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     528  0 Kommentare Arbeitgeberzuschuss: „Komplizierter als vom Gesetzgeber gedacht“

    Der vorgeschriebene Zuschuss, den Arbeitgeber ab 2022 zu bestehenden Betriebsrentenverträgen zahlen müssen, lässt sich in den Unternehmen schwerer umsetzen, als sich der Gesetzgeber das vorgestellt hat, sagt Karsten Rehfeldt vom Altersvorsorgespezialisten BBVS.Der vorgeschriebene Zuschuss, den Arbeitgeber ab 2022 zu bestehenden Betriebsrentenverträgen zahlen müssen, lässt sich in den Unternehmen schwerer umsetzen, als sich der Gesetzgeber das vorgestellt hat. Diese Schlussfolgerung ergibt sich aus einer Umfrage bei Versicherern, die von der BBVS Beratungsgesellschaft für betriebliche Versorgungssysteme in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Institut für Altersvorsorge (DIA) durchgeführt wurde. Dabei wurde ermittelt, ob und wie die Versicherer bei Bestandsverträgen eine Aufstockung der Einzahlungen überhaupt zulassen.
    Ergebnis: Die Arbeitgeber müssen sich auf große Unübersichtlichkeit und einige Hürden einstellen. Nur wenige der insgesamt 23 Gesellschaften, die auf die Fragen geantwortet haben, lassen in bestimmten Grenzen Erhöhungen in allen Tarifen für die Direktversicherung zu. Ein Versicherer lehnt in bestehenden Verträgen Beitragserhöhungen völlig ab und verweist auf Sonderkonditionen bei einem Neuvertrag für den Arbeitgeberzuschuss. Sechs Anbieter befinden sich noch in der Nachdenkphase oder machten überhaupt keine Angaben. Bei den übrigen finden sich viele Einschränkungen und Bedingungen.
    Die meisten Unternehmen machen die Möglichkeit einer Erhöhung an der Tarifgeneration oder am Auflagejahr des Tarifes fest oder beziehen sich auf den jeweiligen Rechnungszins, ab dem noch eine Erhöhung möglich ist. Einige Versicherer lassen zwar eine Erhöhung im alten Tarif zu, aber zu neuen Rechnungsgrundlagen. Unter diesen Umständen gelten dann zwar die ungünstigeren neuen Rechnungsgrundlagen, zumindest entfallen aber die Stückkosten für einen Neuabschluss.
    Arbeitgeber, die in der Vergangenheit mit der Einstellung neuer Mitarbeiter deren bestehende Direktversicherung übernommen haben, werden also mit einer Vielfalt von Bedingungen konfrontiert sein und müssen für jeden einzelnen Vertrag eine Lösung finden. Der Gesetzgeber hatte das Dilemma wohl schon ein wenig geahnt und im Betriebsrentenstärkungsgesetz festgelegt, dass der Zuschuss zusätzlich an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weitergeleitet werden muss. Diese Formulierung berücksichtigt schon, dass in vielen Fällen Bestandsverträge gar nicht um die vorgeschriebenen 15 Prozent erhöht werden können, da die genutzten Tarife entweder schon geschlossen sind oder einen hohen Rechnungszins besitzen, zu dem die Versicherer wegen steigender Zinszusatzreserven gar keine Beitragserhöhungen mehr gestatten wollen.
    In vielen Fällen werden die Arbeitgeber daher gezwungen sein, für den vergleichsweise kleinen Zuschuss einen Neuvertrag abzuschließen. Ob dies für den Arbeitnehmer wegen der neuerlichen Stückkosten, des aktuell niedrigen Rechnungszinses oder tariflicher Besonderheiten wie Mindestbeträge oder Mindestrenten überhaupt möglich beziehungsweise wirtschaftlich sinnvoll ist, muss im Einzelfall geprüft werden.
    Eine Alternative zur Aufstockung der Einzahlungen wäre die sogenannte "arbeitsrechtliche Lösung". Dabei wird die Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers um die Höhe des Zuschusses des Arbeitgebers reduziert. Der Beitrag, der an den Versorgungsträger fließt, bleibt in der gleichen Höhe. Erstaunlicherweise findet sich dieser Vorschlag auch in einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums, das damit arbeitsrechtliche Hinweise gibt. Unserer Auffassung nach entspricht das aber nicht der Intention des Gesetzgebers und dürfte arbeitsrechtlich nicht gegen den Willen des Arbeitnehmers durchsetzbar sein. Darüber hinaus stellt sich die Frage, wie und durch wen in der Praxis eine solche Lösung umgesetzt werden soll. Mit der arbeitsrechtlichen Lösung gerät man auf das Feld der Rechtsberatung. Der Vermittler oder der Versorgungsträger werden sie also kaum umsetzen können. Wir gehen davon aus, dass zur arbeitsrechtlichen Lösung die Gerichte das letzte Wort haben werden.
    Der neue Arbeitgeberzuschuss ist einmal mehr ein Beweis dafür, dass gut gemeint nicht gleich gut gemacht bedeuten muss. Der Zuschuss ist ein richtiger Schritt, um die Verbreitung der bAV gerade in kleinen und mittleren Unternehmen zu verbessern. Die Umsetzung jedoch, gerade im Bestand, stellt den Arbeitgeber vor enorme Anforderungen, die wahrscheinlich nur mit einer fundierten Begleitung durch einen Rechtsberater zu schaffen sein wird.

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    Arbeitgeberzuschuss: „Komplizierter als vom Gesetzgeber gedacht“ Der vorgeschriebene Zuschuss, den Arbeitgeber ab 2022 zu bestehenden Betriebsrentenverträgen zahlen müssen, lässt sich in den Unternehmen schwerer umsetzen, als sich der Gesetzgeber das vorgestellt hat, sagt Karsten Rehfeldt vom Altersvorsorgespezialisten BBVS.

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