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    Vorlage an den Europäischen Gerichtshof erschüttert Bankenwelt  170  0 Kommentare Millionen von Verbraucherverträgen widerrufbar? (FOTO)

    Ravensburg / Luxemburg (ots) - Das Landgericht Ravensburg lässt das Jahr mit
    einem Paukenschlag beginnen und bringt die Bankenbranche in Deutschland zum
    Beben. Ein von der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann aus Esslingen in
    Kooperation mit der Kanzlei Dr. Lehnen & Sinnig aus Trier erstrittener Beschluss
    des Landgerichts Ravensburg führt dazu, dass eine ganze Reihe von juristischen
    Fragen zum Thema Widerruf von Darlehensverträgen dem Europäischen Gerichtshof
    (EuGH) vorgelegt werden.

    Sollte der EuGH der Auffassung beider Verbraucherkanzleien folgen, könnten viele
    Millionen Darlehensverträge seit dem 11. Juni 2010 rückabgewickelt werden. Eine
    hohe Brisanz hat die Angelegenheit dadurch, dass nicht nur die Darlehensverträge
    selbst widerrufbar wären, sondern auch die damit finanzierten Kaufverträge. Der
    Verbraucher erhält in diesen Fällen sein Geld gegen Rückgabe des Kaufgegenstands
    zurück. Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein vom Abgasskandal betroffenes
    Volkswagen Diesel-Fahrzeug. Prinzipiell ist aber von der EuGH-Vorlage jeglicher
    finanzierter Kauf betroffen, von der Waschmaschine über das Notebook bis zum
    Handy.

    Die Entscheidung des Landgerichts (LG) Ravensburg vom 7. Januar 2020 (Az: 2 O
    315/19) erschüttert daher die Banken. Ihnen droht jetzt eine neue
    Widerrufswelle, nicht nur bei Autokrediten, sondern bei jeglichen finanzierten
    Verbrauchsgüterkäufen. Bei einer Anzahl von mehreren Millionen von betroffenen
    Verträgen ist dies ein Schreckensszenario für die Banken. "Für Verbraucher ist
    das eine ausgezeichnete Chance.", sagt Rechtsanwalt Christopher Kress von der
    Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann, dessen Kanzlei das Verfahren vor dem
    Landgericht Ravensburg führt.

    Wenn Banken in ihren Verträgen Fehler machen, insbesondere in den
    Pflichtangaben, kann der Verbraucher mit dem Widerruf den Darlehensvertrag und
    den damit verbundenen Kauf vorzeitig rückabwickeln. Im vorliegenden Fall
    handelte es sich um einen über die Volkswagen Bank GmbH finanzierten Kauf eines
    Kraftfahrzeugs VW Passat Variant 2,0 TDI zur privaten Nutzung.

    Um sich von seinem manipulierten Dieselfahrzeug zu trennen und sein Geld
    zurückzuerhalten, zog der Kläger den sog. Widerrufsjoker. "Der Widerruf ist der
    elegante Ausweg aus der Dieselfalle, und zwar nicht nur für die betrogenen
    Käufer von Schummeldieseln, sondern für alle Dieselfahrer, die von massiven
    Wertverlusten und drohenden Fahrverboten betroffen sind." sagt Dr. Christof
    Lehnen von der Kanzlei Dr. Lehnen & Sinnig, die eine der ersten Urteile gegen
    die Volkswagen Bank erstritten hatte.

    Im Wesentlichen geht es in der Vorlage an den EuGH um die Frage, wie bestimmte
    Pflichtangaben in Verbraucherdarlehensverträgen ausgestaltet sein müssen. Es
    handelt sich um Angaben im Zusammenhang mit dem Verzugszinssatz, über die
    Vorfälligkeitsentschädigung sowie über die Kündigungsrechte.

    Die von der Volkswagen Bank GmbH verwendeten Formulierungen finden sich in
    dieser und in ähnlicher Form in nahezu jedem Verbraucherdarlehensvertrag, der
    zwischen dem 11.06.2010 und heute in Deutschland abgeschlossen wurde. Mit dem
    Beschluss des LG Ravensburg, die verwendeten Formulierungen dem Europäischen
    Gerichtshof (EuGH) zur Prüfung vorzulegen, befürchten die Banken eine weitere
    Widerrufswelle, die sie durch eine Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH)
    vom November 2019 schon zumindest teilweise ausgebremst sahen.

    Am 5. November 2019 hatte der BGH nämlich die Revisionen von Verbrauchern in
    zwei Fällen wegen dem Widerruf von Autokrediten zurückgewiesen und entschieden,
    dass die beiden Autokäufer ihre Autokredite nicht Jahre nach Abschluss des
    Vertragsschluss widerrufen können. Zwar hatte der BGH lediglich über einzelne,
    in diesen Fällen monierten und die Verträgen der BMW Bank und der Ford Bank
    betreffende Fehler entschieden. Die Banken sahen darin aber einen Sieg, der sich
    nun als bloßer Pyrrhussieg erweist. "Der Vorlage-Beschluss des Landgerichts
    Ravensburg zeigt, dass der Bundesgerichtshof entgegen den europäischen Vorgaben
    entschieden hat. Der EuGH muss sich daher zwingend mit der
    verbraucherunfreundlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
    auseinandersetzen.", sagt Rechtsanwalt Georgios Aslanidis von der Kanzlei
    Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann.

    Die Kanzleien Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann und Dr. Lehnen & Sinnig haben
    sich zusammengeschlossen, um den Verbraucherschutz in Deutschland
    weiterzuentwickeln. Die Experten beider Kanzleien sind sich einig, dass die
    Richter am EuGH zugunsten der Verbraucher entscheiden werden. "Der EuGH wird auf
    Seiten der Verbraucher sein.", ist sich Rechtsanwalt Christopher Kress sicher.

    Pressekontakt:

    Dr. Christof Lehnen
    Dr. Lehnen & Sinnig | Rechtsanwälte PartG mbB
    Max-Planck-Straße 22
    D - 54296 Trier
    Tel.: (+49) 0651 - 200 66 77 0
    Fax: (+49) 0651 - 200 66 77 1
    E-Mail: post@lehnen-sinnig.de
    Web: www.lehnen-sinnig.de

    Weiteres Material: https://www.presseportal.de/pm/122701/4494364
    OTS: Dr. Lehnen & Sinnig | Rechtsanwälte PartG mbB


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