Dieselskandal
BGH-Urteil im Dieselskandal: Anspruch auf Ersatz des „Minderwerts“ besteht
Der VI. Zivilsenat des BGH hat sich erneut verbraucherfreundlich gezeigt. Käufern eines PKW, welche vom „Dieselskandal“ betroffen sind, kann gegen den Hersteller ein sog. „kleiner Schadensersatzanspruch“ zustehen.
Worum ging es vor dem BGH?
Die Klägerin erwarb im Sommer 2015 ein gebrauchtes Fahrzeug der Marke VW. Das Fahrzeug war mit einem Dieselmotor versehen, welcher vom „Dieselskandal“ betroffen ist. Im Jahr 2015 ordnete das Kraftfahrt-Bundesamt gegenüber Volkswagen, den Rückruf der betroffenen (mit der Abschalt-Software versehenen) Fahrzeuge an. In der Folge entwickelte die Beklagte ein Software-Update, welches vom Kraftfahrt-Bundesamt freigegeben und bei der Klägerin aufgespielt wurde.
Die Klägerin beantragt mit ihrer Klage, die Beklagte (VW) zum Ersatz des Minderwerts des Fahrzeugs zu verurteilen („kleiner Schadensersatz“) und eine etwaige Verpflichtung der Beklagten festzustellen, die weiteren, aus der Manipulation des Fahrzeugs resultierenden Schäden, zu ersetzen.
Was haben die Vorinstanzen entschieden?
Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Das Oberlandgericht hat der Berufung der Klägerin stattgegeben und im Wege des Grundurteils den Anspruch auf Ersatz des Minderwerts für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung gegen die Abweisung der Klage auf Feststellung hatte es jedoch zurückgewiesen.
Was hat der Senat entschieden?
Die Revision, mit welche die Beklagte die vollständige Klageabweisung begehrte, blieb erfolglos. Gleiches gilt für die Revision mit welcher die Klägerin ihren Feststellungsantrag weiterverfolgte.
Bereits mit Entscheidung aus dem Frühjahr vergangenen Jahres, hatte der Senat festgestellt, dass in diesem Fall grundsätzlich ein Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zusteht. Die Klägerin könnte folglich, Erstattung des Kaufpreises abzüglich der gezogenen Nutzung auf Grundlage der gefahrenen Kilometer, Zug um Zug gegen Übertragung des Fahrzeugs verlangen (sog. großer Schadensersatz).
Weiterhin stellte das Gericht fest, dass die Klägerin das Fahrzeug ebenso behalten und von der Beklagten den Betrag ersetzt verlangen könne, um welchen sie das Fahrzeug zu teuer erworben hat (sog. kleiner Schadensersatz).
Wie bemisst sich der Anspruch auf Ersatz des „Minderwerts“?
Für die Bemessung des „kleinen Schadensersatzes“ ist die Gegenüberstellung von Leistung (Fahrzeug) und Gegenleistung (Kaufpreises) maßgeblich.
Sollte das bei der Klägerin aufgespielte Software-Update, welches gerade der Beseitigung der unzulässigen Abschalt-Software diente, den Wert des Fahrzeugs erhöht haben, wird dies hierbei mitberücksichtigt.
Für die von der Klägerin geforderten Feststellung einer Ersatzpflicht der Beklagten für etwaige weitere Schäden, sieht der BGH kein Raum. Die Richter verweisen darauf, dass in dem bemessenen Schaden (Minderwert) Nachteile, die mit der Abschalt-Software oder dem Software-Update verbunden sind, bereits einberechnet sind.
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