BGH-Urteil im Dieselskandal
Wechselprämie darf nicht anspruchsmindernd angerechnet werden
Berlin (ots) - Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Dieselskandal entschieden,
dass eine sogenannte "Wechselprämie" nicht anspruchsmindernd angerechnet werden
darf. In dem von der BRR Verbraucherkanzlei Baumeister geführten Verfahren (Az.
VI ZR 533/20) ging es um den Besitzer eines VW-Dieselfahrzeugs mit dem
Skandalmotor EA189, das der Kunde 2014 erworben hatte. Im Jahr 2019 gab er den
von Abgasmanipulationen betroffenen Pkw bei einem Audi-Händler in Zahlung und
erhielt für den Kauf eines neuen Fahrzeugs eine Prämie in Höhe von 6.000 Euro.
Der BGH bestätigte nun ein Urteil des OLG Oldenburg, demnach der spätere
Weiterverkauf den Schaden nicht nachträglich entfallen lässt. Darüber hinaus
urteilten die Karlsruher Richter, dass die Wechselprämie nicht den
Schadensersatzanspruch mindern dürfe. Sie gaben dem Vortrag der Klägeranwälte
statt, dass nur der Ankaufspreis von 7.000 Euro angerechnet werden könne und die
6.000 Euro Wechselprämie praktisch als ein Bonus anzusehen seien, den sich der
Mandant bei ebenjenem Händler nach eigenem Bemühen gesichert hat. Laut
Klägerseite stelle die Wechselprämie eine freiwillige Leistung eines Dritten
dar, weil diese dem Kläger bei Kaufabschluss vergleichbar mit einem "Geschenk"
angeboten wurde.
dass eine sogenannte "Wechselprämie" nicht anspruchsmindernd angerechnet werden
darf. In dem von der BRR Verbraucherkanzlei Baumeister geführten Verfahren (Az.
VI ZR 533/20) ging es um den Besitzer eines VW-Dieselfahrzeugs mit dem
Skandalmotor EA189, das der Kunde 2014 erworben hatte. Im Jahr 2019 gab er den
von Abgasmanipulationen betroffenen Pkw bei einem Audi-Händler in Zahlung und
erhielt für den Kauf eines neuen Fahrzeugs eine Prämie in Höhe von 6.000 Euro.
Der BGH bestätigte nun ein Urteil des OLG Oldenburg, demnach der spätere
Weiterverkauf den Schaden nicht nachträglich entfallen lässt. Darüber hinaus
urteilten die Karlsruher Richter, dass die Wechselprämie nicht den
Schadensersatzanspruch mindern dürfe. Sie gaben dem Vortrag der Klägeranwälte
statt, dass nur der Ankaufspreis von 7.000 Euro angerechnet werden könne und die
6.000 Euro Wechselprämie praktisch als ein Bonus anzusehen seien, den sich der
Mandant bei ebenjenem Händler nach eigenem Bemühen gesichert hat. Laut
Klägerseite stelle die Wechselprämie eine freiwillige Leistung eines Dritten
dar, weil diese dem Kläger bei Kaufabschluss vergleichbar mit einem "Geschenk"
angeboten wurde.
Helmut Dreschhoff von der BRR Verbraucherkanzlei Baumeister Rosing: "Dieses
Urteil ist für geschädigte Dieselfahrer, die ihren Diesel-Pkw bereits verkauft
haben, eine gute Nachricht. Sie hätten sich sicherlich nicht für ebenjenes
Fahrzeug entschieden, wenn sie von den Abgasmanipulationen gewusst hätten. Zudem
ließen sich die mangelbehafteten Fahrzeuge aufgrund des Dieselskandals nicht
ohne enormen Wertverlust weiterverkaufen. Dass auch die Wechselprämie nicht
angerechnet werden darf, ist nur folgerichtig. Denn schließlich würde dies für
die Beklagte bei der Rückabwicklung zu einem unberechtigten Vorteil führen."
Die BRR Verbraucherkanzlei Baumeister Rosing ist eine der führenden
Online-Kanzleien im Dieselskandal. Sie bietet auf ihrer Webseite die
Möglichkeit, die Voraussetzungen für den Schadensersatzanspruch online prüfen zu
lassen. Zudem gibt sie kostenlos und unverbindlich eine erste Einschätzung zur
Anspruchshöhe. Weitere Informationen zu dem Thema finden Sie auf
https://www.diesel-gate.com/ .
Pressekontakt:
BRR Verbraucherkanzlei Baumeister Rosing
Welserstr. 10-12, 10777 Berlin
Thorsten Wortmann
Tel. +49 176 41674782
Mail: mailto:thorsten.wortmann@rosenmeister.org
http://www.baumeister-rosing.de
Weiteres Material: http://presseportal.de/pm/136235/4942832
OTS: BRR Baumeister Rosing Rechtsanwälte
Urteil ist für geschädigte Dieselfahrer, die ihren Diesel-Pkw bereits verkauft
haben, eine gute Nachricht. Sie hätten sich sicherlich nicht für ebenjenes
Fahrzeug entschieden, wenn sie von den Abgasmanipulationen gewusst hätten. Zudem
ließen sich die mangelbehafteten Fahrzeuge aufgrund des Dieselskandals nicht
ohne enormen Wertverlust weiterverkaufen. Dass auch die Wechselprämie nicht
angerechnet werden darf, ist nur folgerichtig. Denn schließlich würde dies für
die Beklagte bei der Rückabwicklung zu einem unberechtigten Vorteil führen."
Die BRR Verbraucherkanzlei Baumeister Rosing ist eine der führenden
Online-Kanzleien im Dieselskandal. Sie bietet auf ihrer Webseite die
Möglichkeit, die Voraussetzungen für den Schadensersatzanspruch online prüfen zu
lassen. Zudem gibt sie kostenlos und unverbindlich eine erste Einschätzung zur
Anspruchshöhe. Weitere Informationen zu dem Thema finden Sie auf
https://www.diesel-gate.com/ .
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Welserstr. 10-12, 10777 Berlin
Thorsten Wortmann
Tel. +49 176 41674782
Mail: mailto:thorsten.wortmann@rosenmeister.org
http://www.baumeister-rosing.de
Weiteres Material: http://presseportal.de/pm/136235/4942832
OTS: BRR Baumeister Rosing Rechtsanwälte
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