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    Arbeitsrecht  17814  0 Kommentare
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    Corona-Virus: diese Pflichten haben nun Arbeitgeber!

    Mittlerweile sind die ersten deutschen Personen an dem Corona-Virus verstorben. In Anbetracht dessen wird die Angst vor einer Ansteckung selbstverständlich nicht kleiner. Doch inwiefern betrifft dies auch den Job? Welcher Pflichten hat der Arbeitgeber?

    Welche Schutzmaßnahmen muss der Arbeitgeber ergreifen?

     

     

    Nach § 242 Abs. 2, 618 BGB muss der Arbeitgeber zur Risikominimierung beitragen und gegebenenfalls entsprechende Schutzmaßnahmen ergreifen. Bei der Bestimmung des Umfangs sollte in jedem Fall die derzeitige Situation der Region beachtet werden. Daher kann in bislang unauffälligen Örtlichkeiten auf die Bereitstellung von Informationen und Desinfektionsmitteln zurückgegriffen werden, während Unternehmen in Regionen mit zahlreichen Infizierten sogar die Vermeidung von größeren Gruppen oder die Ermittlung von Risikogruppen in Betracht ziehen sollten.

     

     

    Was gilt es beim Aufenthalt von Arbeitnehmern in Risikogebieten zu beachten?

     

     

    Grundsätzlich sollten Arbeitgeber genau prüfen, ob die Zielregion von der Ausbreitung des Corona-Virus betroffen ist. Ist dies der Fall, wäre es aufgrund der bestehenden Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ratsam, die Dienstreise vor dem Antritt abzusagen, um den Mitarbeiter nicht zu gefährden. Befindet sich der Arbeitnehmer bereits in einer potentiell gefährdeten Region, sollten Symptome zwingend erstgenommen und dem Mitarbeiter nahegelegt werden, einige Tage von zuhause aus zu arbeiten.

     

    Weigert sich der Arbeitnehmer allerdings grundlos, kann dies eine Abmahnung oder bei Wiederholung sogar eine Kündigung nach sich ziehen. Existieren jedoch berechtigte objektive Zweifel an der eigenen Sicherheit, hätte die Weigerung rechtlich keine Konsequenzen.

     

     

    Müssen Arbeitgeber Mitarbeitern in Quarantäne Gehalt zahlen?

     

     

    Verhängt das Gesundheitsamt gegenüber einem Arbeitnehmer ein berufliches Tätigkeitsverbot bzw. eine Quarantäne gemäß §§ 30, 31 Infektionsschutzgesetz, besitzt dieser einen Anspruch auf Lohnfortzahlung. In den folgenden sechs Wochen muss der Arbeitgeber das volle Gehalt zahlen, kann sich den Betrag allerdings von Seiten des Amtes erstatten lassen. Anschließend zahlt das Amt das Krankengeld direkt an die erkrankte Person.

     

     

    Welche rechtlichen Konsequenzen könnten auf den Arbeitgeber zukommen?

     

     

    Für eine Haftung des Arbeitgebers muss diesem ein Verschulden nachgewiesen werden. Da der Arbeitgeber allerdings keinerlei Kontrolle über die Verbreitung besitzt, wird ein Nachweis schwer. Ausnahmen könnte es geben, wenn die notwendigen Schutzmaßnahmen nicht getroffen und dadurch die Fürsorgepflicht verletzt wurde.

     

    Allgemein gilt jedoch: Laut dem § 17 Sozialgesetzbuch V haften Arbeitgeber für eine Erkrankung des Angestellten auf der Dienstreise. Dies umfasst die Kosten für den Rücktransport und jene, die nicht von der Berufsgenossenschaft übernommen werden.

     

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    Bei weiteren Fragen zu diesem Thema, wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular auf unserer Website. Weitere Rechtsnews finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel.

    Markus Mingers
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    Markus Mingers ist Rechtsanwalt für Verbraucherrecht, sowie Arbeitsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht. Seit mehr als 20 Jahren ist er als Anwalt tätig. Als Inhaber von Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft erzielt er mit seinem Team bisher unbekannte Gewinne für Verbraucher. Er ist Experte im Bereich Rückabwicklung Lebensversicherung, Widerruf Autokredit und Verbraucherdarlehen sowie im VW Abgasskandal. Bekannt ist Markus Mingers vor allem durch seine Auftritte bei n-tv oder RTL sowie als Experte von FOCUS Online, hier ist sein Rat im Verbraucherrecht zu aktuellen Themen gefragt.
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    Verfasst von Markus Mingers
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