Enteignung: FDP fordert Streichung von Artikel 15 GG
Artikel 15 des Grundgesetzes sieht vor: „Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.“ Auf diesen Artikel beziehen sich
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Ein Beitrag von Rainer Zitelmann.