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    LG Tübingen  256  0 Kommentare Widerrufsbelehrung der DSL Bank fehlerhaft

    Hamburg (ots) - "Die Rückabwicklung von Immobiliendarlehen bleibt
    für Verbraucher weiterhin ein spannendes Thema", sagt Fachanwalt
    Peter Hahn. Jetzt hat das Landgericht Tübingen die DSL Bank mit
    Urteil vom 24. Januar 2018 - 2 O 250/15 - zur Rückabwicklung eines
    Darlehensvertrages verurteilt. Bei der DSL Bank handelt es sich um
    die Direktbank-Abteilung der Deutsche Postbank AG. Die Kläger hatten
    einen Immobiliendarlehensvertrag mit der DSL Bank am 16. Dezember
    2005 geschlossen und diesen am 25. Februar 2015 wegen
    Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung widerrufen. Die Kläger aus
    dem Nordschwarzwald werden von HAHN Rechtsanwälte vertreten. Sie
    können nach dem Urteil das Baudarlehen ablösen und zu attraktiven
    Neukonditionen bei einer anderen Bank abschießen. Außerdem wurde
    ihnen ein Nutzungsersatz auf der Basis einer Verzinsung von 2,5
    Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz von 8.361,81 Euro
    zugesprochen.

    Das Landgericht Tübingen stellt fest, dass der Klage stattzugeben
    sei. Die Widerrufsfrist habe wegen der nicht ordnungsmäßen Belehrung
    über den Fristbeginn noch nicht begonnen und den Kläger habe daher
    das Recht zugestanden, ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages
    gerichteten Willenserklärungen noch am 25. Februar 2015 zu
    widerrufen. Die von der DSL Bank in ihrer Widerrufsbelehrung
    verwendete Formulierung, wonach die Frist "frühestens mit Erhalt
    dieser Belehrung" zu laufen beginnt, belehre den Verbraucher nicht
    richtig über den Beginn der Widerrufsfrist. Sie sei nicht umfassend
    und zudem irreführend. Hierüber habe der Bundesgerichtshof bereits
    wiederholt entschieden. Die DSL Bank könne sich auch nicht auf die
    Gesetzesfiktion der Musterbelehrung berufen. Eine nicht geringfügige
    inhaltliche Abweichung vom Muster liege darin, dass die DSL Bank die
    Zwischenüberschriften "Widerrufsfolgen" und "Finanzierte Geschäfte"
    ausgelassen habe. Zudem habe die DSL Bank den letzten Satz über die
    Widerrufsfolgen weggelassen und im Rahmen der Belehrung über die
    Widerrufsfolgen den nach Gestaltungshinweis Nr. 6 bei
    Finanzdienstleistungen erforderlichen Satz ("Dies kann dazu führen,
    dass Sie die vertraglichen Zahlungspflichten...") nicht eingefügt.
    Das Widerrufsrechts sei zum Zeitpunkt seiner Ausübung auch weder
    verwirkt noch rechtsmissbräuchlich ausgeübt worden.

    "Das Urteil des Landgerichts Tübingen gegen die DSL Bank ist
    bereits das vierte positive Urteil, das HAHN Rechtsanwälte gegen
    diese Bank beim Darlehenswiderruf erstritten hat", sagt Anwalt Hahn.
    "Insbesondere Neuverträge, die ab dem 11. Juni 2010 geschlossen
    wurden, können auch heute noch widerrufen werden. In den dortigen
    Widerrufsinformationen fehlen beispielsweise Pflichtangaben zu den
    Widerrufsfolgen. Daher sind diese Verträge auch aktuell noch
    widerrufbar", sagt Hahn. "Zudem vertreten wir auch Verbraucher, die
    ihr Dieselfahrzeug über die DSL Bank finanziert haben. In diesen
    Finanzierungsverträgen haben wir Fehler gefunden, die eine
    Widerrufsmöglichkeit eröffnen", verrät Hahn. HAHN Rechtsanwälte
    bietet allen Betroffenen eine kostenfreie Erstbewertung über die
    Widerrufsbarkeit eines Darlehensvertrages an. Die Kanzlei vertritt
    beim Darlehenswiderruf bundesweit Tausende von Darlehensnehmer.
    "Allein im Jahr 2017 haben wir in vergleichbaren Widerrufsfällen
    bundesweit über 20 positive Urteile für unsere Mandanten erstritten",
    teilt Hahn mit. "Gegen die DSL Bank sind wir gemessen an unseren
    Ergebnissen ebenfalls die erfolgreichste Kanzlei". Weitere
    Informationen finden Sie unter
    https://hahn-rechtsanwaelte.de/widerruf-von-darlehen.

    Zum Kanzleiprofil:

    Bei HAHN Rechtsanwälte PartG mbB (hrp) handelt es sich um eine der
    führenden bundesweit im Bank- und Kapitalmarktrecht, Verbraucher- und
    Versicherungsrecht tätige Kanzlei, die die Anleger- und
    Verbraucherseite vertritt. Der Kanzleigründer, Rechtsanwalt Peter
    Hahn, M.C.L., ist seit 30 Jahren, seine Partner, Rechtsanwältin Dr.
    Petra Brockmann und der assoziierte Partner Lars Murken-Flato sind
    seit mehr als 10 Jahren ausschließlich im Bank- und Kapitalmarktrecht
    tätig. Alle Partner sind Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht.
    Hahn Rechtsanwälte vertritt ausschließlich Kapitalanleger. Für die
    Kanzlei sind zurzeit fünfzehn Anwälte, davon sind sechs Fachanwälte
    für Bank- und Kapitalmarktrecht. Hrp verfügt über Standorte in
    Bremen, Hamburg und Stuttgart.

    OTS: Hahn Rechtsanwälte PartG mbB
    newsroom: http://www.presseportal.de/nr/61631
    newsroom via RSS: http://www.presseportal.de/rss/pm_61631.rss2

    Pressekontakt:
    Hahn Rechtsanwälte PartG mbB
    RA Peter Hahn
    Alter Steinweg 1
    20459 Hamburg
    Fon: +49-40-3615720
    Fax: +49-40-361572361
    E-Mail: peter.hahn@hahn-rechtsanwaelte.de
    http://www.hahn-rechtsanwaelte.de



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