EANS-Hauptversammlung
Ottakringer Getränke AG / Einberufung zur Hauptversammlung gemäß § 107 Abs. 3 AktG
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Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel
einer europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent
verantwortlich.
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26.05.2020
Ottakringer Getränke AG
Wien, FN 84925 s
ISIN AT0000758008 (Stammaktien)
ISIN AT0000758032 (Vorzugsaktien)
Einberufung der 36. ordentlichen Hauptversammlung der Ottakringer Getränke AG
("Gesellschaft") für Mittwoch, den 24. Juni 2020 um 11:00 Uhr in 1160 Wien,
Ottakringer Platz 1
I. ABHALTUNG ALS VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNG OHNE
PHYSISCHE PRÄSENZ DER AKTIONÄRE
1. Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz (COVID-19-GesG) und
Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung (COVID-19-GesV)
Der Vorstand hat zum Schutz der Aktionäre und sonstigen Teilnehmer beschlossen,
die neue gesetzliche Regelung einer virtuellen Hauptversammlung in Anspruch zu
nehmen.
Die Hauptversammlung der Ottakringer Getränke AG am 24. Juni 2020 wird auf
Grundlage von § 1 Abs 2 COVID-19-GesG, BGBl. I Nr. 16/2020 idF BGBl. I Nr. 24/
2020 und der COVID-19-GesV (BGBl. II Nr. 140/2020) unter Berücksichtigung der
Interessen sowohl der Gesellschaft als auch der Teilnehmer als "virtuelle
Hauptversammlung" durchgeführt.
Dies bedeutet, dass aus Gründen des Gesundheitsschutzes bei der Hauptversammlung
der Ottakringer Getränke AG am 24. Juni 2020 Aktionäre nicht physisch anwesend
sein können.
Der Vorstand bittet um Verständnis, dass Aktionäre am 24. Juni 2020 nicht selbst
zur Hauptversammlung kommen können.
Die Hauptversammlung findet unter physischer Anwesenheit der Vorsitzenden des
Aufsichtsrats, des Stellvertreters der Vorsitzenden des Aufsichtsrats,der
Mitglieder des Vorstands, des beurkundenden Notars, der vier von der
Gesellschaft bestimmten besonderen Stimmrechtsvertreter und der Vertreterin des
Abschlussprüfers in 1160 Wien, Ottakringer Platz 1, statt.
Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung als virtuelle
Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesV führt zu Modifikationen im sonst
gewohnten Ablauf der Hauptversammlung sowie in der Ausübung der Rechte der
Aktionäre.
Die Stimmrechtsausübung, das Recht Anträge zu stellen und das Recht Widerspruch
zu erheben erfolgen ausschließlich durch Vollmachtserteilung und Weisung an
einen der von der Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter
gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV.
Das Auskunftsrecht kann während der virtuellen Hauptversammlung von den
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