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     279  0 Kommentare Landgericht Hamburg verurteilt Hamburger Sparkasse zur Rückabwicklung eines neueren Darlehensvertrags vom 15.04.2011

    Hamburg (ots) - Mit Urteil vom 25. Oktober 2017 - 325 O 345/16 -
    hat das Landgericht Hamburg die Hamburger Sparkasse AG zur
    Rückabwicklung eines Immobiliendarlehensvertrag vom 15. April 2011
    über den Nennbetrag von 256.000,00 Euro verurteilt. Das Landgericht
    kommt zu dem Ergebnis, dass die Widerrufsinformation nicht den
    gesetzlichen Vorgaben entspricht und der Kläger daher wirksam den
    Widerruf noch erklären konnte. Dies wird damit begründet, dass der
    Klammerzusatz Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung des
    Vertrags und über die für die für die Sparkasse zuständige
    Aufsichtsbehörde "Pflichtangaben" enthalte, die für den
    Immobiliardarlehensvertrag des Klägers nicht einschlägig seien. Eine
    Mitteilung über die für die Beklagte zuständige Aufsichtsbehörde habe
    der Kläger nicht erhalten. Die Ausübung des Widerrufsrechts verstoße
    auch nicht gegen Treu und Glauben. Dabei schließt sich das
    Landgericht Hamburg einem BGH-Urteil vom 22. November 2016 - XI ZR
    434/15 - an. Der Kläger aus Rosengarten bei Hamburg wird von HAHN
    Rechtsanwälte vertreten.

    "Das Urteil des Landgerichts Hamburg und das des BGH lassen sich
    auf Widerrufsinformationen von Immobiliendarlehensverträgen vom
    11.Juni 2010 bis Herbst 2011 aller Sparkassen im gesamten
    Bundesgebiet und zahlreicher Banken anwenden", sagt der Hamburger
    Fachanwalt Peter Hahn von HAHN Rechtsanwälte. Die Kreditinstitute
    können sich auch nicht erfolgreich auf die sogenannte Schutzwirkung
    des Musters berufen. Weil mit der Widerrufsinformation nicht
    sämtliche Bedingungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist erfüllt
    sind, können betroffene Darlehensnehmer ihre Darlehensverträge noch
    wirksam widerrufen und rückabwickeln.

    "Auf Sparkassen und verschiedene Banken kommt für die ab Mitte
    2010 geschlossenen Immobiliendarlehensverträge eine neue
    "Widerrufswelle" zu", verrät Hahn. "Nach unserer Erfahrung sind die
    meisten Kreditinstitute jetzt auch außergerichtlich
    vergleichsbereit", weiß Hahn. HAHN Rechtsanwälte bietet allen
    Verbrauchern, die nach dem 10. Juni 2010 einen
    Immobiliendarlehensvertrag geschlossen haben, eine kostenfreie
    Erstprüfung der Widerrufsinformation auf Fehlerhaftigkeit an. Auf
    Wunsch ist anschließend eine qualifizierte Interessensvertretung
    durch ein erfahrenes und spezialisiertes Team möglich. "Betroffene
    Verbraucher sollten ihre Chance nunmehr aber zeitnah nutzen", meint
    Hahn abschließend.

    OTS: Hahn Rechtsanwälte PartG mbB
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    Pressekontakt:
    Hahn Rechtsanwälte PartG mbB
    RA Peter Hahn
    Valentinskamp 70
    20355 Hamburg
    Fon: +49-40-3615720
    Fax: +49-40-361572361
    E-Mail:
    peter.hahn@hahn-rechtsanwaelte.de
    http://www.hahn-rechtsanwaelte.de




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