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     13683  0 Kommentare EuGH Urteil: Widerrufsjoker ist wieder da - das sollten sie jetzt tun

    Bei der Interessengemeinschaft Widerruf melden sich seit 10 Tagen zahlreiche Verbraucher in Reaktion auf das jüngste Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Sie alle wollen wissen: Wie sind meine Chancen auf den Widerrufsjoker?

    Eigentlich ist die Sache ganz einfach. Wird ein privater Kreditnehmer nicht ordentlich über sein Widerrufsrecht informiert, so kann er noch Jahre nach Abschluss einer Finanzierung (Kredit oder Leasing) den Widerruf aussprechen. Diesen sogenannten Widerrufsjoker haben in den vergangenen Jahren etliche zehntausend Verbraucher genutzt, um vorzeitig aus einem Darlehen auszusteigen, ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen.

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    Besonders bei Baufinanzierungen ist dies enorm lukrativ, da die Hypothekenzinsen stark gesunken sind. Durch den Widerrufsjoker ließ sich beispielsweise aus einer Baufinanzierung mit einem Zins von vier Prozent (das war der marktübliche Satz in 2012/2013) ein Darlehen mit einer Verzinsung von einem Prozent machen – ohne Vorfälligkeitsentschädigung.

    Doch zuletzt war dies immer schwieriger geworden. Die deutschen Gerichte, allen voran der BGH, hatten tendenziell bankenfreundlich geurteilt. Sie wollten den Widerrufsjoker vom Tisch bekommen. Doch nun ist aufgrund eines spektakulären Urteils des Europäischen Gerichtshofs die Büchse der Pandora wieder offen – und zwar sperrangelweit.

    Denn der EuGH (Rechtssache C-66/19) hat sich den sogenannten „Kaskadenverweis“ vorgenommen. Dieser findet sich als Teil der Widerrufsbelehrung in den meisten Baufinanzierungen und Kfz-Krediten, die ab Juni 2010 abgeschlossen worden sind. Er lautet: „Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.“

    Das sei unzumutbar und nicht mit europäischem Recht vereinbar, meint nun der EuGH in seinem Urteil. Der Verbraucher müsse in klarer und prägnanter Form in die Lage versetzt werden, den Beginn der Widerrufsfrist selbst zu bestimmen. Wenn das wie hier nicht der Fall ist, dann greift das sogenannte „ewige“ Widerrufsrecht. Der Kunde kann sein Darlehen auch Jahre nach Abschluss noch widerrufen.

    Das klingt zunächst nach einem Freibrief für Kreditnehmer. Doch so einfach ist die Sache nicht. Denn der Bundesgerichtshof (BGH) hat dem Kaskadenverweis vor einiger Zeit abgenickt. Er sieht in dem Text also kein besonderes Problem. Der EuGH äußert sich jetzt entgegengesetzt. Was also gilt?


    Roland Klaus
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    Roland Klaus arbeitet als freier Journalist und ist Gründer der Interessengemeinschaft Widerruf (www.widerruf.info). Sie dient als Anlaufstelle für alle, die sich zum Thema Widerrufsjoker informieren und austauschen wollen und bietet eine kostenlose Prüfung von Widerrufsklauseln in Immobiliendarlehen, Kfz-Krediten und Lebensversicherungen an. Bekannt wurde Klaus als Frankfurter Börsenreporter für n-tv, N24 und den amerikanischen Finanzsender CNBC sowie als Autor des Buches Wirtschaftliche Selbstverteidigung.

    Sie erreichen Ihn unter www.widerruf.info
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    Verfasst von Roland Klaus
    EuGH Urteil: Widerrufsjoker ist wieder da - das sollten sie jetzt tun Bei der Interessengemeinschaft Widerruf melden sich seit 10 Tagen zahlreiche Verbraucher in Reaktion auf das jüngste Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Sie alle wollen wissen: Wie sind meine Chancen auf den Widerrufsjoker?

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