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    Urteil zur Marke "Black Friday"  148  0 Kommentare Klage von BlackFriday.de vor dem Landgericht Berlin erfolgreich (FOTO)

    Berlin (ots) - Aufgrund einer Klage des Portals BlackFriday.de
    (https://www.blackfriday.de) hat das Landgericht Berlin die Marke "Black Friday"
    (Registernummer: 302013057574) mit Urteil vom 15. April 2021 (Az. 52 O 320/19)
    für mehr als 900 Waren und Dienstleistungen für verfallen erklärt. Nach
    Auffassung des Gerichts wurde die Marke für keine der mit der Klage
    angegriffenen Waren und Dienstleistungen rechtserhaltend benutzt. Sobald das
    Urteil rechtskräftig ist muss die Marke deshalb aus dem Markenregister gelöscht
    werden. Gegen das Urteil kann durch die Markeninhaberin noch Berufung zum
    Kammergericht Berlin eingelegt werden.

    Löschung von Werbedienstleistungen war bereits beschlossen

    Durch das Bundespatentgericht wurde im Februar 2020 bereits die Löschung der
    Marke "Black Friday" für zahlreiche Werbedienstleistungen sowie für
    Handelsdienstleistungen mit Elektro- und Elektronikwaren wegen absoluter
    Schutzhindernisse beschlossen ( mehr dazu (https://www.blackfriday.de/bundespate
    ntgericht-bestaetigt-loeschung-der-marke-black-friday-fuer-werbedienstleistungen
    ) ). Diese Entscheidung wird derzeit vom Bundesgerichtshof überprüft. Für das
    Bundespatentgericht war unter anderem maßgeblich, dass das Portal BlackFriday.de
    schon vor der Markenanmeldung auf dem deutschen Markt aktiv war und bereits im
    Jahr 2012 viele Rabattaktionen von Elektronikhändlern aus Deutschland bündelte.
    Für mehr als 900 eingetragene Waren- und Dienstleistungen sollte die Marke
    jedoch bestehen bleiben.

    BlackFriday.de reichte nach der Entscheidung des Bundespatentgerichts umgehend
    eine Klage beim Landgericht Berlin ein und griff die verbleibenden Waren und
    Dienstleistungen wegen Verfalls aufgrund von Nichtbenutzung an.

    Zum Hintergrund der Klage

    Das Bundespatentgericht beschäftigte sich in seiner Entscheidung ausschließlich
    mit der Unterscheidungsfähigkeit des Begriffs "Black Friday" zum Zeitpunkt der
    Anmeldung der Marke im Jahr 2013. Die reine Eintragungsfähigkeit sagt jedoch
    nichts über die spätere Nutzung einer Marke aus. Nur weil eine Marke einmal
    eingetragen wurde, stellt nicht jede Verwendung des geschützten Begriffs eine
    rechtserhaltende Benutzung dar.

    Nach § 49 Abs. 1 MarkenG muss eine Marke innerhalb von fünf Jahren nach ihrer
    Eintragung für jede einzelne geschützte Ware oder Dienstleistung ernsthaft
    benutzt werden. Geschieht dies nicht, müssen auf Antrag die nicht benutzten
    Waren und Dienstleistungen gelöscht werden. Es reicht für eine rechtserhaltende
    Benutzung nicht aus, dass der Begriff "Black Friday" irgendwie verwendet wird.
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