Corona
Corona-Virus: Wer hat einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld?
Die Corona-Krise bringt zahlreiche Betriebe in finanzielle Schwierigkeiten. Als Reaktion führen diese Unternehmen nun immer häufiger die Kurzarbeit ein. Doch was heißt das genau und was bedeutet das konkret für die Arbeitnehmer?
Was versteht man unter einer Kurzarbeit?
Bei der Kurzarbeit wird neben der Arbeitszeit auch die Lohnzahlung reduziert. Der Arbeitnehmer erhält für die tatsächlich geleisteten Stunden das gewöhnliche Gehalt. Den Lohn für die ausgefallene Arbeitszeit übernimmt zum Teil die Bundesagentur für Arbeit. Konkret zahlt die Bundesagentur Personen mit Kindern 67 Prozent des ausgefallenen Nettolohns, bei Personen ohne Kindern liegt der Prozentsatz bei 60 Prozent. Diese Leistung wird Kurzarbeitergeld genannt, muss vom Arbeitgeber beantragt werden und ist an genau bestimmte Bedingungen geknüpft. Demnach muss die Firma einen erheblichen Arbeitsausfall erlitten haben und alles gegen diesen Eintritt unternommen haben. Darüber hinaus muss das Unternehmen mindestens einen Mitarbeiter beschäftigen. Den betroffenen Arbeitnehmern darf zudem vor der Kurzarbeit nicht gekündigt werden. Für den Arbeitgeber gilt: Der Arbeitsausfall ist in jenem Monat anzuzeigen, in dem die Kurzarbeit anfängt.
Was hat der Gesetzgeber nun beschlossen?
Die Bundesregierung hat nun das „Arbeit-von-Morgen“-Gesetz entwickelt, welches den Zugang zur Kurzarbeit und dem Kurzarbeitergeld vereinfacht. Ziel ist die Unterstützung der Unternehmen, die durch die Corona-Krise in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind.
Konkret ist das Kurzarbeitergeld für alle Unternehmen rückwirkend zum 1. März zugänglich, sofern mindestens zehn Prozent der Arbeitnehmer von dem entsprechenden Arbeitsausfall betroffen sind. Die bisherige Grenze lag bei einem Drittel der Beschäftigten. Ebenfalls verändert hat sich der Zeitraum, in dem die Zahlung von Kurzarbeitergeld in Anspruch genommen werden kann. Statt zwölf Monate kann diese nun für 24 Monate genutzt werden. Des weiteren müssen die Arbeitszeitkonten der eigenen Mitarbeiter nicht mehr berücksichtigt werden. Bisher musste ein Arbeitsausfall hierdurch vorher kompensiert werden bevor diese Unterstützung gezahlt wurde. Zuletzt sieht die neue Regelung eine Erstattung der Arbeitsgeberanteile zur Sozialversicherung der Kurzarbeiter vor.
Übrigens: Diese Regelung gilt auch für Leiharbeitskräfte!
Wie bestimmt der Arbeitgeber, wer in Kurzarbeit muss?
Bei der Auswahl der Arbeitnehmer, die in Kurzarbeit arbeiten müssen, muss genau geprüft werden, in welchen Bereichen der Arbeitsausfall auftritt. Ist in der Folge dennoch eine Auswahl zwischen Mitarbeitern nötig, muss nach dem „billigen Ermessen“ entschieden werden. Eine willkürliche Wahl ist nicht zulässig.
Laut Bundesarbeitsminister Hubertus Heil sollen berufstätige Eltern von Kindern unter zwölf Jahren eine gesonderte Stellung einnehmen. Am kommenden Montag wird hierzu voraussichtlich ein Gesetz beschlossen, wonach die Lohnfortzahlung für diese Arbeitnehmer ausgeweitet werden können. Das Geld kann sich in der Folge vom Staat zurückgeholt werden und ist darüber hinaus zeitlich begrenzt.
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