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    DGAP-Ad-hoc: MOLOGEN AG / Schlagwort(e): Kapitalerhöhung


    MOLOGEN AG legt Bezugspreis für Kapitalerhöhung auf EUR 2,10 fest


    18.03.2019 / 11:27 CET/CEST


    Veröffentlichung einer Insiderinformationen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.


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    Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014



    DIE IN DIESER BEKANNTMACHUNG ENTHALTENEN INFORMATIONEN SIND WEDER ZUR VERÖFFENTLICHUNG NOCH ZUR WEITERGABE IN DIE BZW. INNERHALB DER VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA, AUSTRALIEN, KANADA ODER JAPAN ODER IN EINEM RECHTSSYSTEM, IN DEM EINE SOLCHE WEITERGABE ODER VERÖFFENTLICHUNG UNRECHTMÄSSIG IST, BESTIMMT.

    MOLOGEN AG legt Bezugspreis für Kapitalerhöhung auf EUR 2,10 fest


    Berlin, 18. März 2019 - Der Vorstand des biopharmazeutischen Unternehmens MOLOGEN AG (ISIN DE000A2LQ900 / WKN A2LQ90) (die "Gesellschaft") hat heute mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft den Bezugspreis für die am 13. März 2019 beschlossenen Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen mit mittelbarem Bezugsrecht der Aktionäre auf EUR 2,10 festgelegt.



    Die Bezugsrechte werden den Altaktionären der Gesellschaft gemäß den Bedingungen des Bezugsangebots und ohne Prospekt gemäß § 3 Abs. 2, S. 1, Nr. 5 und § 4 Abs. 2, S. 1 WpHG in Verbindung mit Artikel 1, Abs. 5, Unterabsatz 1, Buchst. a) der EU-Verordnung 2017/1129 öffentlich angeboten.



    Das Bezugsangebot mit weiteren Informationen und weiteren Risikohinweisen wird voraussichtlich am oder um den 18. März 2019 auf der Website der Gesellschaft unter https://www.mologen.com/de/investors/share/capital-measures und im Bundesanzeiger veröffentlicht.

    Wichtiger Hinweis:



    Diese Bekanntmachung ist weder ein Angebot noch eine Aufforderung zum Kauf oder zur Zeichnung von Wertpapieren in den Vereinigten Staaten von Amerika, in Australien, Kanada, Japan oder anderen Jurisdiktionen, in denen ein Angebot gesetzlich unzulässig ist. Die in dieser Bekanntmachung erwähnten Wertpapiere sind nicht und werden auch in Zukunft nicht gemäß den Vorschriften des U.S. Securities Act von 1933 in derzeit gültiger Fassung (der "Securities Act") registriert und dürfen in den Vereinigten Staaten von Amerika nur mit vorheriger Registrierung oder ohne vorherige Registrierung nur aufgrund einer Ausnahmeregelung gemäß den Vorschriften des U.S. Securities Act verkauft oder zum Verkauf angeboten werden. Es wird kein öffentliches Angebot der in dieser Bekanntmachung genannten Wertpapiere in den Vereinigten Staaten von Amerika stattfinden. Vorbehaltlich bestimmter Ausnahmeregelungen nach dem Securities Act dürfen die in dieser Bekanntmachung genannten Wertpapiere in Australien, Kanada oder Japan oder an oder für Rechnung von in Australien, Kanada oder Japan ansässigen oder wohnhaften Personen weder verkauft noch zum Kauf angeboten werden.

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