Arbeitsrecht
Plötzlich Job weg – Was ist bei einer fristlosen Kündigung erlaubt?
Eine fristlose Kündigung kommt oftmals ziemlich überraschend. Eine derartige Entlassung ist allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig!
Schwerwiegender Grund unbedingt notwendig
Eine fristlose Kündigung muss zwingend mit einem wichtigen Grund einhergehen. Dies können Zustände sein, die nicht weiter tragbar sind und ein Zusammenarbeiten bis Fristende unmöglichen machen. Zudem könnte eine schwerwiegende Pflichtverletzung ein Grund darstellen.
Übrigens: Eine außerordentliche Kündigung ist dasselbe wie eine fristlose Kündigung. Zwar werden ebenfalls gravierende Gründe benötigt, allerdings kann es auch eine Frist geben.
Urteile zur fristlosen Kündigung
Schädigung des Vertrauensverhältnisses
Urteile in solchen Fällen bestätigen diese Regelung. Im Fall einer Arzthelferin, die gegen die Schweigepflicht verstoßen hat, entschied das LAG Baden-Württemberg, dass eine fristlose Entlassung gerechtfertigt sei. Durch diese Pflichtverletzung sei das Vertrauensverhältnis immens geschädigt, womit eine Weiterbeschäftigung unzumutbar sei.
Nicht jede Beleidigung rechtfertigt fristlose Kündigung
Laut dem AG Köln ist nicht jede Beleidigung ein Grund, der eine fristlose Kündigung zulässt. In diesem Fall wurde die Bezeichnung „Dusselkopf“ verwendet, was zwar eine falsche Wortwahl ist, allerdings keine grobe Beleidigung, die zu einer Entlassung ohne Frist führt.
Die vor der Beleidigung ausgesprochene Kündigung blieb allerdings bestehen, aber in ordentlicher Form.
Verstoß gegen Wettbewerbsverbot
Tätigkeiten für Konkurrenzunternehmen stellen einen Grund für eine fristlose Kündigung dar, wenn dies gegen das vertraglich festgelegt Wettbewerbsverbot verstößt. In dem verhandelten Fall verhing das LAG Schleswig-Holstein zudem eine Vertragsstrafe und räumte dem Arbeitgeber eine fristlose Kündigung ein.
Der Mitarbeiter arbeitete gleichzeitig als Gesellschafter eines konkurrierenden Konzerns.
Pflichtverstoß führt zu fristloser Entlassung
Wenn ein Arbeitgeber von einem Pflichtverstoß eines Mitarbeiters erfährt, hat dieser zwei Wochen Zeit, eine fristlose Kündigung auszusprechen. Dies sah das Berliner Arbeitsgericht ebenso, als ein Radsporttrainer in der Damenumkleide eine Kamera anbrachte. Dies stellt eine schwerwiegende Pflichtverletzung dar, wodurch die Kündigung zulässig sei.
Kündigung eines Arbeitnehmers
Nicht nur Arbeitgeber, sondern auch Arbeitnehmer können fristlos kündigen. Zulässig wären hier ebenfalls ähnliche Gründe. Wenn der Arbeitgeber beispielsweise den Lohn nicht zahlt, könnte das Vertrauensverhältnis derartig gestört sein, dass eine weitere Beschäftigung unzumutbar wäre.
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