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    Corona-Pandemie  2016  0 Kommentare
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    Arbeitsschutzrecht in Corona-Zeiten: Neue Arbeitsschutzverordnung kommt!

    Verabschiedung der neuen Corona-Arbeitsschutzverordnung steht bevor. Neue Regelungen vermutlich bis 15. März 2021 in Kraft. Recht auf Homeoffice für Arbeitnehmer vorgesehen.

    Antrag der Opposition zunächst erfolglos

    Die vergangenen Dienstag neu ausgehandelten Maßnahmen der Bundeskanzlerin und der Regierungschefs der Länder - wie die verschärfte Maskenpflicht und Regelungen zu Schulen und Kitas - bedürfen zunächst noch einer Umsetzung in das Landesrecht durch die jeweiligen Parlamente und Landesregierungen.

    Zum Jahresbeginn erhielt das Bundesarbeitsministerium durch das „Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz“ eine Verordnungsermächtigung des Gesetzgebers, wodurch spezielle Vorschriften ohne Bundesratszustimmung greifen können und für einen befristeten Zeitraum erlassen werden können - Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen Pflichten erfüllen, die sich aus dem Gesetz ergeben.

    Durch eine im Grundgesetz verankerte Gesetzgebungskompetenz (Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG) kann der Bund auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und des Arbeitsrechts jedoch weitgehend eigenständig handeln. Der Bund kann hier von seinem Recht der Ausübung durch verschiedene Bundesgesetze - in diesem Fall durch das Arbeitsschutzgesetz - Gebrauch machen.

    Ein Antrag der Opposition auf eine Ausweitung der Homeoffice- Regelungen war zunächst allerdings noch erfolglos. Die Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen forderten unter Berufung auf diese genannte Vorschrift, dass Unternehmen ihren Beschäftigten die Tätigkeit aus dem Homeoffice zu ermöglichen haben, sofern die zu erfüllende Tätigkeit es zulässt.

     

    Nun ist der Weg frei: Finale Fassung liegt vor

     

    Mit einer im Arbeitsschutzrecht verankerten Rechtsverordnung - der sogenannten „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung“ - wird nun auch ein Gebot zum Homeoffice eingeführt.
    Die nun finalisierte Fassung der Verordnung unterteilt sich in „Ziel und Anwendungsbereich“, „Maßnahmen zur Kontaktreduktion im Betrieb“, Mund-Nasen-Schutz“ und „Inkrafttreten, Außerkrafttreten“.


    Im Gegensatz zum vorherigen Entwurf, entfällt die Pflicht zu wöchentlichen Corona-Tests bzw. die Schnelltest-Regelung in Betrieben mehr als 50 Personen vor Ort, eine Staffelung nach Inzidenzwerten am Betriebssitz, das Verbot des gemeinsamen Verzehres von Speisen in Kantinen oder separaten Pausenräumen.

    „Einige der in der Corona-ArbSchV geregelten Maßnahmen sind den Arbeitnehmern nicht unbekannt. Insgesamt sollen Kontakte im Betrieb reduziert werden und beim Verlassen des Arbeitsplatzes ist ein Mund- Nasen-Schutz zu tragen, welcher vom Betrieb bereit gestellt werden muss“, erläutert Rechtsanwalt Markus Mingers (www.mingers.law) näher.

     

    Homeoffice muss angeboten werden

     

    Die neue Regelung in Bezug auf die Tätigkeitsausübung von Zuhause sieht vor, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zum Homeoffice anbieten muss - insofern es sich generell um Büroarbeit oder vergleichbare Tätigkeiten handelt, die auch aus dem Homeoffice aus auszuführen sind. Allerdings sollten dann „keine zwingenden betriebsbedingten Gründe“ entgegenstehen.

    Die Kanzlei Mingers. (www.mingers.law) merkt an: „Eine genaue Definition der „betriebsbedingten Gründe“ geht aus dem Entwurf nicht hervor. Hier besteht Klärungsbedarf.“

    „Sollte ein Arbeitgeber einen solchen zwingenden, betriebsnotwendigen Grund vorlegen, muss er sich dann zunächst einer Prüfung durch die Behörden unterziehen“, erklärt Markus Mingers (www.mingers.law) weiter.

    Die neue Verordnung verfolgt ein rechtlich zulässiges Ziel: Dass Ansteckungsmöglichkeiten - durch wenige Anwesende - minimiert werden. Der Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer steht somit im Fokus.

     

    Die Kanzlei Mingers. steht Ihnen zur Seite!

     

    Sind auch Sie betroffen? Wir unterstützen Sie gerne!

    Bei weiteren Fragen zu diesem Thema, wenden Sie sich an die Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular auf unserer Website.

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    Markus Mingers
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    Markus Mingers ist Rechtsanwalt für Verbraucherrecht, sowie Arbeitsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht. Seit mehr als 20 Jahren ist er als Anwalt tätig. Als Inhaber von Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft erzielt er mit seinem Team bisher unbekannte Gewinne für Verbraucher. Er ist Experte im Bereich Rückabwicklung Lebensversicherung, Widerruf Autokredit und Verbraucherdarlehen sowie im VW Abgasskandal. Bekannt ist Markus Mingers vor allem durch seine Auftritte bei n-tv oder RTL sowie als Experte von FOCUS Online, hier ist sein Rat im Verbraucherrecht zu aktuellen Themen gefragt.
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    Verfasst von Markus Mingers
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