checkAd

    ROUNDUP/EuGH  105  0 Kommentare Google muss Links zu Falschinformationen löschen

    (Schreibfehler im zweiten Absatz, dritter Satz behoben: einschränken rpt einschränken)

    LUXEMBURG (dpa-AFX) - Suchmaschinen wie Google müssen Links zu Webseiten löschen, auf denen nachweisbar falsche Informationen stehen. Betroffene müssen sich dafür nicht zuerst an denjenigen wenden, der die Informationen ins Netz gestellt hat, sondern können gleich Google in die Pflicht nehmen. Das entschied der EuGH am Donnerstag in Luxemburg. (Rechtssache C-460/20)

    Es ist nicht das erste Urteil des EuGH in solchen Fällen. 2014 hatten die Luxemburger Richter in einem Grundsatzurteil ein "Recht auf Vergessen" im Internet eingeführt. Demnach können Menschen einschränken, was erscheint, wenn im Internet nach ihren Namen gesucht wird. 2019 entschied der Gerichtshof allerdings auch, dass dieses Recht nicht für das globale Internet, sondern nur in der EU gilt - zum Beispiel für google.de, aber nicht für google.com.

    Anzeige 
    Handeln Sie Ihre Einschätzung zu Alphabet Inc C!
    Short
    194,79€
    Basispreis
    2,01
    Ask
    × 7,01
    Hebel
    Long
    152,63€
    Basispreis
    2,01
    Ask
    × 7,01
    Hebel
    Präsentiert von

    Den Basisprospekt sowie die Endgültigen Bedingungen und die Basisinformationsblätter erhalten Sie bei Klick auf das Disclaimer Dokument. Beachten Sie auch die weiteren Hinweise zu dieser Werbung.

    Hintergrund der aktuellen Klage ist ein Fall vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, bei dem sich ein Paar aus der Finanzdienstleistungsbranche von einer US-amerikanischen Internetseite in Misskredit gebracht sieht. Das Unternehmen hinter dieser Seite ist wiederum Vorwürfen ausgesetzt, gezielt negative Berichte zu lancieren, um die Betroffenen später damit zu erpressen. Google hatte sich geweigert, die Links zu den Artikeln zu entfernen. Man könne nicht beurteilen, ob an den Vorwürfen etwas dran sei.

    Dem folgte der EuGH nicht. Das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten müsse zwar im Hinblick auf seine gesellschaftlichen Funktionen gesehen und gegen andere Grundrechte abgewogen werden. Die Datenschutz-Grundverordnung sieht demnach ausdrücklich vor, dass es kein Recht auf Löschung gibt, wenn die Daten erforderlich sind, damit Menschen ihr Recht auf freie Information ausüben können. Das Recht auf freie Meinungsäußerung und Information könne allerdings nicht berücksichtigt werden, wenn die Inhalte falsch seien.

    Wenn eine Person also nachweisen könne, dass eine Suchanfrage auf eine Seite mit offensichtlich falschen Angaben führe, müsse die Suchmaschine den entsprechenden Link löschen. Dazu braucht es auch keine richterliche Entscheidung, hieß es. Die Betroffenen müssen lediglich die Beweise vorbringen, die "vernünftigerweise verlangt werden können". Allerdings muss die Suchmaschine nicht aktiv bei der Suche nach Beweisen mitwirken. Die Nachweispflicht liegt bei den Betroffenen.

    Zu Vorschaubildern, die ebenfalls Teil der Klage sind, stellte der EuGH klar, dass die Darstellung von Fotos einen besonders starken Eingriff in das Recht auf Schutz des Privatlebens und der personenbezogenen Daten darstellen können. Google muss daher prüfen, ob die sogenannten Thumbnails erforderlich sind, damit Internetnutzer ihr Recht auf freie Information ausüben könnten. Hier verlangt der EuGH aber eine differenzierte Perspektive: Man müsse unterscheiden zwischen Fotos, die in einem Artikel in ihrem ursprünglichen Kontext eingebettet seien und den falschen Inhalt veranschaulichten und solchen Fotos, die nur in der Vorschauliste außerhalb des Kontextes angezeigt werden. Bei den Vorschaubildern müsse dem Informationswert unabhängig vom Kontext Rechnung getragen werden, so der EuGH.

    Der BGH muss nun über den Fall entscheiden und dabei die Rechtsprechung des EuGH berücksichtigen. Ein Google-Sprecher sagte der dpa: "Seit 2014 arbeiten wir daran, das Recht auf Vergessenwerden in Europa umzusetzen und ein vernünftiges Gleichgewicht zwischen den Rechten der Menschen auf Zugang zu Informationen und Privatsphäre zu finden." Man begrüße die Entscheidung und werde nun das Urteil prüfen./rew/DP/stw

    Alphabet Registered (C)

    +10,46 %
    +10,42 %
    +16,01 %
    +15,21 %
    +69,07 %
    +69,46 %
    +186,92 %
    +775,64 %
    -70,89 %
    ISIN:US02079K1079WKN:A14Y6H

    Die Alphabet Registered (C) Aktie wird zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Nachricht mit einem Plus von +0,64 % und einem Kurs von 91,08USD auf Tradegate (08. Dezember 2022, 14:43 Uhr) gehandelt.





    dpa-AFX
    0 Follower
    Autor folgen
    Mehr anzeigen
    Die Nachrichtenagentur dpa-AFX zählt zu den führenden Anbietern von Finanz- und Wirtschaftsnachrichten in deutscher und englischer Sprache. Gestützt auf ein internationales Agentur-Netzwerk berichtet dpa-AFX unabhängig, zuverlässig und schnell von allen wichtigen Finanzstandorten der Welt.

    Die Nutzung der Inhalte in Form eines RSS-Feeds ist ausschließlich für private und nicht kommerzielle Internetangebote zulässig. Eine dauerhafte Archivierung der dpa-AFX-Nachrichten auf diesen Seiten ist nicht zulässig. Alle Rechte bleiben vorbehalten. (dpa-AFX)
    Mehr anzeigen

    Verfasst von dpa-AFX
    ROUNDUP/EuGH Google muss Links zu Falschinformationen löschen Suchmaschinen wie Google müssen Links zu Webseiten löschen, auf denen nachweisbar falsche Informationen stehen. Betroffene müssen sich dafür nicht zuerst an denjenigen wenden, der die Informationen ins Netz gestellt hat, sondern können gleich …

    Schreibe Deinen Kommentar

    Disclaimer