Reizwort Vorfälligkeitsentschädigung
So hilft der Widerrufsjoker Immobiliendarlehensnehmern bei Trennung und Scheidung
Eine Scheidung oder Trennung ist immer eine schwere Belastung. Muss man sich dann noch von seiner Immobilie trennen und das Darlehen ablösen, kommt es noch heftiger. Denn die vorzeitige Beendigung des Immobilienkredits bei der Bank oder Sparkasse wird fast immer zum Problem. Regelmäßig fordern die Kreditinstitute eine hohe Vorfälligkeitsentschädigung und akzeptieren oft keinen Ersatzkreditnehmer. Am Ende wird man mit unerwarteten Kosten konfrontiert, die zu einer hohen Schuldenlast führen können. In dieser Situation kann ein Widerruf helfen, das laufende Darlehen ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorzeitig zu beenden.
Das belastende Immobiliendarlehen
Nach einer Scheidung gibt es für Ex-Paare mehrere Möglichkeiten, wie sie künftig weiter mit der Immobilie verfahren können. Häufig wird man sich darüber einig, dass das Haus oder die Eigentumswohnung verkauft werden soll. Meistens ist die Immobilie aber noch mit einem Darlehen belastet und dann hat die Bank ein Wörtchen mitzureden. Lässt sich vielleicht relativ schnell ein Käufer finden, ist die Ablösung der laufenden Immobilienfinanzierung bei seinem Kreditinstitut nur dann einfach, wenn man bereit ist, eine deftige Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen. Hatte man noch geglaubt, dass der Käufer als Ersatzkreditnehmer das bestehende Darlehen auch gleich mit übernehmen kann, macht die Bank einem einen Strich durch die Rechnung. Die Frage ist dann häufig: Was nun?
Der Widerrufsjoker kann die Entlastung bringen
Für manche Probleme gibt es ungewöhnliche Lösungen. Im Falle der Aufforderung zur Zahlung einer hohen Vorfälligkeitsentschädigungen, kann die Lösung bei einem Fehler liegen, den die Bank bei Abschluss des Darlehensvertrages gemacht hat. Denn fast alle Banken, Sparkassen und auch darlehensgebenden Versicherungen haben Fehler bei der Belehrung ihrer Kunden über deren Widerrufsrecht gemacht. Stellt sich heraus, dass die Widerrufsbelehrung bzw. die Widerrufsinformation in Form oder/und Inhalt nicht ordnungsgemäß ist, dann zeigen die Gerichte dem betreffenden Kreditinstitut die „rote Karte“. Das heißt, das Darlehen kann widerrufen werden und damit hat das Kreditinstitut keinen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung. Und weil das so eindeutig ist, müssen inzwischen selten die Gerichte bemüht werden, um das im Einzelfall zu klären. Das gilt auch für bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigungen, die bei einer fehlerhaften Belehrung zurückgefordert werden können.
Die Einschränkung: Den Widerrufsjoker können mittlerweile nur noch Darlehensnehmer ziehen, die ihren Vertrag nach dem 10. Juni 2010 abgeschlossen haben. Allerdings sind immer noch über die Hälfte aller Verträge falsch und bieten daher die Chance für einen Widerruf.
Die Crux mit dem Ersatzkreditnehmer
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Wenn die darlehensbelastete Immobilie verkauft werden soll, dann bietet es sich oft an, dem Käufer auch das Restdarlehen „mitzugeben“, wenn die Konditionen stimmen. Was so einfach und vernünftig klingt, wird aber selten praktiziert. Der Grund: Das Kreditinstitut will sich die Vorfälligkeitsentschädigung nicht entgehen lassen und sperrt sich häufig. Doch meist zu Unrecht. Denn das Kreditinstitut darf einen Ersatzkreditnehmer nicht ablehnen, wenn der bisherige Darlehensnehmer ein berechtigtes Interesse hat, sich vom Vertrag zu lösen und er einen „zumutbaren“ Ersatzkreditnehmer anbietet. Das heißt, der „Neue“ muss mit einer gleich guten Bonität das Darlehen fortführen können. Dann steht einer Bank oder Sparkasse keine Vorfälligkeitsentschädigung als Schadensersatz zu, weil sie es unterlässt, Schaden dadurch abzuwenden, indem sie den Ersatzkreditnehmer akzeptiert.