Karlsruhe stärkt Rechte von Pensionskassen-Rentnern
KARLSRUHE (dpa-AFX) - Wer eine Rente von einer Pensionskasse bezieht, muss nicht in jedem Fall Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung abführen. Dies ergibt sich aus einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juni. Pensionskassen garantieren als rechtlich selbstständige Einrichtungen eine betriebliche Altersvorsorge, Träger können ein oder mehrere Unternehmen sein.
Nach dem Beschluss muss der Versicherte keine Beiträge abführen für Anteile, die er nach Ausscheiden aus dem Betrieb ausschließlich selbst eingezahlt hat. Solche Zahlungen in die Beitragsberechnung einzubeziehen, verstößt gegen das Gleichheitsgebot nach Artikel 3, Absatz 1 des Grundgesetzes. (1 BvR 100/15 und 1 BvR 249/15)
Die Beschwerdeführer waren vorübergehend beschäftigt und über ihren Arbeitgeber bei der Pensionskasse versichert. Nach ihrem Ausscheiden setzten sie als Mitglieder des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit ihre Versicherung freiwillig fort und zahlten mehrere Jahre lang alleine Beiträge in die Pensionskasse. Die Renten beruhen überwiegend auf den freiwilligen Einzahlungen. Ihre Klagen bis zum Bundessozialgericht blieben erfolglos. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgericht haben die Beschwerdeführer bei den freiwilligen Einzahlungen den Rahmen des Betriebsrentenrechts verlassen. Dieser Teil unterscheide sich kaum von Einzahlungen in private Lebensversicherungen.
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In einem zweiten Beschluss vom 9. Juli verwies das Bundesverfassungsgericht auf seine bisherige Rechtssprechung zur grundsätzlichen Beitragspflicht von Versorgungsbezügen zur Kranken- und Pflegeversicherung. Es wies eine Vorlage des Sozialgerichts als unbegründet zurück. Die volle Beitragspflicht der Rente verstoße nicht gegen Artikel 3, Absatz 1 des Grundgesetzes, wenn die Einzahlungen aus dem Arbeitsentgelt geleistet wurden und in der Kranken- und Pflegeversicherung beitragsfrei waren. (1 BvL 2/18)/moe/DP/mis