Gesetzesanpassung
Raus aus den Verbraucherverträgen? Das wird bald einfacher
Den eigenen Verbrauchervertrag zu kündigen wird bald einfacher. Dafür sorgt eine Gesetzesanpassung.
Gesetzesanpassung: „Faire Verbraucherverträge
Verbraucherverträge, die sich automatisch verlängern, müssen demnächst nach der Verlängerung nach einem weiteren Monat Kündigungsfrist kündbar sein. Dafür soll die Anpassung des Gesetzes für „faire Verbraucherverträge“ sorgen (§ 309 Nr. 9 b) BGB n.F.). Zuvor waren Verbraucherinnen und Verbraucher in vielen Fällen für ein weiteres Jahr in den Verträgen gefangen, bevor sie schließlich kündigen konnten.
Was zählt als Verbrauchervertrag?
Zu Verbraucherverträgen zählen Telekommunikationsverträge, darunter fallen zum Beispiel Handy-, Festnetz- oder Internetverträge, auch Strom- oder Gasverträge sind von der Gesetzesanpassung betroffen sowie Fitnessstudioverträge.
Die Regelungen unterscheiden sich aber: Bei Handy-, Festnetz- sowie Internetverträgen gilt die Gesetzesanpassung uneingeschränkt für alle Verbraucherinnen und Verbraucher.
Sollte also die Vertragslaufzeit automatisch verlängert worden sein, können Verbraucherinnen und Verbraucher danach innerhalb von einem Monat ihren Vertrag kündigen und müssen nicht erneut ein Jahr warten.
Achtung: Es gibt Ausnahmen
Doch nicht für alle Verbraucherverträge gilt die Gesetzesanpassung gleichermaßen uneingeschränkt. In einigen Fällen profitieren nur Neuverträge, die ab dem 1. März 2022 abgeschlossen werden, von der neuen Regelung. So zum Beispiel bei Verträgen für die Mitgliedschaft im Fitnessstudio.
Andere Verträge fallen sogar komplett aus der Gesetzesanpassung heraus - zum Beispiel Versicherungsverträge.
Was bedeutet all dies für Verbraucherinnen und Verbraucher?
Vor allem all diejenigen, die einen Fitnessstudiovertrag haben, sollten sich bereits Gedanken darüber machen, wie lange sie diesen behalten wollen. Denn verlängert sich der Vertrag demnächst automatisch bis 2023 könnte es durchaus sein, dass für Sie die einmonatige Kündigungsfrist nicht gilt – trotz Gesetzesanpassung. Denn die Regelung greift für Altverträge in diesen Fällen nicht zwingend.
Wer für die Situation vorbeugen mag, die Kündigungsfrist zu verpassen, auch wenn der Vertrag noch nicht akut beendet werden soll, der könnte nun bereits trotzdem zur nächsten Kündigungsfrist kündigen und einen neuen Vertrag abschließen, um zumindest in Zukunft dann von der neuen Regelung profitieren zu können und im Zweifel spontan kündigen zu können.
Wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers.!
Sollten Sie zu diesem oder zu anderen Themen noch weitere Fragen haben, wenden Sie sich jeder Zeit gerne bei der Kanzlei Mingers. Unsere Kontaktdaten finden Sie auf
unserer Website.
Weitere spannende Rechtsnews finden Sie auch auf unserem Blog oder unserem YouTube-Channel. Schauen Sie doch mal vorbei!