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    Arbeitsrecht  1494  0 Kommentare
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    Abmahnung: Was Sie als Arbeitnehmer wissen sollten!

    Bei der „Abmahnung“ haben wir es mit einer allgegenwärtigen Thematik zu tun. Aufgrund der Brisanz – es betrifft mit dem Arbeitsverhältnis die grundlegende Existenz – dürfte es für viele Arbeitnehmer von großem Interesse sein, mehr darüber zu erfahren.

     

     

    Die Abmahnung im arbeitsrechtlichen Sinn

     

     

    Im Arbeitsrecht sind die Funktionen der Abmahnung klar definiert. Während sie dem Arbeitgeber zur Rüge von arbeitsvertraglichen Pflichten durch Arbeitnehmer dient (sog. Rügefunktion), warnt sie den Arbeitnehmer vor dem Ausspruch einer Kündigung bei weiteren gleichartigen Vergehen (sog. Warnfunktion). Zur Wahrung der Funktionen ist ein Eintrag in der Personalakte unvermeidbar.

    Damit überhaupt von einer Abmahnung die Rede sein kann, sind einige Voraussetzungen einzuhalten. Der Arbeitgeber muss das abgemahnte Verhalten so konkret bezeichnen, dass der Arbeitnehmer nachvollziehen kann, wann er sich nicht korrekt verhalten hat. Pauschale Hinweise auf Fehlerhalten genügen diesem Erfordernis zB nicht. Zudem sollte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer dazu auffordern, das gerügte Verhalten in Zukunft zu unterlassen. Außerdem muss ersichtlich sein, dass dem Arbeitnehmer bei wiederholter Verfehlung die Kündigung droht. Es ist dem Arbeitgeber überlassen, ob dies drastisch oder diplomatisch erfolgt. Wichtig ist allenfalls, dass dem Arbeitnehmer deutlich vor Augen geführt wird, mit welchen Konsequenzen er zu rechnen hat.

     

    Bei ordentlichen verhaltensbedingten Kündigungen wird eine vorherige Abmahnung grundsätzlich vorausgesetzt. Entbehrlich ist sie nur für den Fall, dass dem Arbeitgeber eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bereits aufgrund einmaligem Fehlverhalten des Arbeitnehmers unzumutbar ist. Dies ist bei solchen Pflichtverletzungen, die das Vertrauen des Arbeitgebers in erheblichem Maße erschüttern, zB vorsätzlicher Körperverletzung, Diebstahl von Betriebseigentum, Sexualdelikten etc. der Fall.

     

     

    Unterschied zu einer Ermahnung

     

     

    Droht der Arbeitgeber für den Fall wiederholten Fehlverhaltens nicht mit einer Kündigung, handelt es sich lediglich um eine Ermahnung. Durch eine solche wird lediglich das Fehlverhalten des Arbeitnehmers gerügt. Vor einer verhaltensbedingten ordentlichen Kündigung müsste der Arbeitgeber noch eine Abmahnung nachschieben. Andernfalls wäre die Kündigungserklärung unwirksam.

     

     

    Kann die Abmahnung auch mündlich erfolgen?

     

     

    Eine Abmahnung muss nicht zwangsläufig schriftlich erteilt werden. Auch mündlich ausgesprochene Abmahnungen sind wirksam. Um im Falle einer Kündigung aber nachweisen zu können, dass das Fehlverhalten bereits abgemahnt wurde, empfiehlt sich die schriftliche Erteilung der Abmahnung.

     

     

    Muss vor einer Kündigung mehrfach abgemahnt werden?

     

     

    Entgegen des weitläufig verbreiteten Irrglaubens, dass vor einer Kündigung zwei oder mehr Abmahnungen ausgesprochen werden müssen, genügt eine Abmahnung, um dem Arbeitnehmer im Wiederholungsfall zu kündigen.

    Allerdings muss nach zurecht erteilter Abmahnung das gleiche Fehlverhalten nochmal auftreten. Eine Abmahnung wegen unsachgemäßen Umgangs mit Betriebseigentum berechtigt nicht zur Kündigung, die wegen wiederholter Verspätungen ausgesprochen wird.

    Ob im konkreten Einzelfall dann bereits eine Abmahnung ausreicht, um eine Kündigung zu rechtfertigen, hängt auch von der Schwere und dem Abstand zwischen den Pflichtverletzungen ab.

     

     

    Wann genau darf der Arbeitgeber abmahnen?

     

     

    Abmahnungen können nur ausgesprochen werden, wenn der Arbeitnehmer eine arbeitsvertragliche Pflicht verletzt hat und dies willentlich steuerbar war. Dies ist bei krankheitsbedingten Fehlzeiten zB nicht der Fall.

    Außerdem muss es sich um Pflichtverstöße handeln, die der Arbeitgeber kündigungsrecht für erheblich halten durfte. Bloße Lappalien sind mithin unbeachtlich und berechtigen nicht zur Abmahnung.

     

    So kommen Abmahnungen unter anderem bei wiederholten Verspätungen, einer Verletzung der Anzeige- und Nachweispflicht bei Krankheiten oder dem Nichtbefolgen von Anweisungen in Betracht.

     

     

    Innerhalb welcher Frist muss die Abmahnung erfolgen?

     

     

    Eine Fristenregelung zur Abmahnung enthalten die Gesetze nicht. Bei großen Abständen zwischen dem Fehlverhalten und der Abmahnung ist jedoch davon auszugehen, dass der Arbeitgeber das Fehlverhalten als nicht so gravierend betrachtet. Zudem können Gerichte Abmahnungen, die nach sehr langer Zeit ausgesprochen werden als verwirkt ansehen.

     

     

    Rechtliche Möglichkeiten des Arbeitnehmers bei unberechtigter Abmahnung

     

     

    Unberechtigt ist eine Abmahnung, wenn sie inhaltlich unbestimmt ist, unzutreffende Behauptungen enthält, auf einer unrichtigen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht oder nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht.

    In diesem Fall stehen dem Arbeitnehmer mehrere Möglichkeiten offen, sich gegen die unberechtigte Abmahnung zu wehren.

     

    • Er kann die Entfernung aus der Personalakte in entsprechender Anwendung der §§ 242, 2004 I S. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) verlangen, sodass ein Rückschluss auf eine etwaig entfernte Abmahnung unmöglich ist.
    • Er kann eine Gegendarstellung verfassen, die entsprechend § 82 I BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) in seine Personalakte aufzunehmen ist.
    • Falls es einen Betriebsrat gibt, kann man diesen nach § 85 I BetrVG um Unterstützung und Vermittlung bitten.
    • Um sich in einem möglicherweise nachfolgenden Kündigungsschutzprozess wehren zu können, sollte der Arbeitnehmer Beweise sichern.

     

    Fristen müssen seitens des Arbeitnehmers nicht beachtet werden, da er durch den unberechtigten Eintrag in der Personalakte dauerhaft in seinen Rechten verletzt ist.

     

     

    Bei weiteren Fragen zum Thema “Abmahnung”, wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular auf unserer Website. Weitere Rechtsnews finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel.

    Markus Mingers
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    Markus Mingers ist Rechtsanwalt für Verbraucherrecht, sowie Arbeitsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht. Seit mehr als 20 Jahren ist er als Anwalt tätig. Als Inhaber von Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft erzielt er mit seinem Team bisher unbekannte Gewinne für Verbraucher. Er ist Experte im Bereich Rückabwicklung Lebensversicherung, Widerruf Autokredit und Verbraucherdarlehen sowie im VW Abgasskandal. Bekannt ist Markus Mingers vor allem durch seine Auftritte bei n-tv oder RTL sowie als Experte von FOCUS Online, hier ist sein Rat im Verbraucherrecht zu aktuellen Themen gefragt.
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    Verfasst von Markus Mingers
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