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    Erbrecht  966  0 Kommentare
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    EuGH widerspricht BAG - Urlaubstage sind vererbbar!

    Der Europäische Gerichtshof widersprach kürzlich einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts und entschied, dass Urlaubstage nach dem Tod vererbt werden können. Was Erben mit dem Resturlaub anfangen können und wann ein derartiger Anspruch besteht, finden Sie nun bei uns!

     

     

     

    EuGH spricht Erben Auszahlung zu

     

     

     

    Wenn es dazu kommt, dass ein Arbeitnehmer stirbt und diesem allerdings noch Urlaub zusteht, besitzen die Erben nun einen Urlaubsabgeltungsanspruch. Dadurch können sich die Urlaubstage ausgezahlt werden lassen.

     

     

    Mit diesem Urteil beeinflusst das Gericht die deutsche Rechtsprechung entscheidend, da eine derartige Entscheidung die Sichtweise des Bundesarbeitsgerichts überstimmt, wodurch sich auch deutsche Bürger in solchen Prozessen auf das europäische Recht berufen können.

     

     

    In dem thematisierten Fall ging es um zwei Klagen zweier Witwen, die die Urlaubsansprüche ihrer verstorbenen Männer geltend machten. Einer der Verstorbenen arbeitete in einem privatwirtschaftlichen Unternehmen, der andere bei einem öffentlichen Arbeitgeber.

     

     

    Von Seiten der Kläger wurde argumentiert, dass sich der Urlaubsanspruch mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in einen Abgeltungsanspruch umwandelt. Die Beendigung könne hierbei auch durch den Tod geschehen, da ein Urlaub garantiert sein soll und, wenn dieser nicht genommen werden kann, könnte dieser vererbt werden.

     

     

     

    Nationale BAG-Rechtsprechung mit anderer Sichtweise

     

     

     

    Grundsätzlich war das Bundesarbeitsgericht auch der Meinung, dass ein Urlaubsanspruch vererbbar sei. Allerdings sei dies nur der Fall, wenn ein Urlaubsabgeltungsanspruch bereits vor dem Tod entstanden ist, also muss der Verstorbene die Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch miterlebt haben. Nur in diesem Szenario könnte ein derartiger Anspruch vererbt werden.

     

     

    Zwar hat der EuGH schon 2014 zu diesem Thema dasselbe Urteil gefällt, allerdings entschied der BAG trotzdem anderweitig und verwies auf eine Besonderheit im deutschen Erbrecht. Danach gehe zwar jegliches Vermögen auf die Erben über, aber keine Urlaubsansprüche, welche mit dem Tod wohl verfallen würden.

     

     

    Durch die verschiedenen Urteile war der europäische Gerichtshof nun gezwungen, zu entscheiden, ob das EuGH-Urteil aus dem Jahr 2014 trotz des Widerspruchs mit dem deutschen Recht gilt.

     

     

     

    Erben können sich auf das EU-Recht berufen

     

     

     

    Diesen Zwiespalt löste der EuGH nun mit seinem Urteil auf. Wenn Erben den Anspruch auf einen bezahlten Jahresurlaub gelten machen möchten, das nationale Recht dies aber untersagt, können sich die Hinterbliebenen auf der EU-Recht berufen und sollten anschließend mit einem positiven Urteil rechnen.

     

     

    Da ein Urlaubsanspruch nicht nur einen zeitlichen Aspekt beinhaltet, sondern auch einen finanziellen gehört dieser zur vererbbaren Vermögensmenge. Dies gilt übrigens für private und öffentliche Arbeitgeber.

     

     

    Die deutsche Rechtsprechung wird sich nun aller Voraussicht nach ab die der Union anpassen. Die Landarbeitsgerichte aus Köln und Düsseldorf sprachen Erben bereits derartige Ansprüche zu. Wie das BAG reagiert, bleibt abzuwarten - Experten vermuten, dass das Gericht die nationale Rechtsprechung in solchen Fällen vorerst nicht mehr anwendet.

     

     

    Bei weiteren Fragen zum Thema Erbrecht, wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular auf unserer Website. Weitere Rechtsnews finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel.

    Markus Mingers
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    Markus Mingers ist Rechtsanwalt für Verbraucherrecht, sowie Arbeitsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht. Seit mehr als 20 Jahren ist er als Anwalt tätig. Als Inhaber von Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft erzielt er mit seinem Team bisher unbekannte Gewinne für Verbraucher. Er ist Experte im Bereich Rückabwicklung Lebensversicherung, Widerruf Autokredit und Verbraucherdarlehen sowie im VW Abgasskandal. Bekannt ist Markus Mingers vor allem durch seine Auftritte bei n-tv oder RTL sowie als Experte von FOCUS Online, hier ist sein Rat im Verbraucherrecht zu aktuellen Themen gefragt.
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    Verfasst von Markus Mingers
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