EANS-Hauptversammlung
Österreichische Post AG / Einberufung zur Hauptversammlung - Seite 2
Corporate-Governance-Bericht, - Konzernabschluss mit
Konzernlagebericht, - Vorschlag für die Gewinnverwendung, - Bericht
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016, - Beschlussvorschläge
zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 8, - Bericht des Vorstands gem § 65
Abs 1b AktG iVm § 170 Abs 2 AktG und § 153 Abs 4 S 2 AktG zu TOP 8 -
Bezugsrechtsausschluss bzw umgekehrter Bezugsrechtsausschluss, Erwerb
eigener Aktien, - Geschäftsbericht 2016, - Satzungsgegenüberstellung,
- Unterlagen zur Briefwahl (Formular Stimmzettel, Formular Widerruf,
Hinweisblatt), - Formulare für die Erteilung einer Vollmacht, -
Formular für den Widerruf einer Vollmacht, - vollständiger Text
dieser Einberufung.
III. NACHWEISSTICHTAG UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER
HAUPTVERSAMMLUNG Die Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts und der übrigen
Aktionärsrechte, die im Rahmen der Hauptversammlung geltend zu machen
sind, richtet sich nach dem Anteilsbesitz am Ende des 10. April 2017
(Nachweisstichtag). Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur
berechtigt, wer an diesem Stichtag Aktionär ist und dies der
Gesellschaft nachweist. Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am
Nachweisstichtag ist eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die der
Gesellschaft in Schriftform spätestens am 14. April 2017 (24:00 Uhr)
ausschließlich auf einem der folgenden Kommunikationswege und
Adressen zugehen muss, erforderlich: Per Post oder Boten:
Österreichische Post Aktiengesellschaft, c/o HV-Veranstaltungsservice
GmbH, Kennwort: Post HV, 8242 St. Lorenzen/Wechsel, Köppel 60 Per
E-Mail: anmeldung.post@hauptversammlung.at (als elektronisches
Dokument im Format PDF mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur) Per SWIFT: GIBAATWGGMS (Message Type MT598, unbedingt ISIN
AT0000APOST4 im Text angeben) Die Aktionäre werden gebeten sich an
ihr depotführendes Kreditinstitut zu wenden und die Ausstellung und
Übermittlung einer Depotbestätigung zu veranlassen. Der
Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der
Aktien und hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG Die Depotbestätigung ist vom
depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der
OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten: - Angaben
über den Aussteller: Firma und Anschrift oder eines im Verkehr
zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes, - Angaben über den
Aktionär: Name/Firma und Anschrift, bei natürlichen Personen
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