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    Doppelte Haushaltsführung  1897  0 Kommentare BFH erlaubt über 1.000 Euro monatlich (FOTO)

    Neustadt a. d. W. (ots) -

    - Querverweis: Bildmaterial wird über obs versandt und ist
    abrufbar unter http://www.presseportal.de/bilder -

    Mehr als 1.000 Euro im Monat können Arbeitnehmer absetzen, die aus
    beruflichen Gründen eine Zweitwohnung mieten (doppelte
    Haushaltsführung). Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil
    vom 4. April 2019 entschieden.

    Viele hunderttausende Arbeitnehmer unterhalten eine Zweitwohnung -
    allein im Jahr 2014 waren es laut Statistischem Bundesamt fast
    385.000 -, weil die Entfernung zwischen Arbeitsort und Hauptwohnsitz
    zu weit entfernt ist für die tägliche Fahrt.

    Alte Regel: maximal 1.000 Euro monatlich absetzen

    Den Betroffenen entstehen etliche Ausgaben, die doppelt gezahlt
    werden müssen wie Miete, Nebenkosten, Strom, Heizung, Möbel, die
    Rundfunkgebühren oder der Kfz-Stellplatz.

    Diese und viele weitere Kosten für eine doppelte Haushaltsführung
    lassen sich von der Steuer absetzen. Seit 2014 galt eine monatliche
    Obergrenze von 1.000 Euro, doch Berufstätige mit einer Zweitwohnung
    in kostspieligen Wohnorten wie München, Frankfurt oder Düsseldorf
    liegen bereits mit der Monatsmiete häufig über der 1.000-Euro-Grenze.

    Neue Regel: 1.000 Euro im Monat plus Hausrat und Einrichtung

    Der BFH hat diese Obergrenze in seinem Urteil mit Aktenzeichen VI
    R 18/17 gekippt: Fielen die Ausgaben für notwendige
    Einrichtungsgegenstände wie Küche, Bett, Schrank, Tisch, Stühle,
    Kühlschrank, Duschvorhang oder Nachttisch bislang in die Maximalsumme
    von 1.000 Euro im Monat, sind die tatsächlichen Kosten dieser
    Gegenstände zusätzlich absetzbar.

    Dabei gilt: Einrichtungsgegenstände, die nicht mehr als 800 Euro
    (410 Euro bis 2018) netto kosten, können noch im Anschaffungsjahr
    steuerlich geltend gemacht werden. Einrichtungsgegenstände, die
    dagegen den Nettowert von 800 Euro (410 Euro bis 2018) übersteigen,
    sind über mehrere Jahre abzuschreiben.

    Unsere Empfehlung: Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen eine
    Zweitwohnung unterhalten, sollten alle Rechnungen und Nachweise für
    notwendige Einrichtungsgegenstände sammeln und prüfen lassen, ob
    eventuell bis zum Jahr 2014 rückwirkend die Kosten gelten gemacht
    werden können.

    Überblick: Diese Kosten für die doppelte Haushaltsführung sind
    absetzbar

    - Miete
    - Nebenkosten
    - Kosten für die Reinigung von Keller oder Treppenhaus
    - Kosten für die Müllabfuhr, den Schornsteinfeger oder die
    Straßenreinigung
    - Rundfunkgebühren
    - Kosten für einen Kfz-Stellplatz
    - Zweitwohnungssteuern
    - Maklerkosten
    - Umzugskosten
    - Renovierungsarbeiten
    - Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer
    - Fahrtkosten für eine Fahrt nach Hause oder stattdessen ein
    15-minütiges Telefongespräch einmal in der Woche
    - Verpflegungsmehraufwand innerhalb der ersten drei Monate
    - Anschaffung von Einrichtungsgegenständen und Hausrat

    OTS: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V.
    newsroom: http://www.presseportal.de/nr/69585
    newsroom via RSS: http://www.presseportal.de/rss/pm_69585.rss2

    Pressekontakt:
    Christina Georgiadis
    Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
    Fritz-Voigt-Str. 13
    67433 Neustadt a.d. Weinstraße

    Tel.: 06321 4901-0
    Fax: 06321 4901-49

    E-Mail: presse@vlh.de
    Web: www.vlh.de/presse



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