Arbeitsrecht
Aufgepasst! – Kündigungsschutzgesetz gilt nicht für alle!
Zwar sind Arbeitnehmer durch die Kündigungsschutzklage grundsätzlich vor Kündigungen geschützt, allerdings gilt dieser Schutz nicht für jeden Mitarbeiter!
Kündigungsschutzgesetz erschwert Kündigungen
2004 trat ein neues Kündigungsschutzgesetz in Kraft, welches nur noch auf Betriebe mit mindestens zehn Vollzeitkräften anwendbar ist. Zudem erschwert diese reformierte Regelung das Kündigen, da dies nun an bestimmte Bedingungen geknüpft ist. Eine Kündigung nach sechsmonatiger Beschäftigung ist nur noch mit einer personenbedingten, betriebsbedingten oder verhaltensbedingten Begründung möglich. Innerhalb des ersten halben Jahres darf eine Kündigung übrigens auch ohne Probezeitregelung und ohne Grund vollzogen werden.
Personenbedingte Kündigung:
Unter personenbedingter Kündigung versteht man Fälle, in denen der Grund auf die Person individuell zurückzuführen ist. Beispiele wären hier eine häufige Krankheit bedingtes Fehlen oder das Nichterbringen der geforderten Leistungen. Der Chef muss hier allerdings sicherstellen, dass vor der Kündigung nach einem anderen Platz im Unternehmen gesucht wurde.
Betriebsbedingte Kündigung:
Die Ursache liegt bei einer solchen Kündigung im Unternehmen selber. Demnach kann der Mitarbeiter aus betrieblichem Erfordernis nicht weiter beschäftigt werden. Doch auch hier muss der Arbeitgeber vorher nach einer anderen Tätigkeit in der Firma suchen.
Verhaltensbedingte Kündigung:
Auch hier liegt der Anlass der Kündigung, beispielsweise durch vermehrtes Zuspätkommen, beim Arbeitnehmer. Wenn es durch dessen Verhalten mehrfach zu sogenannten Pflichtverletzungen kommt, ist der Arbeitgeber dazu berechtigt, eine Kündigung auszusprechen. Dem endgültigen Kündigungsschreiben muss meist jedoch eine Abmahnung vorausgehen. Des Weiteren muss eine weitere Beschäftigung unzumutbar sein.
Innerhalb des ersten halben Jahres darf eine Kündigung übrigens auch ohne Probezeitregelung und ohne Grund vollzogen werden.
Besonderer Kündigungsschutz: Wer ist betroffen?
Unter besonderen Kündigungsschutz stehen Personen, die besonderen Personengruppen angehören, wozu zum Beispiel Schwangere zählen. Diese dürfen nur mit einer besonderen Genehmigung der Landesbehörde gekündigt werden. Außerdem betroffen:
Auszubildende:
Azubis darf nach Ende der Probezeit nicht mehr ordentlich gekündigt werden.
Menschen in Pflegezeit:
Wenn sich Personen um kranke Familienmitglieder kümmern und dadurch zu einer Pflegezeit gezwungen sind, genießen diese durch das Pflegezeitgesetz besonderen Schutz.
Mütter / Väter in Teilzeit:
Hier gilt das Gleiche, wie bei Schwangeren oder frischgebackenen Müttern. Nur, wenn die Zustimmung der zugehörigen Behörde vorliegt, darf die Kündigung ausgesprochen werden.
Betriebsräte:
Bei Betriebsräten gilt eine besondere Regelung. Selbst ein Jahr nach Ende der Amtszeit als Vertreter der Arbeitnehmer, genießen diese Kündigungsschutz. Dies gilt übrigens auch für Vertretungen der eigentlichen Betriebsräte.
Kündigung in kleineren Betrieben deutlich einfacher
Da das Kündigungsschutzgesetz nur auf Betrieben ab zehn Mitarbeitern anwendbar ist, gilt bei kleineren Unternehmen ein anderes Gesetz, wodurch eine Kündigung einfacher ist. In solchen Fällen schützt der Grundkündigungsschutz vor regelwidriger Kündigung. Ein Verstoß läge beispielsweise dann vor, wenn eine Kündigung mit einer diskriminierenden Grundlage ausgesprochen wird.
Des Weiteren darf eine Kündigung nicht sittenwidrig ablaufen, also zum Beispiel nicht aus Rache. Zudem gilt der Sonderkündigungsschutz für die bereits genannten Personengruppen.
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