatz!

    Das OLG Koblenz hat einer geschädigten Diesel-Fahrerin Schadensersatz zugesprochen. Laut Urteilsbegründung stellt das eingebaute Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung dar. Näheres zum Fall finden Sie hier!

     

    Was sagt der BGH zum Dieselmotor des Typs EA 288?

    Bei dem Motor des Typs EA 288 handelt es sich um den Nachfolger des Dieselmotortyps EA 189, der im Rahmen des VW-Abgasskandals bekannt geworden ist. Im vergangenen Dezember hat der Bundesgerichtshof (BGH) festgestellt, dass bei den VW T6 Schadensersatzansprüchen wegen der Verwendung eines Thermofensters besteht, das eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt.

    Darüber hinaus hat der BGH entschieden, dass schon bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers Schadensersatzansprüche im Abgasskandal bestehen können. VW habe trotz der unzulässigen Abschalteinrichtung eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Diesel-Fahrzeug ausgestellt und damit fahrlässig gehandelt.

     

    VW-T6-Fahrerin zieht vor Gericht - Thermofenster stellt eine unzulässige Abschalteinrichtung dar!

    Im vorliegenden Fall vor dem Oberlandesgericht (OLG) Koblenz war in dem VW-Dieselfahrzeug der Klägerin der Motor des Typs EA 288 eingebaut worden. Sie hatte den VW T6 in gebrauchtem Zustand zum Preis von 24.000 € gekauft und machte Schadensersatzansprüche wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen geltend.

    Das Thermofenster bewirke nach Angaben von VW, dass die Abgasrückführung schon bei Temperaturen unter 12 Grad sukzessive reduziert wird. Damit wird laut dem OLG Koblenz die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems bereits unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, eingeschränkt, sodass hier das Thermofenster als unzulässige Abschalteinrichtung einzustufen ist.

     

    Urteil des OLG Koblenz - VW ist schadensersatzpflichtig!

    VW habe laut dem OLG Koblenz trotzdem eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt. Es gehe davon aus, dass die Klägerin den Kaufvertrag bei Kenntnis von der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht abgeschlossen hätte. Dadurch habe der Hersteller zumindest fahrlässig gehandelt.

    Laut Gericht könne sich VW zudem nicht auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen. Den Autohersteller trifft eine Schadensersatzpflicht. Er haftet für einen sogenannten Differenzschaden, der laut dem OLG Koblenz bei 5 % des Kaufpreises liegt. Es wird keine Nutzungsentschädigung abgezogen. Auch kann die Klägerin ihr Fahrzeug behalten.

     

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    Markus Mingers
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    Markus Mingers ist Rechtsanwalt für Verbraucherrecht, sowie Arbeitsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht. Seit mehr als 20 Jahren ist er als Anwalt tätig. Als Inhaber von Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft erzielt er mit seinem Team bisher unbekannte Gewinne für Verbraucher. Er ist Experte im Bereich Rückabwicklung Lebensversicherung, Widerruf Autokredit und Verbraucherdarlehen sowie im VW Abgasskandal. Bekannt ist Markus Mingers vor allem durch seine Auftritte bei n-tv oder RTL sowie als Experte von FOCUS Online, hier ist sein Rat im Verbraucherrecht zu aktuellen Themen gefragt.
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    Verfasst von Markus Mingers
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