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     498  0 Kommentare Arzneimittelhersteller begehren Zwangslizenz für Cholesterinsenker Ausgleich zwischen Monopolrecht des Patentinhabers und Gemeinwohlinteresse an Gesundheitsfürsorge

    München (ots) - Beim 3. Senat des Bundespatentgerichts ist eine
    Klage anhängig, mit der die Erteilung einer Zwangslizenz an dem
    europäischen Patent 2 215 124 (DE 60 2008 042 526) eines
    US-amerikanischen Pharmazieunternehmens begehrt wird. Klägerinnen der
    Zwangslizenzklage beim Bundespatentgericht sind verschiedene
    Unternehmen eines französischen Pharmakonzerns, die ein Medikament
    zur Behandlung der Hypercholesterinämie bei Patienten, bei denen die
    Behandlung mit einem Statin alleine nicht ausreicht, mit dem
    Wirkstoff Alirocumab, einem monoklonalen Antikörper, in der
    Bundesrepublik Deutschland unter dem Handelsnamen Praluent®
    vermarkten. Die Patentinhaberin ist der Ansicht, dass der Vertrieb
    dieses Arzneimittels ihr Patent verletze und hat deshalb beim
    Landgericht Düsseldorf (Az.: 4c O 39/16) u.a. auf Unterlassung
    geklagt. Die Klägerinnen haben nunmehr beim Bundespatentgericht Klage
    gemäß §§ 24, 81 Patentgesetz erhoben, um eine Zwangslizenz an dem
    Patent zu erwirken, die ihnen die Benutzung des Arzneimittels in der
    Bundesrepublik ermöglichen würde. Nach § 24 Patentgesetz kann eine
    solche Zwangslizenz erteilt werden, wenn sich der Lizenzsucher
    erfolglos bemüht hat, vom Patentinhaber eine Lizenz zu angemessenen
    Bedingungen zu erhalten und das öffentliche Interesse die Erteilung
    einer solchen Zwangslizenz gebietet. Bei der Beurteilung des
    öffentlichen Interesses können insbesondere Gesichtspunkte der
    allgemeinen Gesundheit eine Rolle spielen. Die Klägerinnen halten die
    Sache für eilbedürftig und begehren deshalb zusätzlich zu ihrer Klage
    in einem Eilverfahren (Az.: 3 LiQ 1/18 (EP)) gemäß § 85 Patentgesetz
    die vorläufige gerichtliche Anordnung einer Benutzungsgestattung für
    das Medikament Praluent® mit dem Wirkstoff Alirocumab. Die
    Klägerinnen tragen hierzu vor, dass ein dringendes öffentliches
    Interesse an der Verfügbarkeit von Praluent® bestehe. So senke der
    Wirkstoff Alirocumab gerade bei Hochrisikopatienten das Risiko
    schwerer kardiovaskulärer Vorfälle um 24 % und die Gesamtmortalität
    um 29 %, jeweils im Vergleich zur Placebo-Gruppe. Zudem bestehe auch
    für Patienten, die nicht der Hochrisikogruppe angehörten, ein Bedarf
    an der Verfügbarkeit von Praluent®, der gerade in der Zeit nach einem
    akuten Koronarsyndrom oder anderen kardiovaskulären Ereignissen
    besonders hoch sei. Andere gleichwertige Medikamente seien in der
    Bundesrepublik nicht verfügbar. Die Patentinhaberin hält die
    rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Zwangslizenz
    nicht für gegeben und stellt eine therapeutische Überlegenheit von
    Praluent® gegenüber dem von ihr vertriebenen Arzneimittel Repatha®
    mit dem monoklonalen Antikörper Evolocumab in Abrede.

    In dem Eilverfahren wird die mündliche Verhandlung vor dem 3.
    Senat des Bundespatentgerichts voraussichtlich am 6. September 2018
    um 9.30 Uhr stattfinden.

    3 Li 1/18 (EP) - Zwangslizenzklage beim Bundespatentgericht 3 LiQ
    1/18 (EP) - Antrag auf vorläufige Benutzungsgestattung beim
    Bundespatentgericht

    OTS: Bundespatentgericht
    newsroom: http://www.presseportal.de/nr/66623
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    Pressekontakt:
    Bundespatentgericht
    Dr. Nikolaus von Hartz
    Telefon: +49 (0)89 699 37 250
    pressestelle@bpatg.bund.de




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