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    BGH-Urteil im Dieselskandal  165  0 Kommentare Wechselprämie darf nicht anspruchsmindernd angerechnet werden

    Berlin (ots) - Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Dieselskandal entschieden,
    dass eine sogenannte "Wechselprämie" nicht anspruchsmindernd angerechnet werden
    darf. In dem von der BRR Verbraucherkanzlei Baumeister geführten Verfahren (Az.
    VI ZR 533/20) ging es um den Besitzer eines VW-Dieselfahrzeugs mit dem
    Skandalmotor EA189, das der Kunde 2014 erworben hatte. Im Jahr 2019 gab er den
    von Abgasmanipulationen betroffenen Pkw bei einem Audi-Händler in Zahlung und
    erhielt für den Kauf eines neuen Fahrzeugs eine Prämie in Höhe von 6.000 Euro.

    Der BGH bestätigte nun ein Urteil des OLG Oldenburg, demnach der spätere
    Weiterverkauf den Schaden nicht nachträglich entfallen lässt. Darüber hinaus
    urteilten die Karlsruher Richter, dass die Wechselprämie nicht den
    Schadensersatzanspruch mindern dürfe. Sie gaben dem Vortrag der Klägeranwälte
    statt, dass nur der Ankaufspreis von 7.000 Euro angerechnet werden könne und die
    6.000 Euro Wechselprämie praktisch als ein Bonus anzusehen seien, den sich der
    Mandant bei ebenjenem Händler nach eigenem Bemühen gesichert hat. Laut
    Klägerseite stelle die Wechselprämie eine freiwillige Leistung eines Dritten
    dar, weil diese dem Kläger bei Kaufabschluss vergleichbar mit einem "Geschenk"
    angeboten wurde.

    Helmut Dreschhoff von der BRR Verbraucherkanzlei Baumeister Rosing: "Dieses
    Urteil ist für geschädigte Dieselfahrer, die ihren Diesel-Pkw bereits verkauft
    haben, eine gute Nachricht. Sie hätten sich sicherlich nicht für ebenjenes
    Fahrzeug entschieden, wenn sie von den Abgasmanipulationen gewusst hätten. Zudem
    ließen sich die mangelbehafteten Fahrzeuge aufgrund des Dieselskandals nicht
    ohne enormen Wertverlust weiterverkaufen. Dass auch die Wechselprämie nicht
    angerechnet werden darf, ist nur folgerichtig. Denn schließlich würde dies für
    die Beklagte bei der Rückabwicklung zu einem unberechtigten Vorteil führen."

    Die BRR Verbraucherkanzlei Baumeister Rosing ist eine der führenden
    Online-Kanzleien im Dieselskandal. Sie bietet auf ihrer Webseite die
    Möglichkeit, die Voraussetzungen für den Schadensersatzanspruch online prüfen zu
    lassen. Zudem gibt sie kostenlos und unverbindlich eine erste Einschätzung zur
    Anspruchshöhe. Weitere Informationen zu dem Thema finden Sie auf
    https://www.diesel-gate.com/ .

    Pressekontakt:

    BRR Verbraucherkanzlei Baumeister Rosing
    Welserstr. 10-12, 10777 Berlin
    Thorsten Wortmann
    Tel. +49 176 41674782
    Mail: mailto:thorsten.wortmann@rosenmeister.org
    http://www.baumeister-rosing.de

    Weiteres Material: http://presseportal.de/pm/136235/4942832
    OTS: BRR Baumeister Rosing Rechtsanwälte


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