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    EANS-Hauptversammlung  142  0 Kommentare Bank für Tirol und Vorarlberg AG / Einberufung zur Hauptversammlung gemäß § 107 Abs. 3 AktG

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    Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel
    einer europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent
    verantwortlich.
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    12.05.2020

    Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft
    Innsbruck
    FN 32942 w
    ISIN AT0000625504 (Stammaktien)
    ISIN AT0000625538 (Vorzugsaktien)
    Einberufung der 102. ordentlichen Hauptversammlung der
    Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft
    für Mittwoch, den 10. Juni 2020 um 11:00 Uhr MESZ
    als "virtuelle Hauptversammlung"
    I. ABHALTUNG ALS VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNG OHNE PHYSISCHE PRÄSENZ DER AKTIONÄRE

    1. Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung (COVID-19-GesV)
    Der Vorstand hat zum Schutz der Aktionäre und sonstigen Teilnehmer beschlossen,
    die neue gesetzliche Regelung einer virtuellen Hauptversammlung in Anspruch zu
    nehmen.

    Die Hauptversammlung der Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft am 10.
    Juni 2020 wird iSd der COVID-19-GesV (BGBl. II Nr. 140/2020) als "virtuelle
    Hauptversammlung" durchgeführt.

    Dies bedeutet, dass bei der Hauptversammlung der Bank für Tirol und Vorarlberg
    Aktiengesellschaft am 10. Juni 2020 Aktionäre nicht physisch anwesend sein
    können.

    Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung als virtuelle
    Hauptversammlung nach Maßgabe der COVID-19-GesV führt zu Modifikationen im
    Ablauf der Hauptversammlung sowie in der Ausübung der Rechte der Aktionäre.

    Die Stimmrechtsausübung, das Recht, Anträge zu stellen und das Recht,
    Widerspruch zu erheben, erfolgen ausschließlich durch Vollmachtserteilung und
    Weisung an einen der von der Gesellschaft vorgeschlagenen unabhängigen
    besonderen Stimmrechtsvertreter.

    Diese vier besonderen Stimmrechtsvertreter werden in der spätestens am 20. Mai
    2020 auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.btv.at/hauptversammlung
    [http://www.btv.at/hauptversammlung] zugänglichen Information über die
    organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme gem § 3 Abs
    3 iVm § 2 Abs 4 COVID-19-GesV ("Teilnahmeinformation") genannt.

    Das Auskunftsrecht kann während der virtuellen Hauptversammlung von den
    Aktionären selbst im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden, und
    zwar ausschließlich in Textform ausschließlich per E-Mail direkt an die
    Emailadresse fragen.btv@hauptversammlung.at der Gesellschaft.

    2. Übertragung der Hauptversammlung im Internet
    Die Hauptversammlung wird gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV iVm § 102 Abs 4 AktG
    vollständig in Echtzeit im Internet übertragen.

    Alle Aktionäre der Gesellschaft können die Hauptversammlung am 10. Juni 2020 ab
    11:00 Uhr MESZ im Internet unter

    www.btv.at/hv-livestream [http://www.btv.at/hv-livestream] verfolgen.

    Durch die Übertragung der Hauptversammlung im Internet haben alle Aktionäre, die
    dies wünschen, die Möglichkeit, durch diese akustische und optische
    Einwegverbindung in Echtzeit dem Verlauf der Hauptversammlung zu folgen und die
    Präsentation des Vorstands und die Beantwortung der Fragen der Aktionäre zu
    verfolgen.

    Die Liveübertragung ermöglicht keine Fernteilnahme (§ 102 Abs 3 Z 2 AktG) und
    keine Fernabstimmung (§ 102 Abs 3 Z 3 AktG und § 126 AktG).

    Im Übrigen wird auf die Teilnahmeinformationhingewiesen.

    Wir bitten die Aktionäre in diesem Jahr um besondere Beachtung dieser
    Information, in welcher auch der Ablauf der Hauptversammlung dargelegt wird.

    II. TAGESORDNUNG

    1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichtes für das
    Geschäftsjahr 2019 mit dem Bericht des Aufsichtsrates, des Vorschlags für
    die Gewinnverwendung sowie des Corporate Governance-Berichtes; Vorlage des
    Konzernabschlusses und des Konzernlageberichtes für das Geschäftsjahr 2019
    sowie des nichtfinanziellen Berichts gemäß § 243b UGB
    2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes des Geschäftsjahres
    2019
    3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das
    Geschäftsjahr 2019
    4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für
    das Geschäftsjahr 2019
    5. Beschlussfassung über die Festsetzung einer Vergütung an die Mitglieder des
    Aufsichtsrates
    6. Wahl des Bankprüfers für das Geschäftsjahr 2021
    7. Wahlen in den Aufsichtsrat
    8. Beschlussfassung über die Vergütungspolitik gemäß §§ 78a Abs 1 und 98a AktG
    9. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung in §§ 16 und 24
    10. Widerruf der in der 100. ordentlichen Hauptversammlung vom 8.05.2018
    erteilten Ermächtigung des Vorstandes zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 65
    Abs 1 Z 7 AktG im nicht ausgenützten Umfang unter gleichzeitiger
    Ermächtigung des Vorstandes bis zum 19. November 2022 zum Erwerb eigener
    Aktien bis zu maximal 5 % des Grundkapitals der Gesellschaft gemäß § 65 Abs
    1 Z 7 AktG (zum Zweck des Wertpapierhandels).
    11. Widerruf der in der 100. ordentlichen Hauptversammlung vom 8.05.2018
    erteilten Ermächtigung des Vorstandes zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 65
    Abs 1 Z 4 AktG im nicht ausgenützten Umfang unter gleichzeitiger
    Ermächtigung des Vorstandes bis zum 19. November 2022 zum Erwerb eigener
    Aktien für eigene Arbeitnehmer, leitende Angestellte, Mitglieder des
    Vorstandes sowie Aufsichtsrates bis zu maximal 5 % des Grundkapitals der
    Gesellschaft gemäß § 65 Abs 1 Z 4 AktG.
    12. Widerruf der in der 100. ordentlichen Hauptversammlung vom 8.05.2018
    erteilten Ermächtigung des Vorstandes zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 65
    Abs 1 Z 8 AktG im nicht ausgenützten Umfang unter gleichzeitiger
    Ermächtigung des Vorstandes bis zum 19. November 2022 zum Erwerb eigener
    Aktien bis zu maximal 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft gemäß § 65
    Abs 1 Z 8 AktG (zweckfreier Erwerb).
    13. Beschlussfassung über
    a) den Widerruf der in der 100. ordentlichen Hauptversammlung vom 08. Mai
    2018 erteilten Ermächtigung des Vorstandes, binnen fünf Jahren ab
    Eintragung der entsprechenden Satzungsänderung im Firmenbuch das
    Grundkapital der Gesellschaft gegen Bareinlagen um bis zu EUR 12.375.000,-
    - durch Ausgabe von bis zu 6.187.500 Stück auf Inhaber lautende Stamm-
    Stückaktien zu erhöhen und den Ausgabekurs sowie die Ausgabebedingungen im
    Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat festzusetzen, im bisher nicht
    ausgenützten Umfang, unter gleichzeitiger Ermächtigung des Vorstandes,
    binnen fünf Jahren ab Eintragung der entsprechenden Satzungsänderung im
    Firmenbuch - allenfalls auch in mehreren Tranchen - das Grundkapital der
    Gesellschaft gegen Bareinlagen um bis zu EUR 13.612.500,-- durch Ausgabe
    von bis zu 6.806.250 Stück auf Inhaber lautende Stamm-Stückaktien zu
    erhöhen und den Ausgabekurs sowie die Ausgabebedingungen im Einvernehmen
    mit dem Aufsichtsrat festzusetzen;
    b) die Ermächtigung des Aufsichtsrates, Änderungen der Satzung, die sich
    durch die Ausgabe von Aktien aus dem genehmigten Kapital ergeben, zu
    beschließen; und
    c) die entsprechende Änderung der Satzung in § 4


    III. UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG; BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN AUF DER
    INTERNETSEITE

    Insbesondere folgende Unterlagen sind spätestens ab 20. Mai 2020 auf der im
    Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft unter www.btv.at/
    hauptversammlung [http://www.btv.at/hauptversammlung] zugänglich:

    * Jahresabschluss mit Lagebericht,
    * Corporate-Governance-Bericht,
    * Konzernabschluss mit Konzernlagebericht,
    * Vorschlag für die Gewinnverwendung,
    * Nichtfinanzieller Bericht,
    * Bericht des Aufsichtsrats,
    jeweils für das Geschäftsjahr 2019;
    * Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 13,
    * Vergütungspolitik für Vorstand und Aufsichtsrat,
    * Erklärung der Kandidaten für die Wahl in den Aufsichtsrat zu TOP 7 gemäß § 87
    Abs 2 AktG samt Lebenslauf,
    * Satzungsgegenüberstellung
    * Vollmachtsformulare für die besonderen Stimmrechtsvertreter gem § 3 Abs 4
    COVID-19-GesV,
    * Formular für den Widerruf einer Vollmacht,
    * Frageformular,
    * vollständiger Text dieser Einberufung,
    * Information über die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die
    Teilnahme gem § 3 Abs 3 iVm § 2 Abs 4 COVID-19-GesV ("Teilnahmeinformation").

    IV. NACHWEISSTICHTAG UND TEILNAHMEBERECHTIGUNG
    Die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur
    Ausübung des Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen dieser
    virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe der COVID-19-GesV geltend zu machen
    sind, richtet sich nach dem Anteilsbesitz am Ende des 31. Mai 2020
    (Nachweisstichtag).

    Zur Teilnahme an dieser virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe der COVID-19-
    GesV ist nur berechtigt, wer an diesem Stichtag Aktionär ist und dies der
    Gesellschaft nachweist.
    Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag ist eine
    Depotbestätigung gemäß § 10a AktG vorzulegen, die der Gesellschaft spätestens
    am 5. Juni 2020 (24:00 Uhr MESZ) ausschließlich auf einem der folgenden
    Kommunikationswege und Adressen zugehen muss:


    (i) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Textform, die die Satzung gemäß
    § 19 Abs 3 genügen lässt
    Per Telefax: +43 (0) 1 8900 500 44
    Per E-Mail: anmeldung.btv@hauptversammlung.at
    (Depotbestätigungen bitte im Format PDF)

    (ii) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Schriftform
    per Post oder Boten:
    Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft
    c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH
    Köppel 60
    8242 St. Lorenzen am Wechsel

    Per SWIFT:
    BTVAAT22XXX
    (Message Type MT599 unbedingt
    bei Stammaktien ISIN AT0000625504
    bei Vorzugsaktien ISIN AT0000625538
    im Text angeben)

    Die Aktionäre werden gebeten, sich an ihr depotführendes Kreditinstitut zu
    wenden und die Ausstellung und Übermittlung einer Depotbestätigung zu
    veranlassen.
    Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien
    und hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

    Depotbestätigung gemäß § 10a AktG
    Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem
    Mitglied­staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat
    der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten:

    * Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder eines im Verkehr
    zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes (BIC),
    * Angaben über den Aktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei natürlichen
    Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei juristischen
    Personen,
    * Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs, ISIN AT0000625504
    bei Stammaktien, ISIN AT0000625538 bei Vorzugsaktien,
    * Depotnummer bzw. eine sonstige Bezeichnung,
    * Zeitpunkt auf den sich die Depotbestätigung bezieht.
    Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der
    Hauptver­sammlung muss sich auf das Ende des Nachweisstichtages 31. Mai 2020
    (24:00 Uhr, MESZ) beziehen.
    Die Depotbestätigung wird in deutscher Sprache oder in englischer Sprache
    entgegengenommen.


    V. BEVOLLMÄCHTIGUNG EINES BESONDEREN STIMMRECHTSVERTRETERS UND DAS DABEI
    EINZUHALTENDE VERFAHREN

    Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung berechtigt
    ist und dies der Gesellschaft gemäß den Festlegungen in dieser Einberufung Punkt
    IV nachgewiesen hat, hat das Recht, einen besonderen Stimmrechtsvertreter zu
    bevollmächtigen.

    Die Stellung eines Beschlussantrags, die Stimmabgabe und die Erhebung eines
    Widerspruchs in dieser virtuellen Hauptversammlung der Bank für Tirol und
    Vorarlberg Aktiengesellschaft am 10. Juni 2020 können gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-
    GesV nur durch einen der besonderen Stimmrechtsvertreter erfolgen.

    Die besonderen Stimmrechtsvertreter werden in der Teilnahmeinformation bekannt
    gegeben.

    Jeder Aktionär kann eine der vier von der Gesellschaft in der
    Teilnahmeinformation genannten Personen als seinen besonderen
    Stimmrechtsvertreter auswählen und dieser Vollmacht erteilen.

    Für die Vollmachtserteilung an die besonderen Stimmrechtsvertreter ist
    spätestens am 20. Mai 2020 auf der Internetseite der Gesellschaft unter
    www.btv.at/hauptversammlung [http://www.btv.at/hauptversammlung] ein eigenes
    Vollmachtsformular abrufbar, welches zwingend zu verwenden ist.

    Für die Vollmachtserteilung, die dazu vorgesehenen Übermittlungsmöglichkeiten
    und Fristen sind die in der Teilnahmeinformation enthaltenen Regelungen zu
    beachten.

    Eine persönliche Übergabe der Vollmacht am Versammlungsort ist ausdrücklich
    ausgeschlossen.

    VI. HINWEISE AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRE GEM §§ 109, 110, 118 UND 119 AKTG

    1. Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre nach § 109 AktG
    Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen und die seit
    min­destens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber dieser Aktien sind, können
    schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung dieser
    Hauptver­sammlung gesetzt und bekannt gemacht werden, wenn dieses Verlangen in
    Schriftform per Post oder Boten spätestens am 20. Mai 2020 (24:00 Uhr, MESZ) der
    Gesellschaft ausschließlich an der Adresse Bank für Tirol und Vorarlberg
    Aktiengesellschaft, Recht und Beteiligungen, zH Herrn Dr. Stefan Heidinger, 6020
    Innsbruck, Stadtforum 1, zugeht. Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt muss
    ein Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Die Aktionärseigenschaft ist
    durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, in der bestätigt
    wird, dass die an­tragstellenden Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor
    Antragstel­lung Inhaber der Aktien sind und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei
    der Gesellschaft nicht älter als sie­ben Tage sein darf, nachzuweisen. Bei
    mehreren Aktionären, die nur zusammen den erforderlichen Aktienbesitz in Höhe
    von 5% des Grundkapitals erreichen, müssen sich die Depotbestätigungen für alle
    Aktionäre auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen. Hinsichtlich der
    übrigen Anforderungen an die Depotbe­stätigung wird auf die Ausführungen zur
    Teilnahmeberechtigung (Punkt IV) verwiesen.

    2. Beschlussvorschläge von Aktionären zur Tagesordnung nach § 110 AktG
    Aktionäre, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, können zu
    je­dem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung samt
    Be­grün­dung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den
    Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer
    allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der im
    Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht
    werden, wenn dieses Verlangen in Textform spätes­tens am 29. Mai 2020 (24:00
    Uhr, MESZ) der Gesellschaft entweder per Telefax an +43 512 5333-81508 oder Bank
    für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft, Recht und Beteiligungen, zH Herrn
    Dr. Stefan Heidinger, 6020 Innsbruck, Stadtforum 1, oder per E-Mail
    hauptversammlung@btv.at, wobei das Verlangen in Textform, beispielsweise als
    PDF, dem E-Mail anzuschließen ist, zugeht.
    Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die Stelle
    der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 AktG.
    Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß §
    10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als
    sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Bei mehreren Aktionären, die nur zusammen
    den erforderlichen Aktienbesitz in Höhe von 1% des Grundkapitals erreichen,
    müssen sich die Depotbestätigungen für alle Aktionäre auf denselben Zeitpunkt
    (Tag, Uhrzeit) beziehen. Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die
    Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt IV)
    verwiesen.

    3. Angaben gemäß § 110 Abs 2 Satz 2 iVm § 86 Abs 7 und 9 AktG
    Zum Tagesordnungspunkt 7. "Wahlen in den Aufsichtsrat" und der allfällige
    Erstattung eines entsprechenden Wahlvorschlags durch Aktionäre gemäß § 110 AktG
    macht die Gesellschaft folgende Angaben:
    Der Aufsichtsrat der Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft besteht
    derzeit aus elf von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern
    (Kapitalvertretern) und sechs vom Betriebsrat gemäß § 110 ArbVG entsandten
    Mitgliedern. Von den elf Kapitalvertretern sind acht Männer und drei Frauen; von
    den sechs Arbeitnehmervertretern sind drei Männer und drei Frauen.

    Die Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft unterliegt dem
    Anwendungsbereich von § 86 Abs 7 AktG und hat das Mindestanteilsgebot gemäß § 86
    Abs 7 AktG zu berücksichtigen.

    Ein Widerspruch gemäß § 86 Abs 9 AktG wurde weder von der Mehrheit der
    Kapitalvertreter noch von der Mehrheit der Arbeitnehmervertreter erhoben, sodass
    es daher nicht zur Getrennterfüllung, sondern zur Gesamterfüllung des
    Mindestanteilsgebots gemäß § 86 Abs 7 AktG kommt.

    Zum Ende der kommenden Hauptversammlung scheiden drei Männer als
    Kapitalvertreter aus dem Aufsichtsrat aus.

    Der Aufsichtsrat hat zunächst vorgeschlagen, entsprechend seinem Antrag im Sinne
    des § 87 Abs 1 AktG die Mitgliederzahl des Aufsichtsrates herabzusetzen, und
    zwar von bisher elf auf zehn Kapitalvertreter.

    In der kommenden Hauptversammlung wären nunmehr zwei Mitglieder zu wählen, um
    die herabgesetzte Zahl von zehn Kapitalvertretern zu erreichen.

    Ausgehend von der zum Beschluss vorgeschlagenen Herabsetzung der Mitgliederzahl
    des Aufsichtsrates auf zehn Mitglieder, haben dem Aufsichtsrat insgesamt, unter
    Einbeziehung der vom Betriebsrat entsandten Mitglieder, zumindest fünf weibliche
    Mitglieder anzugehören, was aber in diesem Fall ohnedies erfüllt ist.

    4. Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 118 AktG
    Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über
    Angelegen­heiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen
    Beurteilung eines Tages­ordnungspunktes erforderlich ist. Die Auskunftspflicht
    erstreckt sich auch auf die rechtlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem
    verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den
    Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Die Auskunft darf verweigert werden,
    soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem
    Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen ei­nen erheblichen Nachteil
    zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar wäre.

    Die Aktionäre werden gebeten, alle Fragen bereits im Vorfeld in Textform per E-
    Mail an die Adresse fragen.btv@hauptversammlung.at zu übermitteln und zwar so
    rechtzeitig, dass diese spätestens am 5. Juni 2020 bei der Gesellschaft
    einlangen.
    Damit ermöglichen Sie dem Vorstand eine möglichst genaue Vorbereitung und rasche
    Beantwortung der von Ihnen gestellten Fragen.
    Bitte bedienen Sie sich des Frageformulars, welches spätestens am 20. Mai 2020
    auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.btv.at/hauptversammlung [http:/
    /www.btv.at/hauptversammlung] abrufbar ist.

    Ausdrücklich wird jedoch darauf hingewiesen, dass das Auskunftsrecht gem § 118
    AktG während der Hauptversammlung von den Aktionären selbst ausschließlich durch
    Übermittlung von Fragen per E-Mail direkt an die Gesellschaft an die
    Emailadresse fragen.btv@hauptversammlung.at ausgeübt werden kann.
    Bitte beachten Sie, dass dafür während der Hauptversammlung vom Vorsitzenden
    angemessene zeitliche Beschränkungen festgelegt werden können.

    Genauere Informationen und Modalitäten zur Ausübung des Auskunftsrechts der
    Aktionäre gem § 118 AktG werden in der Teilnahmeinformation festgelegt.

    5. Anträge von Aktionären in der Hauptversammlung nach § 119 AktG
    Jeder Aktionär ist - unabhängig von einem bestimmten Anteilsbesitz - berechtigt,
    in der Hauptversammlung durch seinen besonderen Stimmrechtsvertreter zu jedem
    Punkt der Tagesord­nung Anträge zu stellen. Voraussetzung hiefür ist der
    Nachweis der Teilnahmeberechtigung im Sinne dieser Einberufung und die Erteilung
    einer entsprechenden Vollmacht an den besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß
    Punkt V. dieser Einberufung.
    Ein Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds setzt jedoch zwingend
    die rechtzeitige Übermittlung eines Beschlussvorschlags gemäß § 110 AktG voraus:
    Personen zur Wahl in den Aufsichtsrat (Punkt 7 der Tagesordnung) können nur von
    Aktionären, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen,
    vorgeschlagen werden. Solche Wahlvorschläge müssen spätestens am 29. Mai 2020 in
    der oben angeführten Weise (Punkt VI Abs 2) der Gesellschaft zugehen. Jedem
    Wahlvorschlag ist die Erklärung gemäß § 87 Abs 2 AktG der vorgeschlagenen Person
    über ihre fachliche Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbaren
    Funktionen sowie über alle Umstände, die die Besorgnis einer Befangenheit
    begründen könnten, anzuschließen.
    Widrigenfalls darf der Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds bei
    der Abstimmung nicht berücksichtigt werden.
    Hinsichtlich der Angaben gemäß § 110 Abs 2 Satz 2 iVm § 86 Abs 7 und 9 AktG wird
    auf die Ausführungen zu Punkt VI. Abs 3 verwiesen.

    Genauere Informationen und Modalitäten zur Ausübung des Antragsrechts der
    Aktionäre gem § 119 AktG werden in der Teilnahmeinformation festgelegt.

    6. Information zum Datenschutz der Aktionäre
    Die Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft verarbeitet
    personenbezogene Daten der Aktionäre (insbesondere jene gemäß § 10a Abs. 2 AktG,
    dies sind Name, Anschrift, Geburtsdatum, Nummer des Wertpapierdepots, Anzahl der
    Aktien des Aktionärs, gegebenenfalls Aktiengattung, Nummer der Stimmkarte sowie
    gegebenenfalls Name und Geburtsdatum des oder der Bevollmächtigten) auf
    Grundlage der geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Europäischen
    Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des österreichischen
    Datenschutzgesetzes, um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der
    Hauptversammlung zu ermöglichen.

    Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Aktionären ist für die
    Teilnahme von Aktionären und deren Vertretern an der Hauptversammlung gemäß dem
    Aktiengesetz zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist
    somit Artikel 6 (1) c) DSGVO.
    Für die Verarbeitung ist die Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft
    die verantwortliche Stelle. Die Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft
    bedient sich zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung externer
    Dienstleistungsunternehmen, wie etwa Notaren, Rechtsanwälten, Banken und IT-
    Dienstleistern. Diese erhalten von Bank für Tirol und Vorarlberg
    Aktiengesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung
    der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeiten die Daten
    ausschließlich nach Weisung der Bank für Tirol und Vorarlberg
    Aktiengesellschaft. Soweit rechtlich notwendig, hat die Bank für Tirol und
    Vorarlberg Aktiengesellschaft mit diesen Dienstleistungsunternehmen eine
    datenschutzrechtliche Vereinbarung abgeschlossen.
    Nimmt ein Aktionär an der Hauptversammlung teil, können alle anwesenden
    Aktionäre bzw. deren Vertreter, die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, der
    Notar und alle anderen Personen mit einem gesetzlichen Teilnahmerecht in das
    gesetzlich vorgeschriebene Teilnehmerverzeichnis (§ 117 AktG) Einsicht nehmen
    und dadurch auch die darin genannten personenbezogenen Daten (u. a. Name,
    Wohnort, Beteiligungsverhältnis) einsehen. Bank für Tirol und Vorarlberg
    Aktiengesellschaft ist zudem gesetzlich verpflichtet, personenbezogene
    Aktionärsdaten (insbesondere das Teilnehmerverzeichnis) als Teil des notariellen
    Protokolls zum Firmenbuch einzureichen (§ 120 AktG).
    Die Daten der Aktionäre werden anonymisiert bzw. gelöscht, sobald sie für die
    Zwecke, für die sie erhoben bzw. verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind,
    und soweit nicht andere Rechtspflichten eine weitere Speicherung erfordern.
    Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich insbesondere aus dem
    Unternehmens-, Aktien- und Übernahmerecht, aus dem Steuer- und Abgabenrecht
    sowie aus Geldwäschebestimmungen. Sofern rechtliche Ansprüche von Aktionären
    gegen die Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft oder umgekehrt von
    der Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft gegen Aktionäre erhoben
    werden, dient die Speicherung personenbezogener Daten der Klärung und
    Durchsetzung von Ansprüchen in Einzelfällen. Im Zusammenhang mit
    Gerichtsverfahren vor Zivilgerichten kann dies zu einer Speicherung von Daten
    während der Dauer der Verjährung zuzüglich der Dauer des Gerichtsverfahrens bis
    zu dessen rechtskräftiger Beendigung führen.
    Jeder Aktionär hat ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-,
    Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung der
    personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III
    der DSGVO. Diese Rechte können Aktionäre gegenüber der Bank für Tirol und
    Vorarlberg Aktiengesellschaft unentgeltlich über die E-Mail-Adresse
    datenschutz@btv.at oder über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:


    Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft
    c/o Andreas Gerstenbauer
    Telefax: +43 505 333-802478

    Zudem steht den Aktionären ein Beschwerderecht bei der Datenschutz-
    Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO zu.

    Weitere Informationen zum Datenschutz sind auf der Internetseite der Bank für
    Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft www.btv.at [http://www.btv.at/] zu
    finden.

    VII. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE
    Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
    Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der
    Gesellschaft EUR 68.062.500,-- und ist zerlegt in 31.531.250 Stamm-Stückaktien
    und 2.500.000 Vorzugs-Stückaktien. Jede Stamm-Stückaktie gewährt eine Stimme.
    Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 64.047
    Stamm-Stückaktien als eigene Aktien. Hieraus stehen ihr keine Rechte zu, auch
    nicht das Stimmrecht.
    Eine allfällige Veränderung im Bestand eigener Aktien bis zur Hauptversammlung
    und damit der Gesamtzahl der Stimmrechte wird in dieser bekannt gegeben werden.

    Keine physische Anwesenheit
    Wir weisen nochmals ausdrücklich darauf hin, dass bei der kommenden
    Hauptversammlung weder Aktionäre noch Gäste zum Veranstaltungsort der
    Hauptversammlung kommen können.

    Innsbruck, im Mai 2020 Der Vorstand



    Rückfragehinweis:
    Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft
    Bereich Recht und Beteiligungen
    Dr. Stefan Heidinger
    +43-505333-1500
    stefan.heidinger@btv.at


    Ende der Mitteilung euro adhoc
    --------------------------------------------------------------------------------

    Emittent: Bank für Tirol und Vorarlberg AG
    Stadtforum 1
    A-6020 Innsbruck
    Telefon: +43(0)5 05 333
    FAX: +43(0)5 05 333- 1408
    Email: info@btv.at
    WWW: www.btv.at
    ISIN: AT0000625504, AT0000625538
    Indizes: WBI
    Börsen: Wien
    Sprache: Deutsch

    Weiteres Material: https://www.presseportal.de/pm/71012/4594608
    OTS: Bank für Tirol und Vorarlberg AG




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    EANS-Hauptversammlung Bank für Tirol und Vorarlberg AG / Einberufung zur Hauptversammlung gemäß § 107 Abs. 3 AktG - Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel einer europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent verantwortlich. - 12.05.2020 Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft …