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    Gefahr für Spareinlagen  3932  2 Kommentare Verbraucherschützer über Strafzinsen: „EZB dient den deutschen Banken nur als Vorwand“

    Immer mehr Banken und Sparkassen erheben von Privatkunden negative Einlagezinsen. Doch Geldinstitute können sogenannte Verwahrentgelte nicht einfach über eine Änderung des Preisaushangs einführen. Vielmehr muss es nach geltender Rechtslage individualvertraglich vereinbart werden. Außerdem dürfen Banken keine Negativzinsen verlangen, wenn der Kunde bereits Kontoführungsgebühren bezahlt. Rechercheergebnisse der wallstreet:online-Redaktion.

    Niels Nauhauser, Abteilungsleiter des Fachbereichs Altersvorsorge, Banken, Kredite bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, erklärte exklusiv gegenüber wallstreet:online: „Jedem Euro, den die Banken an die EZB abführen, steht noch immer ein Gewinn in Höhe von etwa neun Euro gegenüber, wie ein Blick in die Bilanzen zeigt. Die Zinspolitik der EZB scheint den Banken nur als Vorwand zu dienen, um Akzeptanz für Preiserhöhungen zu schaffen. Ein direktes Durchreichen dieser Kosten an die Kunden scheitert im Übrigen schon an rechtlichen Hürden. Verwahrentgelte müssen die Institute individuell vereinbaren, über eine Änderung im Preisaushang können entsprechende Entgelte nicht so einfach eingeführt werden. Gegen negative Zinsen und die Verrechnung von negativen Zinsen in bestimmten Verträgen der Kreissparkasse Tübingen und der Volksbank Reutlingen sind wir bereits erfolgreich gerichtlich vorgegangen. Wir werden das Verhalten der Institute daher weiter kritisch beobachten und im Interesse der Verbraucher gegebenenfalls weitere rechtlichen Mittel prüfen.“

    Finanzwächter Kay Görner von der Verbraucherzentrale Sachsen sieht dies ähnlich. Er erklärte exklusiv gegenüber wallstreet:online: „Grundsätzlich halten wir die Einführung von Negativzinsen für rechtlich bedenklich. Bei Sparkassen und Genossenschaftsbanken widerspricht das dem Satzungszweck bzw. den Sparkassengesetz/Verordnungen der jeweiligen Bundesländer. Danach soll der Spargedanke gefördert werden. Aber auch bei Privatbanken ist das nicht möglich, wenn diese bereits ein Kontoführungsentgelt verlangen (so auch das LG Tübingen).“

    Das Landesgericht Tübingen hatte in einem Gerichtsurteil vom Mai 2018 (Aktenzeichen: 4 O 225/17 ) geurteilt: „Die Erhebung von Negativzinsen im Wege eines Preisaushangs bei Einlagen auf einem Girokonto, für welches Kontoführungsgebühren erhoben werden, führt zu einer unangemessenen Benachteiligung von Bankkunden und ist daher gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 S. 1 BGB unzulässig.“

    Negativzinsen für Privatpersonen beschäftigen auch immer mehr die Politik. Bayerns Ministerpräsident Markus Söder hatte vor Kurzem gegenüber der BILD ein gesetzliches Verbot für die Erhebung von Negativzinsen für Privatkunden gefordert. Negativzinsen entsprächen „nicht der deutschen Finanzkultur“. Doch Bundesfinanzminister Olaf Scholz plant offenbar kein Verbot von Negativzinsen für Bankkunden, berichtet die ARD.

    Ein BaFin-Pressesprecher erklärte telefonisch gegenüber wallstreet:online: „Es gibt derzeit kein gesetzliches Verbot der Erhebung negativer Einlagezinsen. Es gibt dazu lediglich Diskussionen auf politischer Ebene. Negativzinsen müssen nach geltender Rechtslage individualvertraglich vereinbart werden. Den rechtlichen Rahmen dazu liefert das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Eine Regulierung seitens der BaFin erfolgt nicht.“

    Am Freitag berichtete das Verbraucherprotal Biallo.de, dass bereits 47 deutsche Banken Negativzinsen von vermögenden Privatkunden erheben. In den meisten Fällen sind jedoch erst Einlagen ab 100.000 Euro oder darüber betroffen. Hauptsächlich sind Sparkassen und Volksbanken betroffen. In der Regel liegt der Negativzinssatz bei 0,5 Prozent.

    Autor: Ferdinand Hammer





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    Verfasst vonFerdinand Hammer
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