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     1965  0 Kommentare Abfindungen clever verhandeln und Steuern sparen! - Seite 2


    Abfindung nicht sofort, sondern in einem Jahr ausbezahlen lassen, in
    dem sie kein Einkommen oder Elterngeld beziehen. Denn dann ist eine
    Abfindung bis 9.000 Euro gänzlich steuerfrei. Erst ab dem 9.001 Euro
    fallen Steuern an.

    Erfolgt die Kündigung zum Ende des ersten Quartals, so ist das
    bezogene Jahreseinkommen noch nicht so hoch und eine sofortige
    Versteuerung nicht zum Nachteil. Gudrun Steinbach weist darauf hin,
    dass auch die Einkünfte aus einem neuen Arbeitsverhältnis bei der
    Versteuerung der Abfindung eine Rolle spielen. Liegt bereits ein
    neuer Arbeitsvertrag vor und ist die neue Einkommenshöhe bekannt, so
    sollte das im Hinblick auf die Versteuerung der Abfindung bedacht
    werden.

    Wem nutzt die Fünftelregelung?

    So mancher Arbeitnehmer kann von der sogenannten Fünftelregelung
    profitieren, aber nicht jeder. Bei der Fünftelregelung wirkt sich nur
    ein Fünftel der Abfindung auf den individuellen Steuersatz aus. Somit
    kann die Steuerlast deutlich geringer ausfallen. Dennoch wird die
    gesamte Abfindung, wenn auch ermäßigt, im Auszahlungsjahr besteuert.

    Damit die Fünftelregelung zur Anwendung kommen kann, müssen die
    Einkünfte zusammen mit der Abfindung höher sein als die fiktiven
    regulären Einkünfte aus einer rein rechnerischen Lohnfortzahlung. Die
    Abfindung muss für die Fünftelregelung zudem in einem
    Veranlagungszeitraum bezahlt werden.

    Ein "Otto Normalverdiener" profitiert von der Fünftelregelung,
    wenn die Differenz zwischen der Abfindung und dem sonstigen zu
    versteuerndem Einkommen groß ist. Gutverdiener, die ohnehin den
    Spitzensteuersatz zahlen, haben keinen Vorteil von der
    Fünftelregelung. Für sie gibt es andere Ansätze, um die Steuern auf
    die Abfindung zu senken.

    Manchmal ist für den Arbeitnehmer auch ein frühzeitiger Ausstieg
    in der Freistellungsphase möglich. So könnte die Abfindung um das
    gesparte reguläre Gehalt aufgestockt und niedriger besteuert werden.

    Abfindung in Raten in Betracht ziehen

    Eine Abfindung muss nicht als Einmalzahlung ausbezahlt werden.
    Eine Aufteilung auf mehrere Teilzahlungen ist möglich und kann für
    manche Konstellationen sehr vorteilhaft sein. Andererseits kann diese
    Vorgehensweise für die Fünftelregelung schädlich sein. Das hängt vom
    Verhältnis der Höhe der Teilzahlungen zur Hauptzahlung ab. Wem die
    Fünftelregelung ohnehin nichts nutzt, der fährt damit besser, sich
    die Abfindung über einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren verteilt
    auszahlen zu lassen.

    Abfindung in Altersvorsorge umwandeln

    Für eine Steueroptimierung kann die Umwandlung eines Teils der
    Abfindung in die betriebliche Altersvorsorge sinnvoll sein. Für die
    letzten zehn Dienstjahre des Arbeitsverhältnisses können rückwirkend
    noch bis zur Freigrenze Beiträge steuerfrei einbezahlt werden. Die
    bereits eingezahlten Beiträge werden dabei außer Acht gelassen. So
    kann die Rente mal eben deutlich gesteigert werden.

    Aber auch Einzahlungen in einen Basis-("Rürup") oder
    Riester-Vertrag von der Abfindungssumme wirken sich auf die
    persönliche Steuerlast aus. Nicht nur, dass sich die Einkommenshöhe
    dadurch reduzieren lässt, in Kombination mit der Fünftelregelung
    wirkt sich die Steuerersparnis sehr stark aus. "Im Extremfall kann
    die Renteneinzahlung sogar zu 100 Prozent aus Steuergeldern
    entstehen", rechnet Gudrun Steinbach vor.

    "Die Planung einer Abfindung ist eine komplexe Angelegenheit, die
    für Privatpersonen meist sehr schwierig und unübersichtlich ist",
    erklärt Gudrun Steinbach. Ein Lohnsteuerhilfeverein wie die Lohi kann
    hingegen ganz leicht verschiedene Probeberechnungen durchführen, um
    den maximalen Vorteil aus der Abfindung herauszuholen. Es ist daher
    empfehlenswert, sich rechtzeitig zu diesem Thema beraten zu lassen,
    wenn eine Abfindung im Raum steht. Und zwar am besten, bevor mit dem
    Arbeitgeber verbindliche Absprachen getroffen werden. Der Schlüssel
    zum Erfolg lautet hier eindeutig: mit dem Arbeitgeber verhandeln!

    www.lohi.de/steuertipps

    OTS: Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.
    newsroom: http://www.presseportal.de/nr/60304
    newsroom via RSS: http://www.presseportal.de/rss/pm_60304.rss2

    Pressekontakt:
    Kontakt für Rückfragen:
    Jörg Gabes, Pressereferent
    Tel: 09402 503159 / E-Mail: j.gabes@lohi.de
    Werner-von-Siemens-Str. 5, 93128 Regenstauf
    www.lohi.de
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