Diesel-Abgasskandal
Diesel-Abgasskandal – So verjähren Ihre Ansprüche NICHT!
Im Diesel-Abgasskandal geht es mal wieder hoch her. Wir, die Kanzlei Mingers & Kreuzer, hat eine Lösung gefunden, wie Ihre Ansprüche im Abgasskandal NICHT verjähren.
Die Ansprüche stehen Ihnen grundsätzlich zu
Grundsätzlich stehen Geschädigten des Abgasskandals zahlreiche Ansprüche zu, besonders im Fokus stehen aber solche aus § 31 BGB, §§ 826, 831 BGB und §§ 823 II in Verbindung mit § 263 StGB.
Diese Ansprüche der Verbraucher werden vor Gericht mittlerweile erfolgreich durchgesetzt, da die Richter der Auffassung sind, dass die Hersteller für das Handeln Ihrer Mitarbeiter verantwortlich sind. Aufgrund dessen ist nicht mehr die Klägerseite in der Beweispflicht, sondern auch die beklagte Seite. Diese muss nun nachweisen, dass der Vorstand nicht für das Handeln der Arbeitnehmer in die Verantwortung gezogen werden können und nichts von den Manipulationen wusste. Da dies nicht erfolgreich bewiesen werden kann, sprechen die Gerichte von Vorsatz der Hersteller.
Anspruch gegen den Verkäufer
Der Anspruch aus § 134 BGB in Verbindung mit § 27 Abs. 1 EG-FGV könnte dazu führen, dass der Verbraucher vier Prozent des Kaufpreises pro genutztes Jahr an Nutzungsentschädigung erhalten würde.
Dies wird allerdings selten geltend gemacht und müsste vor Gericht erst einmal durchgesetzt werden.
VW möchte Oberlandesgerichts-Urteil verhindern
Ein Urteil eines Oberlandesgerichtes hätte eine starke Signalwirkung für andere Gerichte, weshalb VW derartiges unbedingt vermeiden möchte. Daher bietet der Konzern in der Berufungsinstanz in der Regel Vergleiche an, die im Endeffekt auch abgeschlossen werden, da diese Angebote meist äußerst großzügig sind.
Bislang gibt es aufgrund dessen kein rechtskräftiges OLG-Urteil, dass dem Kunden einen Schadensersatz zuspricht. Das Oberlandesgericht Köln urteilte jedoch positiv für den Verbraucher und erließ am 16.07.2018 einen Hinweisbeschluss.
Ansprüche verjähren NICHT zum 31.12.2018
In den letzten Monaten beherrschte ein Thema den Diesel-Abgasskandal: die Verjährung. Bislang wurde stets kommuniziert, dass die Ansprüche zum 31.12.2018 verjähren. Dem ist allerdings nicht so und zwar aus zweierlei Gründen!
Derartiges Schadensersatzansprüche gegen den VW-Konzern verjähren deshalb 2018, weil der Abgasskandal im Jahr 2015 aufgedeckt wurde, womit die dreijährige Frist begann. Grundlage für den Beginn der Verjährung ist allerdings ein betrügerisches und sittenwidriges Verhalten des VW-Vorstandes, wovon 2015 jedoch noch keine Rede war. Dies bestätigte die Braunschweiger Staatsanwalt vor drei Jahren, in dem diese davon sprach, dass keinerlei Verdacht gegen den Vorstand bestünde.
Der zweite Grund ist die persönliche Kenntnis der Verbraucher selbst. Denn erst, wenn der Kunde von der persönlichen Betroffenheit erfährt, beginnen die drei Jahre Frist. Da die Schreiben erst 2016 und 2017 zugestellt wurden, tritt die Verjährung erst dann ein. Somit verjähren die Ansprüche erst am 31.12.2019 bzw. 2020, je nach Zustellungsjahr.
Berechnung der Anspruchshöhe
Grundsätzlich erhält der Kunde den Bruttokaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung. Die Nutzungsentschädigung wird folgendermaßen berechnet. Hier im Beispiel ein Auto mit dem Kaufpreis 40.000 Euro und 40.000 gefahrenen Kilometern. Die Gesamtlaufleistung ist als potentiell mögliche Laufleistung definiert und wird meist bei 300.000 Km angenommen.
Bruttokaufpreis (40.000,00€) x 40.000 (gefahrene Km) __________________________________________________ = 5.333,33 €
300.000 km Gesamtlaufleistung
Die Anspruchshöhe beläuft sich also auf 34.666,67 Euro.
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Bei weiteren Fragen zum Thema “Verjährung”, wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular auf unserer Website. Weitere Rechtsnews finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel.