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     8963  0 Kommentare „Schutzschirmverfahren als Alternative“ - Seite 2

     

    Welche Entlastungen sind das?

     

    Eine Hilfestellung für Unternehmen kann beispielsweise auch ein Antrag auf zinslose Stundung von fälligen und fällig werdenden Steuern bis Ende 2020 sein. Vorauszahlungen, beispielsweise auf die Einkommen-, Körperschaft- oder Umsatzsteuer können auf Antrag angepasst werden und möglicherweise kann sogar eine Rückerstattung erfolgen. Außerdem ist die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Monate März und April 2020, ggf. auch Mai 2020, möglich. Das verschafft Unternehmen im besten Fall ein wenig Luft. Zur Haftungsvermeidung sollte hier aber unbedingt der Einzelfall durch einen Experten geprüft werden. Das gilt übrigens für alle Möglichkeiten.

     

    Covid-19 Krisengrafik, Bildquelle: iStock.com/sankai/ID 1213655077

     

    Hunderttausende Unternehmen haben bereits Kurzarbeit beantragt. Ist das also

    die beste Wahl in der Corona-Krise?
     

    Mehr als 700.000 Betriebe haben bis Mitte April bereits Kurzarbeit beantragt, Tendenz steigend. Das ist wirklich eine sehr hohe Zahl. Das hat selbst erfahrene Sanierungsexperten überrascht. Das Instrument ist eine große Erleichterung für viele Unternehmen. Grundsätzlich gilt: Das Kurzarbeitergeld für Mitarbeiter liegt grundsätzlich bei 60% des entgangenen Nettogehalts; mit Kindern im Haushalt bei 67%. Gestaffelt nach der Bezugsdauer wurde es nun auf bis zu 80 bzw. 87% erhöht. Der Arbeitgeber kann auf 100% aufstocken. Die Laufzeit beträgt bis zu 12 Monate und die Beantragung kann derzeit rückwirkend zum 1. März erfolgen. Die Unternehmen können so Kosten sparen und Entlassungen vermeiden.

     

    Betroffen von den Schließungen und Beschränkungen sind ja auch viele Kleinstunternehmer, die in der Folge Darlehen nicht mehr bedienen können. Genauso wie Verbraucher. Welche Möglichkeiten haben sie?

     

    Richtig, nicht nur Unternehmen sind von der aktuellen Krise betroffen. Aber auch für diese Gruppen bietet der Gesetzgeber Erleichterungen. Für Verbraucher und Kleinstunternehmer besteht ein temporäres Leistungsverweigerungsrecht bis zum 30. Juni 2020 im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen sowie eine temporäre Stundung im Rahmen von Verbraucherdarlehensverträgen. Ausgenommen sind allerdings Miet-, Pacht-, Darlehens- und Arbeitsverträge.

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    Rainer Brosy
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    Rainer Brosy (B.Eng.) ist seit 10 Jahren Geschäftsführer einer Digital-Agentur und führt gerne Interviews mit Köpfen aus der Businesswelt.
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    Verfasst von Rainer Brosy
    „Schutzschirmverfahren als Alternative“ - Seite 2 Unterbrochene Lieferketten, Auftragsstornierungen, ausbleibende Kunden bis hin zu angeordneten Betriebs- und Geschäftsschließungen – die Corona-Krise hat bei vielen Unternehmen drastische Umsatzrückgänge zur Folge. Welche Unterstützung gibt es für …