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    Diesel Abgasskandal  982  0 Kommentare
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    Abgasskandal-Spezial! – Ihre Fragen, unsere Antworten! Teil IIII

    Seit Monaten geistert dieses eine Thema durch sämtliche Medien, das Thema: Diesel-Abgasskandal! Dabei kann man schon mal den Überblick verlieren. Um Ihnen diesen zu verschaffen, gibt es unserer Reihe: Das Abgasskandal-Spezial!


     

    Heute im Blickfeld: die Kundenrechte gegenüber den Verkäufern!

     

    Kundenrechte gegenüber den Verkäufern

     

    Kann ich die Lieferung eines neuen Fahrzeuges erwarten bzw. von meinem Kaufvertrag zurücktreten?

     

     

    Grundsätzlich stehen Ihre Chancen gar nicht mal so schlecht. Zahlreiche Gerichte haben bereits verbraucherfreundlich geurteilt. Es gab sogar Entscheidungen, bei denen der Händler ein neues identisches Auto liefern musste.

     

    Noch besser stehen Ihre Chancen allerdings bei dem Zurücktreten vom Kaufvertrag. Nahezu jedes Gericht, auch zahlreiche Oberlandesgerichte, entschiedet hier, dass der Händler den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung zurückerstatten muss. Wie diese berechnet wird, erfahren Sie im weiteren Verlauf des Artikels.

     

    Bei der Rückabwicklung Ihres Kaufvertrages stehen wir Ihnen gerne zur Seite.

     

    Lassen Sie dazu die Daten Ihres Vertrages kostenfrei bei uns prüfen!

     

    1. Gehen Sie dazu auf unsere Seite: https://recht-einfach.de/widerruf-autokredit/
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    3. Nach einer erfolgreichen Prüfung Ihrer Daten, widerrufen wir Ihren Autokredit und holen Ihr Geld zurück!

     

    Muss ich dem Verkäufer das Recht einräumen, das Auto zunächst nachzubessern?

     

     

    Dieses Thema ist äußerst umstritten. Es gab bereits Urteil dafür, aber auch gegen dieses Recht.

     

    Das Landgericht Bochum urteilte beispielsweise gegen den Verbraucher und räumte VW dieses Recht ein. Grund dafür: Wenn VW es schafft das Fahrzeug so nachzurüsten, dass die Abgasreinigung wieder sauber arbeitet, gibt es keinen Grund mehr für ein Verfahren.

     

    Die Landgerichte aus Krefeld und Braunschweig entschieden hingegen verbraucherfreundlich und untersagte VW das Recht. Grund dafür sei das gestörte Vertrauensverhältnis zu VW und dass es bei einer Nachrüstung nicht sicher sei, dass diese erfolgreich abgeschlossen wird.

     

    Was ist eine Nutzungsentschädigung und wie berechnet man diese?

     

    Die Nutzungsentschädigung ist ein Geldbetrag, den der Verbraucher bei einer Rückabwicklung des Vertrages an den Händler zahlen muss. Für die Berechnung der Nutzungsentschädigung gibt es eine simple Formel:

     

    Nutzungsentschädigung = Kaufpreis / Gesamtkilometer * gefahrene Kilometer

    Die Zahl der Gesamtkilometer ist die Anzahl der Kilometer, nach denen das Auto voraussichtlich verschrottet werden kann. Bei Diesel-Autos sind das üblicherweise 250 000 bis 300 000.

     

    Beispiel: Sie kaufen Ihren Neuwagen für 30 000 Euro und sind mit diesem bereits 35 000 Kilometer gefahren. Hierbei würde sich folgende Rechnung aufstellen:

     

    30 000 Euro / 250 000 Kilometer * 35 000 Kilometer = 4 200

     

    In diesem Fall müssten Sie bei einer Rückabwicklung 4 200 Euro vom Kaufpreis abziehen.

     

     

    Wie ich berechne ich die Nutzungsentschädigung bei einem Gebrauchtwagen?

     

     

    Bei Gebrauchtwagen gestaltet sich die Rechnung in der Tat etwas anders. Für die Errechnung der Nutzungsentschädigung wird hier folgende Rechnung verwendet:

     

    Nutzungsentschädigung = Kaufpreis * (Kilometer auf Tacho – Kilometerstand bei Kauf) / (Gesamtkilometer – Kilometerstand bei Kauf)

     

    Beispiel: Sie haben Ihr Auto für 20 000 Euro mit 50 000 Kilometer auf dem Tacho erworben. Nun ist der Wagen insgesamt 80 000 Kilometer gelaufen. In diesem Fallbeispiel würde man folgendermaßen rechnen:

     

    20 000 * (80 000 – 50 000) / (250 000 – 50 000) = 3 000 Euro

     

     

    Kann ich Schadensersatzansprüche aufgrund des Wertverlustes geltend machen?

     

     

    Laut zahlreichen Experten ist dies möglich. Viele Betroffene berichten, dass sie ihr Auto nur sehr schwer verkauft bekommen. Zudem können sie mit den Preisen der nicht-manipulierten Autos nur schwer mithalten. Noch schwieriger wird es, wenn noch weitere Fahrverbote für Diesel-Autos ausgesprochen werden. Aufgrund dessen ist es möglich, rechtliche Schritte gegen VW, Audi und viele weitere Händler einzuleiten.

     

     

    Wann verjähren meine Ansprüche und wie kann ich dagegen vorgehen?

     

    Hierbei kommt es immer auf das Gericht an. In der Regel verjähren die Ansprüche laut Sachmangelrecht nach zwei Jahren ab Lieferung. Innerhalb der zwei Jahre müssen Rechtswege eingeleitet werden.

     

    Allerdings gibt es auch Gerichte, die verbraucherfreundliche Urteile fällen. Beispielsweise das Landgericht Augsburg urteilte, dass der Kaufvertrag nichtig sei, da ein Verstoß gegen die EU-Zulassungsregeln vorliegt. Danach dürfen lediglich Autos mit legaler Motorsteuerung die Zulassung erhalten. Im Anschluss muss der verklagte Händler den Kaufpreis als sogenannte ungerechtfertigte Bereicherung zurückerstatten. Die Verjährung liegt hierbei bei drei Jahren nach dem 31.12 des Zahlungsjahres.

     

    Verjährung können nur gestoppt werden, wenn Sie innerhalb der Frist rechtliche Schritte einleiten.

     

     

    Hat ein Erstbesitzer andere Rechte als ein Dritt- oder Viertbesitzer?

     

     

    Die Autohersteller werden hierbei keinerlei Unterschiede machen, die Rechtslage schon. Ein Teil der Mängelrechte steht nur den Erstbesitzern zu. Diese können Sie sich jedoch abtreten lassen. Anschließend besitzen Sie alle Rechte und können rechtlich vorgehen. Eine solche Abtretungserklärung muss jedoch einige Angaben beinhalten. Beispielsweise den Fahrzeugtyp, die Fahrgestellnummer, den Verkäufer, den Hersteller und die Namen der beiden Betroffenen. Außerdem muss die Erklärung von beiden Seiten unterschrieben werden.

     

     

    Weitere Informationen zum Thema Widerruf Autokredit: https://www.youtube.com/watch?v=pZ_WhDN1_X8

     

    Bei weiteren Fragen rund um das Thema Abgasskandal, wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular auf unserer Website. Weitere Rechtsnews finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel.

     

     

     

     

     

     

     

     

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    Markus Mingers
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    Markus Mingers ist Rechtsanwalt für Verbraucherrecht, sowie Arbeitsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht. Seit mehr als 20 Jahren ist er als Anwalt tätig. Als Inhaber von Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft erzielt er mit seinem Team bisher unbekannte Gewinne für Verbraucher. Er ist Experte im Bereich Rückabwicklung Lebensversicherung, Widerruf Autokredit und Verbraucherdarlehen sowie im VW Abgasskandal. Bekannt ist Markus Mingers vor allem durch seine Auftritte bei n-tv oder RTL sowie als Experte von FOCUS Online, hier ist sein Rat im Verbraucherrecht zu aktuellen Themen gefragt.
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    Verfasst von Markus Mingers
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