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BGH kippt Urteil zu PKV-Beitragserhöhungen / So können Versicherte trotzdem Rückzahlungen erhalten (FOTO)
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Köln (ots) -
Die BGH-Richter stellten fest, dass Beitragserhöhungen unwirksam sein können, wenn sie unzureichend begründet sind. Daher dürfen zahlreiche Versicherte weiter auf eine Erstattung zu viel gezahlter
Beiträge hoffen. Die Überprüfungspraxis der Treuhänder hatte der BGH jedoch nicht zu beanstanden und gab den Versicherungsunternehmen insoweit Grund zum Aufatmen.
Gerichte beklagen: Beitragserhöhungen oft unzulänglich begründet
"Die Treuhänderfrage ist vom BGH unbefriedigend beantwortet worden. Für die Erfolgsaussichten einer Rückforderung ändert dies jedoch nur wenig. Denn die Beitragserhöhungen der großen Versicherer
waren in aller Regel nicht ordnungsgemäß begründet. Dies haben inzwischen mehrere Gerichte festgestellt.", so Ilja Ruvinskij, Rechtsanwalt und Partner der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei,
der die Verhandlung vor Ort beobachtete. Die aktuelle Praxis stelle einen Verstoß gegen das Versicherungsvertragsgesetz dar. Damit haben sich schon mehrere Landgerichte auseinandergesetzt. In
zahlreichen Verfahren wurde den Versicherten ein Rückzahlungsanspruch in vierstelliger Höhe zugesprochen. "Die Privaten Krankenversicherer umgehen eine ordentliche Begründung meist mit formelhaften
Ausführungen. Tatsächlich aber muss der Kunde verstehen, warum sich seine Beiträge erhöhen.", so Ruvinskij. Also gibt es für Privatversicherte nicht nur die Möglichkeit, eine hohe Rückzahlung zu
erhalten, sondern auch ihre zukünftigen Beiträge zu senken und diese Ansprüche gerichtlich durchzusetzen.
Gerichte dürfen fragwürdige Treuhänderpraxis nicht untersuchen
Eine andere zentrale Frage wurde im Prozess nicht beantwortet: die skandalöse Praxis der Treuhänder, die jede Beitragserhöhung absegnen müssen. Denn wie kann ein Treuhänder das Unternehmen
unabhängig prüfen - obwohl er von eben diesem Unternehmen jahrelang den Großteil seiner Einkünfte bezieht? Der BGH entschied, dass diese Frage nicht durch die Gerichte zu beantworten sei.
Stattdessen sei für die Überprüfung der Unabhängigkeit des Treuhänders ausschließlich die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) verantwortlich.
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