Hier die Kernaussagen in Bezug auf das neue Gesetz in
Deutschland:
Das „neue Wasserstoffgesetz“ ist eigentlich ein Paket aus
mehreren gesetzlichen Neuregelungen, wobei das
Wasserstoffbeschleunigungsgesetz (WassBG) und die EnWG-Novelle
zum Kernnetz die zentralen Säulen bilden.
Zusammengefasst geht es darum, Wasserstoff von einem
Nischenprodukt zum Rückgrat der Industrie zu machen, indem man
Genehmigungen radikal vereinfacht und ein deutschlandweites Netz
baut.
Hier sind die konkreten Kernpunkte:
1. „Überragendes öffentliches Interesse“
Das ist der wichtigste juristische Hebel. Wasserstoffprojekte
(Erzeugung, Leitung, Speicherung) werden gesetzlich als im
überragenden öffentlichen Interesse definiert.
Die Folge: In Abwägungsverfahren (z. B. gegen den Denkmalschutz
oder lokale Naturschutzbelange) haben Wasserstoffprojekte nun
fast immer Vorrang. Das soll Klagen und Verzögerungen massiv
erschweren.
2. Turbo für Genehmigungen
Um die Infrastruktur bis 2030 (Ziel: 10 GW Elektrolysekapazität)
aufzubauen, werden bürokratische Hürden abgebaut:
Fristen: Behörden müssen Verfahren schneller abschließen (z. B.
Höchstfristen von 7 Monaten für bestimmte Anlagen).
Digitalisierung: Anträge sollen komplett digital möglich sein;
die Beteiligung der Öffentlichkeit wird vereinfacht.
Erleichterungen für Elektrolyseure: Für kleinere Anlagen (bis 5
MW) können Genehmigungsverfahren teils ganz entfallen.
Rechtsschutz: Der Instanzenzug bei Gerichten wird verkürzt, um
jahrelange Rechtsstreitigkeiten zu verhindern.
3. Das Wasserstoff-Kernnetz (§ 28r EnWG)
Das Gesetz schafft die Grundlage für ein 9.040 Kilometer langes
Pipelinenetz, das bis 2032 stehen soll.
Umwidmung: Rund 60 % des Netzes entstehen durch die Umstellung
bestehender Erdgasleitungen.
Finanzierung: Da am Anfang wenig Nutzer da sind (hohe Kosten für
wenige), wird ein Amortisationskonto eingeführt. Der Staat
streckt Kosten vor, damit die Netzentgelte für die ersten Nutzer
bezahlbar bleiben. Später, wenn mehr Kunden angeschlossen sind,
wird das Konto durch deren Gebühren wieder ausgeglichen.
4. Technologieneutralität (Grün vs. Blau)
Im Vergleich zu früheren Entwürfen wurde das Gesetz pragmatischer
gestaltet. Es geht nicht mehr ausschließlich um „grünen“
Wasserstoff (aus Erneuerbaren). Auch „klimaneutraler“ Wasserstoff
(z. B. „blauer“ Wasserstoff aus Erdgas mit CO₂-Speicherung) wird
gefördert, um den schnellen Markthochlauf nicht durch Knappheit
zu bremsen.
5. Besonderheit: Wasserrecht
Da die Elektrolyse viel Wasser benötigt, gibt es neue Regelungen
zum Wasserrecht. Verfahren für die Wasserentnahme werden
beschleunigt, wobei die Trinkwasserversorgung jedoch einen
Schutzvorbehalt behält.
Zusammengefasst: Das Gesetz ist kein klassisches „Verbotsgesetz“,
sondern ein „Ermöglichungsgesetz“. Es soll Investoren Sicherheit
geben, dass ihre Anlagen nicht jahrelang in der Bürokratie
stecken bleiben.
NEL ASA könnte davon profitieren. Man wird sehen.