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    DGAP-WpÜG  526  0 Kommentare Befreiung; DE000A1TNU68

    Zielgesellschaft: STS Group AG; Bieter: Robin Laik

    WpÜG-Meldung übermittelt durch DGAP ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich. ---------------------------------------------------------------------------

    Veröffentlichung der Tatsache, des Tenors und der wesentlichen Gründe des Bescheids der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 16.09.2019 über die Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-AngebVO von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf die STS Group AG, Hallbergmoos

    Mit Bescheid vom 16.09.2019 hat die Bundesanstalt für
    Finanzdienstleistungsaufsicht (die 'BaFin') Herrn Robin Laik, München, (der 'Antragsteller') auf dessen Antrag gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-AngebVO von der Verpflichtung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die mittelbare Kontrollerlangung an der STS Group AG, Hallbergmoos, zu veröffentlichen, sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der BaFin eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.

    Nachfolgend werden der Tenor des Bescheids (hierzu A.) und die wesentlichen Gründe für die Befreiung (hierzu B.) wiedergegeben. Nebenbestimmungen wurden nicht getroffen.

    A. Tenor des Bescheids

    Der Tenor des Bescheids der BaFin lautet wie folgt:

    'Der Antragsteller wird gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-AngebVO von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die am 23.05.2019 erfolgte mittelbare Kontrollerlangung an der STS Group AG, Hallbergmoos, zu veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.'

    B. Wesentliche Gründe für die Befreiung

    Der dem Bescheid der BaFin zugrundeliegende wesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den nachfolgend wörtlich wiedergegebenen Teilen 'A.I.', 'A.II.' und 'A.III.' des Bescheids:

    I. Zielgesellschaft

    Zielgesellschaft ist die STS Group AG, mit Sitz in Hallbergmoos, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter der Handelsregisternummer HRB 231926 (folgend 'Zielgesellschaft').

    Das Grundkapital der Zielgesellschaft betrug zum 29.04.2019 EUR 6.000.000,00, eingeteilt in 6.000.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien, die unter der ISIN DE000A1TNU68 zum Handel im regulierten Markt (Prime Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse zu-gelassen sind.

    Die Zielgesellschaft erzielte ausweislich ihres Halbjahresberichts 2019 im Zeitraum vom 01.01. bis 30.06.2019 auf Konzernebene Umsatzerlöse in Höhe von EUR 193,8 Mio., ein EBITDA in Höhe von EUR 10,1 Mio. sowie einen Konzernverlust in Höhe von EUR 2,3 Mio.

    II. Beteiligungsverhältnisse an der Zielgesellschaft

    3.905.828 Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend ca. 65,1% des Grundkapitals und der Stimmrechte) wurden am 23.05.2019 unmittelbar gehalten von der mutares AG mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter der Handelsregisternummer HRB 172278 (folgend 'mutares').

    Das Grundkapital der mutares betrug zum 29.04.2019 EUR 15.496.292,00, eingeteilt in 15.496.292 auf den Namen lautende Stückaktien.

    Die Hauptversammlung der mutares hat am 23.05.2019 beschlossen, die mutares von der Rechtsform einer AG in eine KGaA mit der Mutares Management SE, München, als Komplementärin und den bisherigen Aktionären der mutares als Kommanditaktionären umzuwandeln (folgend 'Umwandlung'). An der Mutares Management SE ist der Antragsteller mit einem Anteil von 60% des Grundkapitals und der Stimmrechte beteiligt. Die Umwandlung wurde am 24.07.2019 im Handelsregister der mutares eingetragen.

    Der Antragsteller hielt am 23.05.2019 unmittelbar 4.497.095 Aktien der mutares (entsprechend ca. 29,02% des Grundkapitals und der Stimmrechte der mutares).

    Aufgrund der Teilnehmerzahlen bei der Hauptversammlung der mutares waren in der Vergangenheit die folgenden Anteile für eine einfache Präsenzmehrheit erforderlich:

    Jahr Teilnehmerquote einfache Präsenzmehrheit
    2017 83,41% 41,71%
    2018 53,69% 26,85%
    2019 52,94% 26,47%

    Der Antragsteller verfügte damit in den ordentlichen Hauptversammlungen 2018 und 2019 der mutares über eine faktische Hauptversammlungsmehrheit.

    Zum 31.12.2018 betrug das buchmäßige Aktivvermögen (Bilanzsumme abzüglich Rechnungsabgrenzungsposten) der mutares EUR 78,187 Mio. Der Buchwert der Beteiligung der mutares an der Zielgesellschaft betrug EUR 5,167 Mio. Dies hat die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Deloitte GmbH, München, mit Schreiben vom 08.04.2019 (folgend 'Bestätigung des Wirtschaftsprüfers') nochmals bestätigt. Ausweislich ihres Halbjahresberichts 2019 erzielte mutares im Zeitraum vom 01.01. bis 30.06.2019 auf Konzernebene Umsatzerlöse in Höhe von EUR 443,2 Mio., ein EBIT DA in Höhe von EUR 67,1 Mio. sowie einen Konzerngewinn in Höhe von EUR 36,6 Mio.

    III. Antragsteller

    Der Antragsteller ist eine natürliche Person. Der Antragsteller ist Mitglied des Vorstands der Mutares Management SE und war bis zur Umwandlung Mitglied des Vorstands der mutares.

    Die Begründetheit des dem Bescheid zugrundeliegenden Antrags ergibt sich aus dem nachfolgend wörtlich wiedergegebenen Teil 'B.II.' des Bescheids:

    II. Begründetheit

    Der Antragsteller ist nach Abwägung seiner Interessen gegenüber den Interessen der außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-AngebVO im Hinblick auf die Erlangung der Kontrolle an der Zielgesellschaft am 23.05.2019 von den Pflichten aus § 35 Abs. 1 und 2 WpÜG zu befreien.

    Der Befreiungsgrund nach § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-AngebVO als Konkretisierung von § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG (Buchwertbefreiung) setzt zum Einen voraus, dass der Antragsteller die Kontrolle über die Zielgesellschaft im Wege der Erlangung der Kontrolle über eine Gesellschaft im Sinne von § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-AngebV0 erlangt. Möglich ist ein solcher mittelbarer Kontrollerwerb, wenn der Antragsteller die Mehrheit der Stimmrechte an der Gesellschaft erwirbt, so dass diese zu seiner Tochtergesellschaft im Sinne von § 2 Abs. 6 WpÜG wird. In diesem Fall werden dem Antragsteller die von der Gesellschaft gehaltenen Stimmrechte in der Zielgesellschaft gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG zugerechnet. Unerheblich ist es in diesem Zusammenhang, ob es sich bei der Gesellschaft um eine Zielgesellschaft im Sinne des WpÜG handelt (Versteegen in Kölner Kommentar WpÜG, § 37 Anh. - § 9 AngebVO Rn. 50 f).

    Zum Anderen setzt der Befreiungsgrund nach § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-AngebVO als Konkretisierung von § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG (Buchwertbefreiung) voraus, dass der Buchwert der Beteiligung an der Zielgesellschaft weniger als 20% des buchmäßigen Aktienvermögens der Gesellschaft beträgt.

    1. Kontrollerwerb des Antragstellers

    Gesellschaft im Sinne von § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-AngebVO ist vorliegend die mutares, denn diese hält unmittelbar 3.905.828 Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend ca. 65,1% des Grundkapitals und der Stimmrechte) und hat damit die unmittelbare Kontrolle i.S.v. § 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft.

    Die der mutares zustehenden Stimmrechte in der Zielgesellschaft werden dem Antragsteller gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG und § 17 AktG zugerechnet, so dass er mittelbar die Kontrolle i.S.v. § 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft am 23.05.2019 erlangt hat. Zwar verfügt der Antragsteller nicht über die Mehrheit der Stimmrechte in der Hauptversammlung der mutares. Die Zurechnung der Stimmrechte lässt sich daher nicht bereits auf die Abhängigkeitsvermutung nach § 17 Abs. 2 AktG stützen. Jedoch hat die Beteiligung des Antragstellers in den letzten beiden Jahren (2018 und 2019) ausgereicht, um diesem faktisch die Mehrheit der Stimmrechte in der Hauptversammlung der mutares zu vermitteln. Auch eine Minderheitsbeteiligung kann einen beherrschenden Einfluss im Sinne von § 17 Abs. 1 AktG vermitteln, wenn sie tatsächlich - ggf. in der Gesamtschau mit weiteren Umständen des Einzelfalls - wie eine Mehrheitsbeteiligung wirkt (BGH NJW 1997, 1855, 1856 f; BGH NJW 1978, 104, 107; Bayer, in: Münchener Kommentar zum AktG, § 17 Rn. 28; Hüffer, AktG, § 17 Rn. 9). Dies kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn die Minderheitsbeteiligung aufgrund der konkreten Zusammensetzung des Aktionärskreises (Streubesitz) und regelmäßig niedriger Hauptversammlungspräsenzen mit hoher Wahrscheinlichkeit die faktische Mehrheit des in der Hauptversammlung vertretenen Grundkapitals sichert (Bayer, a.a.O. Rn. 35; Emmerich, in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, § 17 Rn. 18 ff.; Hirschmann, in: Hölters, AktG, § 17 Rn. 6 ff.; Hüffer, a.a.O.; Versteegen, in: Kölner Kommentar zum WpÜG, § 2 Rn. 221).

    Im vorliegenden Fall ist in der Gesamtschau der konkreten Umstände davon auszugehen, dass der Antragsteller über eine beständige faktische Hauptversammlungsmehrheit verfügt und die mutares im Sinne von § 17 Abs. 1 AktG beherrscht. Die niedrige Hauptversammlungspräsenz des Jahres 2018 hat sich bei der Hauptversammlung 2019 wiederholt, so dass der Antragsteller auch auf der diesjährigen Hauptversammlung die Stimmrechtsmehrheit hatte. Durch die von der Hauptversammlung der mutares am 23.05.2019 beschlossene Umwandlung wird die Beherrschung der mutares durch den Antragsteller auch zukünftig festgeschrieben, da der Antragsteller an der (nach der Umwandlung) allein geschäftsführungsbefugten Komplementärin der mutares, der Mutares Management SE, mit einem Anteil von 60% des Grundkapitals und der Stimmrechte beteiligt ist.

    Mit Ablauf der Hauptversammlung 2019 der mutares ist daher zu erwarten, dass der Antragsteller die mutares auch zukünftig auf sonstige Weise im Sinne von § 17 Abs. 1 AktG beherrscht.

    2. Buchwertverhältnis

    Bei der vorliegenden mittelbaren Kontrollerlangung an der Zielgesellschaft durch den Antragsteller handelt es sich um eine in § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG- AngebVO umschriebene Konstellation.

    Nach der gesetzgeberischen Wertung ist ein Antragsteller befreiungswürdig, wenn der Buchwert der Beteiligung, den die Zielgesellschaft bei der vom Bieter unmittelbar erworbenen Gesellschaft (hier: mutares) hat, weniger als 20 % des buchmäßigen Aktienvermögens der unmittelbar erworbenen Gesellschaft beträgt. Der Gesetzgeber geht in diesem Fall im Rahmen einer typisierten Betrachtung davon aus, dass der Kontrollerwerb an der Zielgesellschaft - anders als an der Gesellschaft, an der der Bieter die unmittelbare Kontrolle erworben hat - regelmäßig nicht das eigentliche Ziel des Erwerbs, sondern lediglich dessen mittelbare Folge ist. Tritt der Wert der Zielgesellschaft gegenüber dem Gesamtwert der Gesellschaft, an der der Bieter die Kontrolle erworben hat, wirtschaftlich in den Hintergrund, bestünde bei einer uneingeschränkten Angebotspflicht die Gefahr, dass das Ziel des WpÜG, Übernahmen weder zu fördern, noch zu behindern, konterkariert wird (Reg. Begr. BT-Drs. 14/7034 S. 82).

    Als buchmäßiges Aktivvermögen sind die in § 266 Abs. 2 HGB mit den Buchstaben A und B bezeichneten Positionen anzusehen. Dies umfasst das Anlage- und Umlaufvermögen, nicht jedoch die mit dem Buchstaben C bezeichneten Rechnungsabgrenzungsposten und Bilanzierungshilfen.

    Ausweislich der Bestätigung des Wirtschaftsprüfers beläuft sich der Buchwert der Beteiligung der mutares an der Zielgesellschaft auf EUR 5,167 Mio. und damit auf weniger als 7% des buchmäßigen Aktivvermögens der mutares zum 31.12.2018.

    Allerdings ist der Wert des Aktivvermögens nach dem Jahresabschluss nur als Indiz heranzuziehen; maßgeblich ist der Buchwert zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zwischengesellschaft (hier: mutares) Tochterunternehmen i.S.v. § 2 Abs. 6 WpÜG des Antragstellers wird und der Antragsteller deshalb die mittelbare Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangt (Versteegen, in: Kölner Kommentar WpÜG, § 37 Anh.-§ 9 AngebVO Rn. 53).

    Anhaltspunkte dafür, dass sich das buchwertmäßige Aktivvermögen der mutares und der maßgebliche Buchwert der Beteiligung an der Zielgesellschaft in dem Zeitraum nach dem 31.12.2018 bis zum Kontrollerwerb des Antragstellers über die mutares am 23.05.2019 verändert haben, bestehen jedoch nicht.

    Die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 S. 2 Nr. 3 WpÜG-AngebVO liegen danach vor.

    3. Ermessensabwägung

    Die Erteilung der Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 S. 2 Nr. 3 WpÜG-AngebVO nach liegt im Ermessen der BaFin. Im Rahmen der danach erforderlichen Ermessensabwägung ist auch zu untersuchen, ob sich aus sonstigen Umständen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es dem Antragsteller darauf ankam, gerade auch die Kontrolle über die Zielgesellschaft zu erlangen. Oftmals spiegelt der Buchwert die tatsächliche wirtschaftliche Bedeutung der Zielgesellschaft nicht zutreffend wider (Strunk/Salomon/Holst in: Übernahmerecht in Praxis und Wissenschaft, Aktuelle Entwicklungen im Übernahmerecht S. 42).

    Vorliegend sind derartige Anhaltspunkte aber nicht ersichtlich. Vielmehr sprechen die Hintergründe für die von der Hauptversammlung am 23.05.2019 beschlossene Umwandlung der mutares in eine KGaA für eine untergeordnete Bedeutung der Zielgesellschaft im Hinblick auf den Erwerb der Kontrolle über die mutares durch den Antragsteller. Auch das Verhältnis von Finanzkennzahlen zwischen der Zielgesellschaft einerseits und der mutares andererseits (Umsatzerlöse: EUR 193,8 Mio. zu EUR 443,2 Mio., EBITDA: EUR 10,1 Mio. zu EUR 67,1 Mio., Konzernergebnis: EUR -2,3 Mio. zu EUR 36,6 Mio.) spricht für eine untergeordnete Bedeutung der Zielgesellschaft im Verhältnis zur mutares, so dass auch insoweit von einem geringen wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers an der Zielgesellschaft auszugehen ist.

    Anhaltspunkte dafür, dass das Interesse außenstehender Aktionäre an der Abgabe eines Pflichtangebots das Interesse des Antragstellers an der Vermeidung eines zeit- und kostenintensiven Pflichtangebotsverfahrens dennoch überwiegt, sind nicht ersichtlich. Aus dem Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-AngebVO ist ein besonderes Gewicht der Interessen des Antragstellers zu folgern, denn der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber hat insoweit die Interessenabwägung in Teilen antizipiert.

    Ende der WpÜG-Meldung

    18.09.2019 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter www.dgap.de
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