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    DGAP-Adhoc  383  0 Kommentare Biofrontera AG: Biofrontera AG unterzeichnet exklusive Lizenzvereinbarung mit Maruho Co., Ltd.





    DGAP-Ad-hoc: Biofrontera AG / Schlagwort(e): Vertrag


    Biofrontera AG: Biofrontera AG unterzeichnet exklusive Lizenzvereinbarung mit Maruho Co., Ltd.


    20.04.2020 / 10:19 CET/CEST


    Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.


    Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.




    Ad-hoc-Meldung nach Art. 17 MAR



    Biofrontera AG unterzeichnet exklusive Lizenzvereinbarung mit Maruho Co., Ltd.



    Leverkusen, 20. April 2020 - Die Biofrontera AG (ISIN: DE0006046113), ein internationales biopharmazeutisches Unternehmen, hat heute auf der Grundlage des am 3. März 2020 vereinbarten Term Sheet (siehe Ad-hoc Meldung vom 3. März 2020) eine exklusive Lizenzvereinbarung (die "Vereinbarung") mit der Maruho Co., Ltd., Osaka, Japan ("Maruho") zur Entwicklung und Vermarktung von Ameluz(R) für alle Indikationen in Ostasien und Ozeanien abgeschlossen. Die Vereinbarung hat eine Laufzeit von 15 Jahren ab Beginn des Vertriebs in den unter die Vereinbarung fallenden Ländern.



    Im Rahmen der Vereinbarung erhält Maruho die exklusiven Entwicklungs- und Vermarktungsrechte, einschließlich der Erlaubnis zur Unterlizenzierung von Ameluz(R) in Japan, China, Korea, Indien, Pakistan, Vietnam, den Philippinen, Australien, Neuseeland sowie den umliegenden Ländern und Inseln (das "Geltungsgebiet").



    Maruho ist berechtigt, mit Zustimmung von Biofrontera eigene Forschung und Entwicklung im Rahmen der Lizenzvereinbarung durchzuführen. An allen Ergebnissen solcher von Maruho durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen wird Maruho der Biofrontera eine kostenfreie und unbegrenzte Lizenz für die Vermarktung außerhalb des Geltungsgebiets einräumen.



    Gemäß der Vereinbarung wird Biofrontera Ameluz(R) an Maruho zum Selbstkostenpreis plus 25% liefern, während Maruho die Verpflichtung hat, sich in wirtschaftlich angemessener Weise um die Entwicklung, Zulassung und Vermarktung von Ameluz(R) in allen Ländern des Geltungsgebiets zu bemühen.

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