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     1965  0 Kommentare Abfindungen clever verhandeln und Steuern sparen!

    München (ots) - Die deutsche Wirtschaft brummt, die
    Wachstumsprognosen für 2018 sind erfreulich und dennoch haben
    Unternehmen angekündigt, dieses Jahr in Deutschland zahlreiche
    Stellen abzubauen. Ob betriebsbedingte oder personenbezogene
    Kündigungen, Firmen sind oft dazu bereit, den Mitarbeitern, von denen
    sie sich trennen, eine Abfindung zu zahlen. In der Regel wird für die
    Höhe der Abfindung ein halbes Monatsgehalt pro Dienstjahr zugrunde
    gelegt. Aber letztendlich sind sowohl die Höhe der Abfindung, als
    auch der Auszahlungszeitpunkt mit dem Arbeitgeber verhandelbar. Wird
    nicht verhandelt, so freut sich meist der Fiskus!

    Auf eine Abfindung fallen Steuern an

    Die Abfindung fungiert als finanzielle Ausgleichszahlung für die
    Nachteile, die durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
    entstehen. "Sie muss aber nicht zwangsläufig zum Ende des
    Arbeitsverhältnisses ausbezahlt werden", so Gudrun Steinbach,
    Vorstand der Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. (Lohi). Abfindungen sind
    zwar von den Beiträgen zu den Sozialversicherungen befreit, aber wie
    jeder Arbeitslohn zu versteuern.

    Oftmals schafft das Angebot, eine Abfindung zu erhalten,
    Genugtuung. "Die Idee, mit dem Arbeitgeber darüber zu verhandeln, um
    die eigene Steuerlast zu verringern, kommt den wenigsten
    Arbeitnehmern in den Sinn", so die Steuerexpertin. Nach der
    Versteuerung kommt oft das böse Erwachen, denn je höher die
    Abfindung, desto höher das zu versteuernde Jahreseinkommen. Schnell
    rutscht man in der Einkommensteuerklasse progressiv nach oben und
    macht Bekanntschaft mit Spitzensteuersätzen.

    Zeitpunkt der Auszahlung ist steuerrelevant

    Erfolgt die Kündigung gegen Jahresende, so ist es oft vorteilhaft,
    die Auszahlung der Abfindung in den darauffolgenden Januar zu
    verlegen, wenn im Folgejahr geringere Einkünfte zu erwarten sind.
    Denn folgt auf die Kündigung eine Periode der Arbeitslosigkeit, so
    ist das Gesamteinkommen in dieser Zeit üblicherweise niedriger und
    somit auch der persönliche Steuersatz.

    Lohnersatzleistungen, wie Arbeitslosengeld, Elterngeld,
    Krankengeld oder Übergangsgeld sind zwar an sich steuerfrei, fließen
    aber in die Progression mit ein. Sie werden für die Berechnung der
    Versteuerung der Abfindung also miteinbezogen. Für die ermäßigte
    Besteuerung muss die Abfindung zusammen mit der Lohnersatzleistung
    und gegebenenfalls dem Arbeitslohn aus einer neuen Beschäftigung
    höher sein als der Arbeitslohn im Vorjahr.

    Oftmals kann es vor allem für Mütter in Elternzeit finanziell
    vorteilhaft sein, wenn sie ihren Arbeitsplatz verlieren und sich ihre
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