OLG Naumburg und OLG Köln verurteilen Daimler im Abgasskandal zu Schadenersatz (FOTO)
Hannover (ots) - Daimler kann sich im Abgasskandal nicht mehr hinter
Betriebsgeheimnissen verstecken. Die Gerichte lassen sich zunehmend nicht mehr
mit unvollständigen, geschwärzten und wenig aussagekräftigen Dokumenten zu
bemängelten Funktionen abspeisen und sprechen geschädigten Mercedes-Käufern
immer häufiger Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu.
"Diese Tendenz zeigt sich nicht nur an den Landgerichten, sondern
erfreulicherweise auch an den Oberlandesgerichten. Zuletzt haben das OLG
Naumburg und das OLG Köln Daimler zu Schadenersatz verurteilt und die Revision
zum Bundesgerichtshof erst gar nicht zugelassen. Die Pleiten dürften für Daimler
richtig schmerzhaft sein und zeigen, dass die Chancen auf Schadenersatz
steigen", sagt Rechtsanwalt Andreas Schwering aus Hannover.
Betriebsgeheimnissen verstecken. Die Gerichte lassen sich zunehmend nicht mehr
mit unvollständigen, geschwärzten und wenig aussagekräftigen Dokumenten zu
bemängelten Funktionen abspeisen und sprechen geschädigten Mercedes-Käufern
immer häufiger Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu.
"Diese Tendenz zeigt sich nicht nur an den Landgerichten, sondern
erfreulicherweise auch an den Oberlandesgerichten. Zuletzt haben das OLG
Naumburg und das OLG Köln Daimler zu Schadenersatz verurteilt und die Revision
zum Bundesgerichtshof erst gar nicht zugelassen. Die Pleiten dürften für Daimler
richtig schmerzhaft sein und zeigen, dass die Chancen auf Schadenersatz
steigen", sagt Rechtsanwalt Andreas Schwering aus Hannover.
Das OLG Naumburg hatte mit Urteil vom 18. September 2020 eine erstinstanzliche
Entscheidung des LG Magdeburg gekippt und dem Käufer eines Mercedes GLK 220 CDI
4Matic, Baujahr 2013, Schadenersatz zugesprochen (Az.: 8 U 8/20). Das
Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hatte für das Modell mit dem Dieselmotor OM 651 und
der Abgasnorm Euro 5 im Juni 2019 einen verpflichtenden Rückruf angeordnet und
die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung als unzulässige Abschalteinrichtung
eingestuft. Die Funktion sorge zwar dafür, dass die Grenzwerte für den
Stickoxid-Ausstoß im Prüfmodus eingehalten werden. Im realen Straßenverkehr
steigt der Emissionsausstoß allerdings wieder an, weil die Funktion dann
überwiegend deaktiviert ist.
Das OLG folgte der Einschätzung, dass es sich hier um eine unzulässige
Abschalteinrichtung handelt. Daimler habe dies nicht widerlegt und nur wenig
aussagekräftige Dokumente zur Funktionsweise oder der Kommunikation mit dem KBA
vorgelegt. Das war dem OLG Naumburg viel zu wenig. Der Kläger könne daher gegen
Rückgabe des Fahrzeugs die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer
Nutzungsentschädigung verlangen, entschied das Gericht.
Ähnlich verhielt es sich in dem Fall vor dem OLG Köln (Az.: 7 U 35/20). Hier
ging es um einen Mercedes 250 Diesel des Typs Marco Polo mit dem Motor OM 651
und der Abgasnorm Euro 6. Bei dem Wohnmobil werde gleich ein ganzes Bündel von
Funktionen verwendet, die im Zusammenspiel eine unzulässige Abschalteinrichtung
darstellen, führte der Kläger an. Neben einem Thermofenster bei der
Abgasrückführung und der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung seien dies u.a. eine
Aufwärmfunktion mit Prüfstandserkennung oder unterschiedliche Modi bei der
Motorsteuerung. Unterm Strich führten diese Funktionen dazu, dass die Grenzwerte
für den Stickoxid-Ausstoß eingehalten werden - aber nur im Prüfmodus.
Auch hier konnte Daimler den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung
nicht entkräften und legte wieder nur unvollständige und zu großen Teilen
geschwärzte Unterlagen vor. Ergebnis: Mit Urteil vom 5. November 2020 sprach das
OLG Köln dem Kläger Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung
zu.
"Daimler legt die Karten weiterhin nicht auf den Tisch und versucht sich hinter
Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu verstecken. Mit dieser Taktik kommt der
Autobauer nicht länger durch. Der BGH hat schon im Januar klargestellt, dass
Daimler sich im Rahmen der sekundären Darlegungslast zur Funktionsweise der
Abschalteinrichtungen äußern und erklären muss, warum die Funktionen
ausnahmsweise zulässig sein sollten. Diesen Nachweis will oder kann Daimler
offenbar nicht erbringen. Die Folge ist, dass die Gerichte im
Mercedes-Abgasskandal zunehmend verbraucherfreundlich entscheiden. Die
OLG-Urteile dürften für die weitere Rechtsprechung richtungsweisend sein", so
Rechtsanwalt Schwering.
Rückenwind haben Schadenersatzklagen im Abgasskandal auch durch die Ausführungen
der EuGH-Generalanwältin Eleanor Sharpston vom 30. April 2020 erhalten. Diese
machte deutlich, dass sie Abschalteinrichtungen grundsätzlich für unzulässig
hält, wenn sie im normalen Straßenverkehr zu einer Erhöhung des
Emissionsausstoßes führen. Ausnahmen seien nur sehr begrenzt und nur zum
unmittelbaren Schutz des Motors vor Beschädigung zulässig.
"Funktionen, die den Motor eher langfristig vor Verschmutzung schützen sollen
wie zum Beispiel ein Thermofenster gehören nicht zu den zulässigen Ausnahmen.
Vor diesem Hintergrund dürfte es Daimler schwerfallen, die Gerichte von der
Zulässigkeit der beanstandeten Funktionen zu überzeugen", erklärt Rechtsanwalt
Schwering.
Pressekontakt:
Schwering Rechtsanwälte
Karlsruher Str. 2C
30519 Hannover
Tel.: 0511/220 660-0
Fax.: 0511/220 660-99
Email: mailto:ra@rechtsanwaelte-schwering.de
Web: http://www.rechtsanwaelte-schwering.de
Weiteres Material: http://presseportal.de/pm/148081/4774465
OTS: Schwering Rechtsanwälte
Entscheidung des LG Magdeburg gekippt und dem Käufer eines Mercedes GLK 220 CDI
4Matic, Baujahr 2013, Schadenersatz zugesprochen (Az.: 8 U 8/20). Das
Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hatte für das Modell mit dem Dieselmotor OM 651 und
der Abgasnorm Euro 5 im Juni 2019 einen verpflichtenden Rückruf angeordnet und
die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung als unzulässige Abschalteinrichtung
eingestuft. Die Funktion sorge zwar dafür, dass die Grenzwerte für den
Stickoxid-Ausstoß im Prüfmodus eingehalten werden. Im realen Straßenverkehr
steigt der Emissionsausstoß allerdings wieder an, weil die Funktion dann
überwiegend deaktiviert ist.
Das OLG folgte der Einschätzung, dass es sich hier um eine unzulässige
Abschalteinrichtung handelt. Daimler habe dies nicht widerlegt und nur wenig
aussagekräftige Dokumente zur Funktionsweise oder der Kommunikation mit dem KBA
vorgelegt. Das war dem OLG Naumburg viel zu wenig. Der Kläger könne daher gegen
Rückgabe des Fahrzeugs die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer
Nutzungsentschädigung verlangen, entschied das Gericht.
Ähnlich verhielt es sich in dem Fall vor dem OLG Köln (Az.: 7 U 35/20). Hier
ging es um einen Mercedes 250 Diesel des Typs Marco Polo mit dem Motor OM 651
und der Abgasnorm Euro 6. Bei dem Wohnmobil werde gleich ein ganzes Bündel von
Funktionen verwendet, die im Zusammenspiel eine unzulässige Abschalteinrichtung
darstellen, führte der Kläger an. Neben einem Thermofenster bei der
Abgasrückführung und der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung seien dies u.a. eine
Aufwärmfunktion mit Prüfstandserkennung oder unterschiedliche Modi bei der
Motorsteuerung. Unterm Strich führten diese Funktionen dazu, dass die Grenzwerte
für den Stickoxid-Ausstoß eingehalten werden - aber nur im Prüfmodus.
Auch hier konnte Daimler den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung
nicht entkräften und legte wieder nur unvollständige und zu großen Teilen
geschwärzte Unterlagen vor. Ergebnis: Mit Urteil vom 5. November 2020 sprach das
OLG Köln dem Kläger Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung
zu.
"Daimler legt die Karten weiterhin nicht auf den Tisch und versucht sich hinter
Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu verstecken. Mit dieser Taktik kommt der
Autobauer nicht länger durch. Der BGH hat schon im Januar klargestellt, dass
Daimler sich im Rahmen der sekundären Darlegungslast zur Funktionsweise der
Abschalteinrichtungen äußern und erklären muss, warum die Funktionen
ausnahmsweise zulässig sein sollten. Diesen Nachweis will oder kann Daimler
offenbar nicht erbringen. Die Folge ist, dass die Gerichte im
Mercedes-Abgasskandal zunehmend verbraucherfreundlich entscheiden. Die
OLG-Urteile dürften für die weitere Rechtsprechung richtungsweisend sein", so
Rechtsanwalt Schwering.
Rückenwind haben Schadenersatzklagen im Abgasskandal auch durch die Ausführungen
der EuGH-Generalanwältin Eleanor Sharpston vom 30. April 2020 erhalten. Diese
machte deutlich, dass sie Abschalteinrichtungen grundsätzlich für unzulässig
hält, wenn sie im normalen Straßenverkehr zu einer Erhöhung des
Emissionsausstoßes führen. Ausnahmen seien nur sehr begrenzt und nur zum
unmittelbaren Schutz des Motors vor Beschädigung zulässig.
"Funktionen, die den Motor eher langfristig vor Verschmutzung schützen sollen
wie zum Beispiel ein Thermofenster gehören nicht zu den zulässigen Ausnahmen.
Vor diesem Hintergrund dürfte es Daimler schwerfallen, die Gerichte von der
Zulässigkeit der beanstandeten Funktionen zu überzeugen", erklärt Rechtsanwalt
Schwering.
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