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     137  0 Kommentare OLG Naumburg und OLG Köln verurteilen Daimler im Abgasskandal zu Schadenersatz (FOTO)

    Hannover (ots) - Daimler kann sich im Abgasskandal nicht mehr hinter
    Betriebsgeheimnissen verstecken. Die Gerichte lassen sich zunehmend nicht mehr
    mit unvollständigen, geschwärzten und wenig aussagekräftigen Dokumenten zu
    bemängelten Funktionen abspeisen und sprechen geschädigten Mercedes-Käufern
    immer häufiger Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu.

    "Diese Tendenz zeigt sich nicht nur an den Landgerichten, sondern
    erfreulicherweise auch an den Oberlandesgerichten. Zuletzt haben das OLG
    Naumburg und das OLG Köln Daimler zu Schadenersatz verurteilt und die Revision
    zum Bundesgerichtshof erst gar nicht zugelassen. Die Pleiten dürften für Daimler
    richtig schmerzhaft sein und zeigen, dass die Chancen auf Schadenersatz
    steigen", sagt Rechtsanwalt Andreas Schwering aus Hannover.

    Das OLG Naumburg hatte mit Urteil vom 18. September 2020 eine erstinstanzliche
    Entscheidung des LG Magdeburg gekippt und dem Käufer eines Mercedes GLK 220 CDI
    4Matic, Baujahr 2013, Schadenersatz zugesprochen (Az.: 8 U 8/20). Das
    Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hatte für das Modell mit dem Dieselmotor OM 651 und
    der Abgasnorm Euro 5 im Juni 2019 einen verpflichtenden Rückruf angeordnet und
    die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung als unzulässige Abschalteinrichtung
    eingestuft. Die Funktion sorge zwar dafür, dass die Grenzwerte für den
    Stickoxid-Ausstoß im Prüfmodus eingehalten werden. Im realen Straßenverkehr
    steigt der Emissionsausstoß allerdings wieder an, weil die Funktion dann
    überwiegend deaktiviert ist.

    Das OLG folgte der Einschätzung, dass es sich hier um eine unzulässige
    Abschalteinrichtung handelt. Daimler habe dies nicht widerlegt und nur wenig
    aussagekräftige Dokumente zur Funktionsweise oder der Kommunikation mit dem KBA
    vorgelegt. Das war dem OLG Naumburg viel zu wenig. Der Kläger könne daher gegen
    Rückgabe des Fahrzeugs die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer
    Nutzungsentschädigung verlangen, entschied das Gericht.

    Ähnlich verhielt es sich in dem Fall vor dem OLG Köln (Az.: 7 U 35/20). Hier
    ging es um einen Mercedes 250 Diesel des Typs Marco Polo mit dem Motor OM 651
    und der Abgasnorm Euro 6. Bei dem Wohnmobil werde gleich ein ganzes Bündel von
    Funktionen verwendet, die im Zusammenspiel eine unzulässige Abschalteinrichtung
    darstellen, führte der Kläger an. Neben einem Thermofenster bei der
    Abgasrückführung und der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung seien dies u.a. eine
    Aufwärmfunktion mit Prüfstandserkennung oder unterschiedliche Modi bei der
    Motorsteuerung. Unterm Strich führten diese Funktionen dazu, dass die Grenzwerte
    für den Stickoxid-Ausstoß eingehalten werden - aber nur im Prüfmodus.

    Auch hier konnte Daimler den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung
    nicht entkräften und legte wieder nur unvollständige und zu großen Teilen
    geschwärzte Unterlagen vor. Ergebnis: Mit Urteil vom 5. November 2020 sprach das
    OLG Köln dem Kläger Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung
    zu.

    "Daimler legt die Karten weiterhin nicht auf den Tisch und versucht sich hinter
    Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu verstecken. Mit dieser Taktik kommt der
    Autobauer nicht länger durch. Der BGH hat schon im Januar klargestellt, dass
    Daimler sich im Rahmen der sekundären Darlegungslast zur Funktionsweise der
    Abschalteinrichtungen äußern und erklären muss, warum die Funktionen
    ausnahmsweise zulässig sein sollten. Diesen Nachweis will oder kann Daimler
    offenbar nicht erbringen. Die Folge ist, dass die Gerichte im
    Mercedes-Abgasskandal zunehmend verbraucherfreundlich entscheiden. Die
    OLG-Urteile dürften für die weitere Rechtsprechung richtungsweisend sein", so
    Rechtsanwalt Schwering.

    Rückenwind haben Schadenersatzklagen im Abgasskandal auch durch die Ausführungen
    der EuGH-Generalanwältin Eleanor Sharpston vom 30. April 2020 erhalten. Diese
    machte deutlich, dass sie Abschalteinrichtungen grundsätzlich für unzulässig
    hält, wenn sie im normalen Straßenverkehr zu einer Erhöhung des
    Emissionsausstoßes führen. Ausnahmen seien nur sehr begrenzt und nur zum
    unmittelbaren Schutz des Motors vor Beschädigung zulässig.

    "Funktionen, die den Motor eher langfristig vor Verschmutzung schützen sollen
    wie zum Beispiel ein Thermofenster gehören nicht zu den zulässigen Ausnahmen.
    Vor diesem Hintergrund dürfte es Daimler schwerfallen, die Gerichte von der
    Zulässigkeit der beanstandeten Funktionen zu überzeugen", erklärt Rechtsanwalt
    Schwering.

    Pressekontakt:

    Schwering Rechtsanwälte
    Karlsruher Str. 2C
    30519 Hannover
    Tel.: 0511/220 660-0
    Fax.: 0511/220 660-99
    Email: mailto:ra@rechtsanwaelte-schwering.de
    Web: http://www.rechtsanwaelte-schwering.de

    Weiteres Material: http://presseportal.de/pm/148081/4774465
    OTS: Schwering Rechtsanwälte


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