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    BGH schafft Klarheit  161  0 Kommentare VW muss beim EA 189-Motor Schadensersatz leisten

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    Hamburg (ots) - Der beim Bundesgerichtshof für das Recht der unerlaubten
    Handlung zuständige VI. Zivilsenat hat am 25. Mai 2020 entschieden, dass dem
    Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs
    Schadensersatzansprüche gegen die Volkswagen AG zustehen. Der Kläger kann
    Erstattung des Kaufpreises verlangen, muss sich aber für die gefahrenen
    Kilometer einen gewissen Gebrauchsvorteil anrechnen lassen und VW das Fahrzeug
    zur Verfügung stellen. "Das BGH-Urteil schafft Klarheit insofern, als betroffene
    VW-Kunden davon ausgehen können, ihren Schadensersatzanspruch gegen VW wegen
    sittenwidriger Schädigung durchzusetzen. Es hat insofern die Meinung der
    überwiegenden Mehrheit der Oberlandesgerichte bestätigt", sagt der Hamburger
    Fachanwalt Peter Hahn von HAHN Rechtsanwälte.

    Am 10. Januar 2014 erwarb der dortige Kläger aus Rheinland-Pfalz einen VW Sharan
    TDI mit einem EA 189-Motor der Schadstoffklasse Euro 5 zu einem Brutto-Kaufpreis
    von 31.490,00 EUR als Gebrauchtfahrzeug. Der Kilometerstand bei Erwerb betrug
    20.000 km. Die Beklagte ist Herstellerin des Motors und des Fahrzeugs. Die
    Software im Motor erkennt, ob der Pkw auf dem Prüfstand dem Neuen Europäischen
    Fahrzyklus (NEFZ) unterzogen wird und schaltet in diesem Fall in den
    Abgasrückführungsmodus 1, einem Stickoxid-optimierten Modus. Im normalen
    Fahrbetrieb schaltet der Motor dagegen in den Abgasrückführungsmodus 0, in dem
    die Abgasrückführungsrate geringer und der Stickoxidausstoß höher ist. Im
    September 2015 räumte die Beklagte im Rahmen einer Ad hoc-Mitteilung die
    Verwendung einer entsprechenden Software ein. Am 15. Oktober 2015 erging gegen
    sie ein bestandskräftiger Bescheid des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA).

    "Das vorliegende BGH-Urteil verbessert die Erfolgsaussichten für Käufer eines
    abgasmanipulierten Fahrzeugs mit einem EA 189-Motor deutlich", weiß Anwalt Hahn.
    "Es betrifft in erster Linie die VW-Kunden, die bereits Klage erhoben und sich
    noch nicht verglichen haben. Diese können nunmehr damit rechnen, vor Gericht zu
    obsiegen oder sich zu wirtschaftlich angemessenen Konditionen vergleichen zu
    können. Noch klagen können die VW-Kunden, die ihren Anspruch zur
    Musterfeststellungsklage angemeldet und sich nicht verglichen haben. Eine
    eintrittspflichtige Rechtsschutzversicherung wäre aber von Vorteil. Neu klagen
    können schließlich auch die Käufer, die ihr abgasmanipuliertes Fahrzeug mit
    einem EA 189-Motor erst in 2017 gekauft haben oder erst in 2017 bezüglich eines
    Software-Updates angeschrieben worden sind. Bei diesen Fällen wird der
    Bundesgerichtshof noch für ergänzende Klarheit zu sorgen haben", sagt Hahn
    abschließend.

    Pressekontakt:

    Hahn Rechtsanwälte PartG mbB
    RA Peter Hahn, M.C.L.
    Alter Steinweg 1
    20459 Hamburg
    Fon: +49-40-3615720
    Fax: +49-40-361572361
    E-Mail: hahn@hahn-rechtsanwaelte.de

    Weiteres Material: https://www.presseportal.de/pm/61631/4606131
    OTS: Hahn Rechtsanwälte PartG mbB



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    BGH schafft Klarheit VW muss beim EA 189-Motor Schadensersatz leisten Der beim Bundesgerichtshof für das Recht der unerlaubten Handlung zuständige VI. Zivilsenat hat am 25. Mai 2020 entschieden, dass dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs Schadensersatzansprüche gegen die …

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