Scheidung, Single, Schulden
7 Tipps zum Steuern sparen (FOTO) - Seite 2
spätere Rente nicht geteilt. Hat der Auszahlende einen höheren Steuersatz, kann
diese Variante ebenfalls einen Steuervorteil bieten: Er setzt die Zahlung als
Sonderausgaben ab - unter der Voraussetzung, dass der Ex-Partner, der den
Versorgungsausgleich erhält, mit seiner Unterschrift in der Anlage U zustimmt.
Der Ex-Partner wiederum muss das Geld als "sonstige Einkünfte" versteuern.
Unterhaltszahlungen: Bei der Unterhaltszahlung eines Ex-Ehegatten an den anderen
("Ehegattenunterhalt") gibt es sowohl den Trennungsunterhalt für den Zeitraum
zwischen der Trennung und der rechtskräftigen Scheidung als auch den
nachehelichen Unterhalt, der gegebenenfalls nach der Scheidung gezahlt wird.
Wer diesen Unterhalt zahlt - die Höhe wird vom zuständigen Familiengericht
festgesetzt -, hat zwei Möglichkeiten, das Geld in der Steuererklärung
einzutragen: Entweder als außergewöhnliche Belastungen oder als Sonderausgaben.
Tragen Sie als Unterhaltszahler die Kosten als außergewöhnliche Belastung ein,
müssen Sie auch tatsächlich gezahlt haben. Bis zu einem jährlichen Höchstbetrag
von 9.408 Euro (Steuererklärung 2020) kann Ehegattenunterhalt abgesetzt werden,
sofern Ihre Kosten die zumutbare Eigenbelastung überschreiten. Erzielt der
Unterhaltsberechtigte eigene Einkünfte, verringert sich der Höchstbetrag.
Tragen Sie die Unterhaltszahlungen in Ihrer Steuererklärung als Sonderausgaben
ein - im Steuerrecht "Realsplitting" genannt -, können Sie bis zu 13.805 Euro
pro Jahr absetzen. Voraussetzung des Realsplittings ist, dass der Ex-Partner mit
einer Unterschrift in der Anlage U zustimmt und die erhaltenen
Unterhaltszahlungen in seiner Steuererklärung (Anlage SO) angibt. Allerdings:
Das Realsplitting lohnt sich, wenn die steuerliche Entlastung des zum Unterhalt
verpflichteten Partners höher ist als die Mehrbelastung des
Unterhaltsempfängers.
Alleinerziehende: Seit 2020 über 4.000 Euro Freibetrag sichern
Freibetrag für Alleinerziehende: Der sogenannte Entlastungsbetrag für
Alleinerziehende wurde seit dem Jahr 2020 mehr als verdoppelt: Seither wird für
alleinerziehende Väter und Mütter, die ihre Steuererklärung abgeben, ein
Freibetrag von 4.008 Euro berücksichtigt. Diesen Entlastungsbetrag zieht das
zuständige Finanzamt von den steuerpflichtigen Einkünften des alleinerziehenden
Elternteils ab und verringert dadurch die Steuerlast.
Diesen Steuervorteil erhalten Mütter und Väter, die steuerlich gesehen
tatsächlich als alleinerziehend gelten, nämlich wenn folgende Voraussetzungen
erfüllt sind:
- Sie leben mit ihrem Kind in einer gemeinsamen Wohnung.
- Ihnen steht Kindergeld oder der Kinderfreibetrag für das Kind zu.
- Sie sind unverheiratet oder leben seit dem vorangegangenen
festgesetzt -, hat zwei Möglichkeiten, das Geld in der Steuererklärung
einzutragen: Entweder als außergewöhnliche Belastungen oder als Sonderausgaben.
Tragen Sie als Unterhaltszahler die Kosten als außergewöhnliche Belastung ein,
müssen Sie auch tatsächlich gezahlt haben. Bis zu einem jährlichen Höchstbetrag
von 9.408 Euro (Steuererklärung 2020) kann Ehegattenunterhalt abgesetzt werden,
sofern Ihre Kosten die zumutbare Eigenbelastung überschreiten. Erzielt der
Unterhaltsberechtigte eigene Einkünfte, verringert sich der Höchstbetrag.
Tragen Sie die Unterhaltszahlungen in Ihrer Steuererklärung als Sonderausgaben
ein - im Steuerrecht "Realsplitting" genannt -, können Sie bis zu 13.805 Euro
pro Jahr absetzen. Voraussetzung des Realsplittings ist, dass der Ex-Partner mit
einer Unterschrift in der Anlage U zustimmt und die erhaltenen
Unterhaltszahlungen in seiner Steuererklärung (Anlage SO) angibt. Allerdings:
Das Realsplitting lohnt sich, wenn die steuerliche Entlastung des zum Unterhalt
verpflichteten Partners höher ist als die Mehrbelastung des
Unterhaltsempfängers.
Alleinerziehende: Seit 2020 über 4.000 Euro Freibetrag sichern
Freibetrag für Alleinerziehende: Der sogenannte Entlastungsbetrag für
Alleinerziehende wurde seit dem Jahr 2020 mehr als verdoppelt: Seither wird für
alleinerziehende Väter und Mütter, die ihre Steuererklärung abgeben, ein
Freibetrag von 4.008 Euro berücksichtigt. Diesen Entlastungsbetrag zieht das
zuständige Finanzamt von den steuerpflichtigen Einkünften des alleinerziehenden
Elternteils ab und verringert dadurch die Steuerlast.
Diesen Steuervorteil erhalten Mütter und Väter, die steuerlich gesehen
tatsächlich als alleinerziehend gelten, nämlich wenn folgende Voraussetzungen
erfüllt sind:
- Sie leben mit ihrem Kind in einer gemeinsamen Wohnung.
- Ihnen steht Kindergeld oder der Kinderfreibetrag für das Kind zu.
- Sie sind unverheiratet oder leben seit dem vorangegangenen