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    Gericht  222  0 Kommentare Maskenpflicht verletzt nicht das Persönlichkeitsrecht

    HAMBURG (dpa-AFX) - Die seit Montag geltende Maskenpflicht in Geschäften verstößt nach Ansicht des Hamburger Verwaltungsgerichts nicht gegen das Persönlichkeitsrecht. Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sei geeignet, dem Lebens- und Gesundheitsschutz zu dienen, entschied das Gericht in einem Eilverfahren. Wie ein Gerichtssprecher am Dienstag mitteilte, hatten zwei Privatpersonen Klage gegen die Maßnahme zum Schutz vor Corona-Infektionen eingereicht.

    Das Gericht vertrat die Auffassung, dass mit der zeitlichen und räumlichen Beschränkung der Maskenpflicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Artikel 19, 2 Grundgesetz nicht angetastet werde. Die Gesundheitsbehörde verfüge über einen weiten Einschätzungsspielraum. "Die Einschätzung, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verringere die Ansteckungsgefahr, weil hierdurch dafür Sorge getragen werde, dass beim Sprechen keine oder nur noch wenige infizierte Tröpfchen in die Luft gelangten, begegnet vor diesem Hintergrund keinen durchgreifenden Bedenken", hieß es.

    Zwar gebe es auch Wissenschaftler, die die Wirksamkeit des Schutzes verneinten. Die Stadt Hamburg stütze sich jedoch maßgeblich auf eine nachvollziehbare Meinung, nämlich die des Robert Koch-Instituts. Gegen die Entscheidung können die Kläger Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht einlegen./bsp/DP/fba






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