Diesel
VW-Abgasskandal: Verjährung tritt möglicherweise erst in Jahren ein!
Bislang gingen Verbraucher davon aus, dass die eigenen Ansprüche zum 31. Dezember 2019 verjähren. Doch laut dem Landgericht Trier könnte sich diese Frist weiter ausdehnen, sodass Kunden ihre Ansprüche auch noch in Jahren geltend machen können.
VW muss Kaufpreis erstatten
Vor dem Landgericht Trier wurde die Schadensersatzklage einer Frau verhandelt, die gegen die Manipulationen an ihrem 2014 erworbenen VW Golf vorging. Das Gericht gab der Frau Recht, woraufhin sie das Fahrzeug zurückgab und im Gegenzug den gesamten Kaufpreis erhielt.
Zeitpunkt der Kenntnis entscheidend
Entscheidend für das Ergebnis der Verhandlungen war die Frage nach der Verjährung. Grundsätzlich verjähren derartige Ansprüche drei Jahre nach der Kenntnisnahme zum 31. Dezember. VW ist hierbei der Ansicht, dass Kunden mit dem Bekanntwerden im Herbst 2015 Kenntnis von den Manipulationen hatten. Dementsprechend wäre die Verjährung zum 31. Dezember 2018 eingetreten.
Zahlreiche Experten sind allerdings der Auffassung, Verbrauchern könnte man erst mit dem Erhalt des Rückrufsschreiben eine Kenntnis nachfragen. Somit würde die Frist zum 31. Dezember 2019 enden, da die Kunden in der Regel im Jahr 2016 informiert wurden.
LG Trier sieht Verjährung erst in einigen Jahren
Das Landgericht Trier hat der Ansicht des Volkswagen-Konzern eine deutliche Absage erteilt und der Klägerin das Recht zugesprochen. Darüber hinaus merkten die Richter an, dass der Bundesgerichtshof zu dieser Thematik noch keine höchstrichterliche Entscheidung getroffen hat, weshalb die aktuelle Rechtslage weiterhin ungeklärt ist. Das Gericht sieht daher sogar die Möglichkeit, dass die dreijährige Verjährungsfrist erst mit einem Urteil des BGHs startet. Dadurch könnten Verbraucher die persönlichen Schadensersatzansprüche auch noch in Jahren geltend machen.
Trotz dieser theoretischen Chancen sollten Betroffene schnellst möglich handeln, da eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes noch nicht in Sicht ist. Zudem könnten andere Gerichte unterschiedlicher Meinung sein.
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