Schwarzgeld
Verhängnisvolles Erbe - Seite 2
Hat der Verstorbene tatsächlich Steuern hinterzogen, können die Erben dafür nicht belangt werden. Sie müssen auch nicht mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Schlimm wird es aber, wenn sie die "Familientradition" fortsetzen. Bittlers Kollege Steiner sieht hier in vielen Fällen einen "fatalen Automatismus des Schweigens": Das Schwarzgeld aus der Schweiz werde zunächst nicht in der Erbschaftsteuererklärung deklariert, dann werden die Zinsen daraus in der eigenen Einkommensteuererklärung des Erben verschwiegen, und schließlich versäume der Erbe auch die oft nötige Berichtigung früherer Einkommensteuererklärungen des Erblassers.
Die Folgen sind unter Umständen höchst unliebsam. Der Fiskus kann für bis zu zehn Jahre hinterzogene Steuern nachfordern, hinzu kommen Hinterziehungszinsen in Höhe von sechs Prozent pro Jahr für den gesamten Zeitraum. Damit nicht genug: Zusätzlich drohen saftige Strafzahlungen, in gravierenden Fällen sogar mehrjährige Haft. "Bei Nachforderungen bis zu 100000 Euro wird eine Geldstrafe verhängt", sagt Anwalt Steiner, "bei Summen von 100000 Euro bis zu einer Million Euro gibt es eine Freiheitsstrafe mit Bewährung, und bei höheren Summen muss man mit einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung rechnen."
Diese Sanktionen lassen sich mit einer rechtzeitigen strafbefreienden Selbstanzeige umgehen. Die ist so lange möglich, wie der Fiskus noch nicht tätig geworden ist. Wer aber erst reinen Tisch
machen will, wenn der Steuerfahnder schon im Haus ist, kommt mit dem Bekenntnis zu spät. Das Gleiche gilt, wenn der Fiskus schon die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben hat
oder das Delikt bereits aufgedeckt wurde und der Betroffene das wusste oder damit rechnen musste.
Was sollte in der Selbstanzeige aufgedeckt werden? Da es Straffreiheit nur gibt, wenn das Gebot der Vollständigkeit erfüllt ist, müssen sämtliche Zinserträge angegeben werden. Ein großes Problem dabei: Die Aufstellungen der Erträge sind oft nicht oder nicht vollständig vorhanden und müssen bei der ausländischen Bank erst angefordert werden. In aller Regel geht das nicht in einer Woche, sondern kann Wochen oder sogar Monate dauern - unter Umständen kann das aber schon zu lange sein für die rechtzeitige Mitteilung an den Fiskus. "Hier hilft die schützende Selbstanzeige", sagt Fachanwalt Steiner. "Man schätzt in der Selbstanzeige die hinterzogenen Beträge bewusst zu hoch, um den Vorwurf einer unvollständigen Angabe zu vermeiden." Wenn die fehlenden Daten dann vorlägen, könne man die Angaben nachträglich noch korrigieren, erklärt der Anwalt.
Was sollte in der Selbstanzeige aufgedeckt werden? Da es Straffreiheit nur gibt, wenn das Gebot der Vollständigkeit erfüllt ist, müssen sämtliche Zinserträge angegeben werden. Ein großes Problem dabei: Die Aufstellungen der Erträge sind oft nicht oder nicht vollständig vorhanden und müssen bei der ausländischen Bank erst angefordert werden. In aller Regel geht das nicht in einer Woche, sondern kann Wochen oder sogar Monate dauern - unter Umständen kann das aber schon zu lange sein für die rechtzeitige Mitteilung an den Fiskus. "Hier hilft die schützende Selbstanzeige", sagt Fachanwalt Steiner. "Man schätzt in der Selbstanzeige die hinterzogenen Beträge bewusst zu hoch, um den Vorwurf einer unvollständigen Angabe zu vermeiden." Wenn die fehlenden Daten dann vorlägen, könne man die Angaben nachträglich noch korrigieren, erklärt der Anwalt.