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    EANS-Hauptversammlung  405  0 Kommentare Frauenthal Holding AG / Einladung zur Hauptversammlung - Seite 2



    HINWEISE AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRE GEM §§ 109, 110, 118 UND 119
    AKTG

    Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre Aktionäre, deren Anteile
    zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen und die seit mindestens
    drei Monaten vor Antragstellung Inhaber dieser Aktien sind, können
    schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die
    Tagesordnung dieser Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht
    werden, wenn dieses Verlangen in Schriftform spätestens am 6. Mai
    2014 der Gesellschaft ausschließlich an der Adresse 1090 Wien,
    Rooseveltplatz 10, Abteilung Investor Relations, Mag. Erika
    Hochrieser, zugeht. Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt
    muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Die
    Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung
    gemäß § 10a AktG, in der bestätigt wird, dass die
    antragstellenden Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor
    Antragstellung Inhaber der Aktien sind und die zum Zeitpunkt der
    Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein
    darf, nachzuweisen. Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die
    Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur
    Teilnahmeberechtigung verwiesen.

    Beschlussvorschläge von Aktionären zu der Tagesordnung Aktionäre,
    deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, können zu
    jedem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur
    Beschlussfassung samt Begründung übermitteln und verlangen, dass
    diese Vorschläge samt Begründung auf der Internetseite der
    Gesellschaft zugänglich gemacht werden, wenn dieses Verlangen in
    Textform spätestens am 16. Mai 2014 der Gesellschaft entweder per
    Telefax an +43 (1) 505 42 06 - 33 oder in Textform an 1090 Wien,
    Rooseveltplatz 10, Abteilung Investor Relations, Mag. Erika
    Hochrieser, oder per E-Mail e.hochrieser@frauenthal.at, wobei das
    Verlangen in Textform, beispielsweise als PDF, dem E-Mail
    anzuschließen ist, zugeht. Bei einem Vorschlag zur Wahl eines
    Aufsichtsrats-Mitglieds tritt an die Stelle der Begründung die
    Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 AktG. Die
    Aktionärseigenschaft zur Ausübung dieses Aktionärsrechtes ist
    durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die zum
    Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als
    sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Hinsichtlich der übrigen
    Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die Ausführungen
    zur Teilnahmeberechtigung verwiesen.

    Auskunftsrecht

    Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über
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