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    EANS-Hauptversammlung  420  0 Kommentare Österreichische Post AG / Einberufung zur Hauptversammlung gemäß § 107 Abs. 3 AktG

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    Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel
    einer europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent
    verantwortlich.
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    19.05.2020

    Österreichische Post Aktiengesellschaft Wien
    FN 180219 d, ISIN AT0000APOST4
    Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung der
    Österreichische Post Aktiengesellschaft
    für Mittwoch, den 17. Juni 2020 um 10:00 Uhr
    am Sitz der Gesellschaft in 1030 Wien, Rochusplatz 1

    I. ABHALTUNG ALS VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNG OHNE PHYSISCHE PRÄSENZ DER AKTIONÄRE

    1. Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung (COVID-19-GesV)
    Der Vorstand hat zum Schutz der Aktionäre und sonstigen Teilnehmer beschlossen,
    die neue gesetzliche Regelung einer virtuellen Hauptversammlung in Anspruch zu
    nehmen.

    Die Hauptversammlung der Österreichische Post Aktiengesellschaft am 17. Juni
    2020 wird iSd der COVID-19-GesV (BGBl. II Nr. 140/2020) als "virtuelle
    Hauptversammlung" durchgeführt.

    Dies bedeutet, dass bei der Hauptversammlung der Österreichische Post
    Aktiengesellschaft am 17. Juni 2020 Aktionäre nicht physisch anwesend sein
    können.

    Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung als virtuelle
    Hauptversammlung nach Maßgabe der COVID-19-GesV führt zu Modifikationen im
    Ablauf der Hauptversammlung sowie in der Ausübung der Rechte der Aktionäre.

    Die Stimmrechtsausübung, das Recht, Anträge zu stellen und das Recht,
    Widerspruch zu erheben, erfolgen ausschließlich durch Vollmachtserteilung und
    Weisung an einen der von der Gesellschaft vorgeschlagenen unabhängigen
    besonderen Stimmrechtsvertreter.

    Diese vier besonderen Stimmrechtsvertreter werden in der spätestens am 27. Mai
    2020 auf der Internetseite der Gesellschaft unter post.at/ir zugänglichen
    Information über die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die
    Teilnahme gemäß § 3 Abs 3 iVm § 2 Abs 4 COVID-19-GesV ("Teilnahmeinformation")
    genannt.

    Das Auskunftsrecht kann während der virtuellen Hauptversammlung von den
    Aktionären selbst im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden, und
    zwar ausschließlich in Textform ausschließlich per E-Mail direkt an die
    Emailadresse fragen.post@hauptversammlung.at der Gesellschaft.

    2. Übertragung der Hauptversammlung im Internet
    Die Hauptversammlung wird gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV iVm § 102 Abs 4 AktG
    vollständig in Echtzeit im Internet übertragen.

    Alle Aktionäre der Gesellschaft können die Hauptversammlung am 17. Juni 2020 ab
    10:00 Uhr im Internet unter post.at/ir verfolgen.

    Durch die Übertragung der Hauptversammlung im Internet haben alle Aktionäre, die
    dies wünschen, die Möglichkeit, durch diese akustische und optische
    Einwegverbindung in Echtzeit dem Verlauf der Hauptversammlung zu folgen und die
    Präsentation des Vorstands und die Beantwortung der Fragen der Aktionäre zu
    verfolgen.

    Die Liveübertragung ermöglicht keine Fernteilnahme (§ 102 Abs 3 Z 2 AktG) und
    keine Fernabstimmung (§ 102 Abs 3 Z 3 AktG und § 126 AktG).

    Im Übrigen wird auf die Teilnahmeinformation hingewiesen.

    Wir bitten die Aktionäre in diesem Jahr um besondere Beachtung dieser
    Teilnahmeinformation, in welcher auch der Ablauf der Hauptversammlung dargelegt
    wird.


    II. TAGESORDNUNG

    1. Vorlage des Jahresabschlusses samt Lagebericht und Corporate-Governance-
    Bericht, des Konzernabschlusses samt Konzernlagebericht, des Vorschlags für die
    Gewinnverwendung und des vom Auf­sichtsrat erstatteten Berichts für das
    Geschäftsjahr 2019
    2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
    3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das
    Geschäftsjahr 2019
    4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das
    Ge­schäftsjahr 2019
    5. Beschlussfassung über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
    6. Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
    2020
    7. Wahlen in den Aufsichtsrat
    8. Beschlussfassung über die Vergütungspolitik
    9. Beschlussfassung über
    a) die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals [Genehmigtes Kapital 2020]
    i) unter Wahrung des gesetzlichen Bezugsrechts, auch im Sinne des mittelbaren
    Bezugsrechts gem § 153 Abs 6 AktG,
    ii) mit der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts,
    iii) mit der Möglichkeit zur Ausgabe der neuen Aktien gegen Sacheinlagen,
    und
    b) die Änderung der Satzung in § 5 a "Genehmigtes Kapital"
    10. Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands Finanzinstrumente im
    Sinne des § 174 AktG, insbesondere Wandelschuldverschreibungen,
    Gewinnschuldverschreibungen, Genussrechte, die auch das Bezugs- und/oder das
    Umtauschrecht auf den Erwerb von Aktien der Gesellschaft einräumen können,
    auszugeben, auch mit der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der
    Aktionäre auf die Finanzinstrumente
    11. Beschlussfassung über
    a) den Widerruf der in der Hauptversammlung vom 15. April 2015 beschlossenen
    bedingten Erhöhung des Grundkapitals [Bedingtes Kapital 2015] unter
    gleichzeitiger Ersetzung durch die neuerliche bedingte Erhöhung des
    Grundkapitals der Gesellschaft gemäß § 159 Abs 2 Z 1 AktG zur Ausgabe an
    Gläubiger von Finanzinstrumenten [Bedingtes Kapital 2020] und
    b) die Änderung der Satzung in § 5 b "Bedingtes Kapital"

    III. UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG; BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN AUF DER
    INTERNETSEITE

    Insbesondere folgende Unterlagen sind spätestens ab 27. Mai 2020 auf der im
    Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft unter post.at/ir
    zugänglich:

    * Jahresabschluss mit Lagebericht,
    * Corporate-Governance-Bericht,
    * Konzernabschluss mit Konzernlagebericht,
    * Vorschlag für die Gewinnverwendung,
    * gesonderter nichtfinanzieller Bericht,
    * Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019,
    * Geschäftsbericht 2019,
    * Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 11,
    * Vergütungspolitik,
    * Erklärungen der Kandidaten für die Wahlen in den Aufsichtsrat zu TOP 7 gemäß §
    87 Abs 2 AktG samt Lebenslauf,
    * Bericht des Vorstands gemäß § 170 Abs 2 AktG iVm § 153 Abs 4 S 2 AktG zu
    TOP 9 - Bezugsrechtsausschluss, Genehmigtes Kapital,
    * Bericht des Vorstands gemäß §§ 174 Abs 4 iVm § 153 Abs 4 AktG und § 159 Abs 2
    Z 3 AktG zu TOP 10 und 11 - Bezugsrechtsausschluss, Bedingtes Kapital,
    * Satzungsgegenüberstellung,
    * Vollmachtsformular für die besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs 4
    COVID-19-GesV,
    * Formular für den Widerruf einer Vollmacht,
    * Frageformular,
    * Unterlagen zur Briefwahl (Formular Stimmzettel, Formular Widerruf,
    Hinweisblatt),
    * vollständiger Text dieser Einberufung sowie
    * Information über die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die
    Teilnahme gemäß § 3 Abs 3 iVm § 2 Abs 4 COVID-19-GesV
    ("Teilnahmeinformation").


    IV. NACHWEISSTICHTAG UND TEILNAHMEBERECHTIGUNG

    Die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur
    Ausübung des Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen dieser
    virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe der COVID-19-GesV geltend zu machen
    sind, richtet sich nach dem Anteilsbesitz am Ende des 7. Juni 2020
    (Nachweisstichtag).

    Zur Teilnahme an dieser virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe der COVID-19-
    GesV ist nur berechtigt, wer an diesem Stichtag Aktionär ist und dies der
    Gesellschaft nachweist.
    Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag ist eine
    Depotbestätigung gemäß § 10a AktG vorzulegen, die der Gesellschaft spätestens am
    12. Juni 2020 (24:00 Uhr, MESZ) ausschließlich auf einem der folgenden
    Kommunikationswege und Adressen zugehen muss:

    (i) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Textform, die die Satzung gemäß
    § 18 Abs 2 genügen lässt
    Per Telefax: +43 (0) 1 8900 500 - 75
    Per E-Mail anmeldung.post@hauptversammlung.at (Depotbestätigungen bitte im
    Format PDF)

    (ii) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Schriftform
    Per Post oder Boten Österreichische Post Aktiengesellschaft
    c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH
    8242 St. Lorenzen/Wechsel, Köppel 60
    Per SWIFT GIBAATWGGMS
    Message Type MT598 oder MT599, unbedingt ISIN AT0000APOST4 im Text angeben)

    Die Aktionäre werden gebeten, sich an ihr depotführendes Kreditinstitut zu
    wenden und die Ausstellung und Übermittlung einer Depotbestätigung zu
    veranlassen.
    Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien
    und hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

    Depotbestätigung gemäß § 10a AktG
    Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem
    Mitglied­staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat
    der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten:

    * Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder eines im Verkehr
    zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes (BIC),
    * Angaben über den Aktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei natürlichen
    Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei juristischen
    Personen,
    * Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs, ISIN AT0000APOST4
    (international gebräuchliche Wertpapierkennnummer),
    * Depotnummer bzw. eine sonstige Bezeichnung,
    * Zeitpunkt, auf den sich die Depotbestätigung bezieht.

    Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der
    Hauptver­sammlung muss sich auf das Ende des Nachweisstichtages 7. Juni 2020
    (24:00 Uhr, MESZ) beziehen.
    Die Depotbestätigung wird in deutscher Sprache oder in englischer Sprache
    entgegengenommen.

    V. ABSTIMMUNG PER BRIEF

    Jeder Aktionär ist berechtigt an der kommenden Hauptversammlung im Wege der
    Ab­stimmung per Brief gemäß § 19 der Satzung und § 127 AktG teilzunehmen.
    Die Stimmabgabe hat schriftlich unter Verwendung des von der Gesellschaft zur
    Verfügung ge­stellten Formulars (Stimmzettel) zu erfolgen. Die Unterlagen zur
    Briefwahl (For­mular Stimmzettel, Formular Widerruf, Hinweisblatt, Rückkuvert)
    werden auf Verlangen zugesandt. Bitte fordern Sie diese bei der Abteilung
    Investor Relations +43 (0) 57767 - 30401 zu folgenden Zeiten an: Mon­tag -
    Donnerstag 9 Uhr - 16 Uhr und Freitag 9 Uhr - 13 Uhr. Die Texte der Formulare
    und das Hin­weisblatt sind spätes­tens am 27. Mai 2020 auf der Internetseite
    unter post.at/ir unter dem Menüpunkt "Hauptversammlung" abruf­bar.
    Der Aktionär hat auf dem Formular (Stimmzettel) in jedem Fall folgende Angaben
    zu machen: Angabe des Namens (Firma) und des Wohnorts (Sitz) des Aktionärs,
    Anzahl der Aktien. Die Stimmabgabe bedarf zu ihrer Gültigkeit der Unterfertigung
    durch den Aktionär.
    Das ausgefüllte und mit Originalunterschrift versehene Formular (Stimmzettel)
    muss spätestens am 12. Juni 2020 bei Notar Dr. Christian Mayer an dessen
    Postfach 3, 8230 Hartberg, als Zustellbevollmächtigten der Österreichische Post
    Aktiengesellschaft für Zwecke der Briefwahl zugehen.
    Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass Voraussetzung für die Abstimmung per
    Brief der Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag ist, d.h., dass der
    Gesellschaft eine Depot­bestätigung gemäß § 10a AktG spätestens am 12. Juni 2020
    unter einer der oben genannten Adressen zugeht. Aktionäre, die im Wege der
    Abstimmung per Brief an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, müssen daher für
    die rechtzeitige Ausstel­lung und Übermittlung einer Depotbe­stätigung gemäß §
    10a AktG im Sinne der obigen Ausführungen Sorge tragen.
    Die Aktionäre werden darauf hingewiesen, dass abgegebene Stimmen per Briefwahl
    nichtig sind, wenn der Beschluss in der Hauptversammlung mit einem anderen
    Inhalt gefasst wird als im For­mular (Stimmzettel) vorgesehen.
    Die Gesellschaft wird erforderlichenfalls auf der Internetseite der Gesellschaft
    unter post.at/ir unter dem Menüpunkt "Hauptversammlung" ein neues Formular
    (Stimmzettel) zur Verfügung stel­len, sollten bis spätestens 27. Mai 2020
    zulässige Anträge von Aktionären zur Ergänzung der Tagesordnung im Sinne von §
    109 AktG und/oder bis spätestens 5. Juni 2020 zulässige Be­schlussvorschläge von
    Aktionä­ren zu den Tagesordnungspunkten im Sinne von § 110 AktG einlangen.
    Im Falle einer bereits erfolgten Stimmabgabe per Brief kann unter Verwendung des
    von der Ge­sellschaft zu diesem Zweck auf ihrer Internetseite zur Verfügung
    gestellten For­mulars (Widerruf) diese Stimmabgabe widerrufen werden. Für die
    Rechtswirksamkeit des Widerrufs genügt es, wenn der Widerruf Notar Dr. Christian
    Mayer per Telefax unter +43 (0) 1 512 46 11 - 28 spätestens am 16. Juni 2020,
    vor Tagesablauf, zugeht.
    Ein Aktionär, der an der Abstimmung per Brief teilgenommen hat, kann auf dem
    Stimm­zettel gleichzeitig vorsorglich Widerspruch gegen einen in der
    Hauptversammlung zu fassenden Be­schluss erklären.
    Erteilt ein Aktionär einem besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs 4
    COVID-19-GesV gemäß den Festlegungen in dieser Einberufung Punkt VI Vollmacht
    und hat dieser Aktionär seine Stimme bereits im Wege der Abstimmung per Brief
    abgegeben, kann der besondere Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht und das Recht
    Widerspruch zu erheben nur dann in der Hauptversammlung ausüben, wenn der
    Aktionär rechtzeitig, d.h. spätestens am 16. Juni 2020, wie oben näher
    beschrieben, seine Stimmabgabe widerrufen hat. Andernfalls kann der besondere
    Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV in der virtuellen
    Hauptversammlung ausschließlich Beschlussanträge stellen.
    Ausdrücklich wird jedoch darauf hingewiesen, dass das Auskunftsrecht gemäß § 118
    AktG während der Hauptversammlung von den Aktionären auch dann selbst durch
    Übermittlung von Fragen per E-Mail direkt an die Gesellschaft ausüben kann, wenn
    der Aktionär seine Stimme bereits im Wege der Abstimmung per Brief abgegeben
    hat.

    VI. BEVOLLMÄCHTIGUNG EINES BESONDEREN STIMMRECHTSVERTRETERS UND DAS DABEI
    EINZUHALTENDE VERFAHREN

    Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist und
    dies der Gesellschaft gemäß den Festlegungen in dieser Einberufung Punkt IV
    nachgewiesen hat, hat das Recht, einen besonderen Stimmrechtsvertreter zu
    bevollmächtigen.

    Die Stellung eines Beschlussantrags, die Stimmabgabe und die Erhebung eines
    Widerspruchs in dieser virtuellen Hauptversammlung der Österreichische Post
    Aktiengesellschaft am 17. Juni 2020 können gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV nur
    durch einen der besonderen Stimmrechtsvertreter erfolgen.
    Die besonderen Stimmrechtsvertreter werden in der Teilnahmeinformation bekannt
    gegeben.
    Jeder Aktionär kann eine der vier von der Gesellschaft in der
    Teilnahmeinformation genannten Personen als seinen besonderen
    Stimmrechtsvertreter auswählen und dieser Vollmacht erteilen.
    Für die Vollmachtserteilung an die besonderen Stimmrechtsvertreter ist
    spätestens am 27. Mai 2020 auf der Internetseite der Gesellschaft unter post.at/
    ir ein eigenes Vollmachtsformular abrufbar. Es wird gebeten ausdrücklich dieses
    Vollmachtsformular zu verwenden.

    Für die Vollmachtserteilung, die dazu vorgesehenen Übermittlungsmöglichkeiten
    und Fristen sind die in der Teilnahmeinformation enthaltenen Regelungen zu
    beachten.
    Eine persönliche Übergabe der Vollmacht am Versammlungsort ist ausdrücklich
    ausgeschlossen.

    VII. HINWEISE AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRE GEM §§ 109, 110, 118 UND 119 AKTG

    1. Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre nach § 109 AktG
    Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen und die seit
    min­destens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber dieser Aktien sind, können
    schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung dieser
    Hauptver­sammlung gesetzt und bekannt gemacht werden, wenn dieses Verlangen in
    Schriftform per Post oder Boten spätestens am 27. Mai 2020 (24:00 Uhr, MESZ) der
    Gesellschaft ausschließlich an der Adresse Österreichische Post
    Aktiengesellschaft, z.H. Investor Relations, 1030 Wien, Rochusplatz 1, zugeht.
    Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt
    Begründung beiliegen. Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer
    Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, in der bestätigt wird, dass die
    an­tragstellenden Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor Antragstel­lung
    Inhaber der Aktien sind und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft
    nicht älter als sie­ben Tage sein darf, nachzuweisen. Bei mehreren Aktionären,
    die nur zusammen den erforderlichen Aktienbesitz in Höhe von 5% des
    Grundkapitals erreichen, müssen sich die Depotbestätigungen für alle Aktionäre
    auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen. Hinsichtlich der übrigen
    Anforderungen an die Depotbe­stätigung wird auf die Ausführungen zur
    Teilnahmeberechtigung (Punkt IV) verwiesen.

    2. Beschlussvorschläge von Aktionären zur Tagesordnung nach § 110 AktG
    Aktionäre, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, können zu
    je­dem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung samt
    Be­grün­dung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den
    Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer
    allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der im
    Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht
    werden, wenn dieses Verlangen in Textform spätes­tens am 5. Juni 2020 (24:00
    Uhr, MESZ) der Gesellschaft entweder per Telefax an +43 (0) 1 400220906 oder
    Österreichische Post Aktiengesellschaft, z.H. Investor Relations, 1030 Wien,
    Rochusplatz 1, oder per E-Mail an investor@post.at, wobei das Verlangen in
    Textform im Sinne des § 13 Abs 2 AktG, beispielsweise als PDF, dem E-Mail
    anzuschließen ist, zugeht.
    Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die Stelle
    der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 AktG.
    Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß §
    10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als
    sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Bei mehreren Aktionären, die nur zusammen
    den erforderlichen Aktienbesitz in Höhe von 1% des Grundkapitals erreichen,
    müssen sich die Depotbestätigungen für alle Aktionäre auf denselben Zeitpunkt
    (Tag, Uhrzeit) beziehen. Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die
    Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt IV)
    verwiesen.

    3. Angaben gemäß § 110 Abs 2 Satz 2 iVm § 86 Abs 7 und 9 AktG
    Zum Tagesordnungspunkt 7 "Wahlen in den Aufsichtsrat" und der allfälligen
    Erstattung eines entsprechenden Wahlvorschlags durch Aktionäre gemäß § 110 AktG
    macht die Gesellschaft folgende Angaben:
    Auf die Österreichische Post Aktiengesellschaft ist § 86 Abs 7 AktG anwendbar.
    Der Aufsichtsrat der Österreichische Post Aktiengesellschaft besteht nach der
    letzten Wahl durch die Hauptversammlung aus acht von der Hauptversammlung
    gewählten Mitgliedern (Kapitalvertretern) und vier vom Betriebsrat gemäß § 110
    ArbVG entsandten Mitgliedern. Von den acht Kapitalvertretern sind vier Männer
    und vier Frauen. Von den vier Arbeitnehmervertretern sind drei Männer und eine
    Frau.
    Mitgeteilt wird, dass von der Mehrheit der Kapitalvertreter im Aufsichtsrat mehr
    als sechs Wochen vor der Hauptversammlung ein Widerspruch gemäß § 86 Abs 9 AktG
    erhoben wurde und es daher zur Getrennterfüllung des Mindestanteilsgebot gemäß §
    86 Abs 7 AktG kommt.
    Gemäß § 9 Abs 1 der Satzung der Österreichische Post Aktiengesellschaft besteht
    der Aufsichtsrat aus mindestens vier und höchstens zehn von der Hauptversammlung
    gewählten Mitgliedern und den von der betrieblichen Arbeitnehmervertretung gemäß
    § 110 Abs 1 ArbVG entsendeten Mitgliedern.
    Sollte es zum Tagesordnungspunkt 7 "Wahlen in den Aufsichtsrat" zur Erstattung
    eines Wahlvorschlags durch Aktionäre kommen, haben diese darauf Bedacht zu
    nehmen, dass nach Durchführung der Wahlen in den Aufsichtsrat am 17. Juni 2020
    mindestens zwei Frauen dem Aufsichtsrat auf der Seite der Kapitalvertreter
    angehören müssen.

    4. Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 118 AktG
    Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über
    Angelegen­heiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen
    Beurteilung eines Tages­ordnungspunktes erforderlich ist. Die Auskunftspflicht
    erstreckt sich auch auf die rechtlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem
    verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den
    Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
    Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger
    unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem
    verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre
    Erteilung strafbar wäre.

    Die Aktionäre werden gebeten, alle Fragen bereits im Vorfeld in Textform per E-
    Mail an die Adresse fragen.post@hauptversammlung.at zu übermitteln und zwar so
    rechtzeitig, dass diese spätestens am 12. Juni 2020 bei der Gesellschaft
    einlangen.
    Damit ermöglichen Sie dem Vorstand eine möglichst genaue Vorbereitung und rasche
    Beantwortung der von Ihnen gestellten Fragen.
    Bitte bedienen Sie sich des Frageformulars, welches spätestens am 27. Mai 2020
    auf der Internetseite der Gesellschaft unter post.at/ir abrufbar ist.
    Ausdrücklich wird jedoch darauf hingewiesen, dass das Auskunftsrecht gemäß § 118
    AktG während der Hauptversammlung von den Aktionären selbst ausschließlich durch
    Übermittlung von Fragen per E-Mail direkt an die Gesellschaft an die
    Emailadresse fragen.post@hauptversammlung.at ausgeübt werden kann.
    Bitte beachten Sie, dass dafür während der Hauptversammlung vom Vorsitzenden
    angemessene zeitliche Beschränkungen festgelegt werden können.

    Genauere Informationen und Modalitäten zur Ausübung des Auskunftsrechts der
    Aktionäre gemäß § 118 AktG werden in der Teilnahmeinformation festgelegt.

    5. Anträge von Aktionären in der Hauptversammlung nach § 119 AktG
    Jeder Aktionär ist - unabhängig von einem bestimmten Anteilsbesitz - berechtigt,
    in der Hauptversammlung durch seinen besonderen Stimmrechtsvertreter zu jedem
    Punkt der Tagesord­nung Anträge zu stellen. Voraussetzung hiefür ist der
    Nachweis der Teilnahmeberechtigung im Sinne dieser Einberufung und die Erteilung
    einer entsprechenden Vollmacht an den besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß
    Punkt VI. dieser Einberufung.
    Ein Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds setzt jedoch zwingend
    die rechtzeitige Übermittlung eines Beschlussvorschlags gemäß § 110 AktG voraus:
    Personen zur Wahl in den Aufsichtsrat (Punkt 7 der Tagesordnung) können nur von
    Aktionären, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen,
    vorgeschlagen werden. Solche Wahlvorschläge müssen spätestens am 5. Juni 2020 in
    der oben angeführten Weise (Punkt VII Abs 2) der Gesellschaft zugehen. Jedem
    Wahlvorschlag ist die Erklärung gemäß § 87 Abs 2 AktG der vorgeschlagenen Person
    über ihre fachliche Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbaren
    Funktionen sowie über alle Umstände, die die Besorgnis einer Befangenheit
    begründen könnten, anzuschließen.
    Widrigenfalls darf der Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds bei
    der Abstimmung nicht berücksichtigt werden.
    Hinsichtlich der Angaben gemäß § 110 Abs 2 Satz 2 iVm § 86 Abs 7 und 9 AktG wird
    auf die Ausführungen zu Punkt VII Abs 3 verwiesen.

    Genauere Informationen und Modalitäten zur Ausübung des Antragsrechts der
    Aktionäre gemäß § 119 AktG werden in der Teilnahmeinformation festgelegt.

    6. Information für Aktionäre zur Datenverarbeitung
    Die Österreichische Post Aktiengesellschaft verarbeitet personenbezogene Daten
    der Aktionäre (insbesondere jene gemäß § 10a Abs. 2 AktG, dies sind Name,
    Anschrift, Geburtsdatum, Nummer des Wertpapierdepots, Anzahl der Aktien des
    Aktionärs, gegebenenfalls Aktiengattung, Nummer der Stimmkarte sowie
    gegebenenfalls Name und Geburtsdatum des oder der Bevollmächtigten) auf
    Grundlage der geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Europäischen
    Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des österreichischen
    Datenschutzgesetzes, um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der
    Hauptversammlung zu ermöglichen.
    Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Aktionären ist für die
    Teilnahme von Aktionären und deren Vertretern an der Hauptversammlung gemäß dem
    Aktiengesetz zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist
    somit Artikel 6 (1) c) DSGVO.
    Für die Verarbeitung ist die Österreichische Post Aktiengesellschaft die
    verantwortliche Stelle. Die Österreichische Post Aktiengesellschaft bedient sich
    zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung externer
    Dienstleistungsunternehmen, wie etwa Notaren, Rechtsanwälten, Banken und IT-
    Dienstleistern. Diese erhalten von Österreichische Post Aktiengesellschaft nur
    solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten
    Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeiten die Daten ausschließlich nach
    Weisung der Österreichische Post Aktiengesellschaft. Soweit rechtlich notwendig,
    hat die Österreichische Post Aktiengesellschaft mit diesen
    Dienstleistungsunternehmen eine datenschutzrechtliche Vereinbarung
    abgeschlossen.
    Nimmt ein Aktionär an der Hauptversammlung teil, können alle anwesenden
    Aktionäre bzw. deren Vertreter, die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, der
    Notar und alle anderen Personen mit einem gesetzlichen Teilnahmerecht in das
    gesetzlich vorgeschriebene Teilnehmerverzeichnis (§ 117 AktG) Einsicht nehmen
    und dadurch auch die darin genannten personenbezogenen Daten (u. a. Name,
    Wohnort, Beteiligungsverhältnis) einsehen. Österreichische Post
    Aktiengesellschaft ist zudem gesetzlich verpflichtet, personenbezogene
    Aktionärsdaten (insbesondere das Teilnehmerverzeichnis) als Teil des notariellen
    Protokolls zum Firmenbuch einzureichen (§ 120 AktG).
    Weitere Informationen zum Datenschutz sind in der Datenschutzerklärung auf der
    Internetseite der Österreichische Post Aktiengesellschaft unter post.at zu
    finden.

    VIII. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE

    Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
    Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der
    Gesellschaft EUR 337.763.190,00 und ist zerlegt in 67.552.638 auf Inhaber
    lautende Stückaktien. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der
    Stimmrechte beträgt demzufolge zum Zeitpunkt der Einberufung der
    Hauptversammlung 67.552.638 Stimm­rechte. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt
    der Einberufung der Hauptversammlung we­der unmittelbar noch mittelbar eigene
    Aktien.

    Keine physische Anwesenheit
    Wir weisen nochmals ausdrücklich darauf hin, dass bei der kommenden
    Hauptversammlung weder Aktionäre noch Gäste zum Veranstaltungsort der
    Hauptversammlung kommen können.

    Wien, im Mai 2020
    Der Vorstand



    Rückfragehinweis:
    DI Harald Hagenauer
    Leitung Investor Relations, Konzernrevision & Compliance
    Tel.: +43 (0) 57767-30400
    harald.hagenauer@post.at

    Ende der Mitteilung euro adhoc
    --------------------------------------------------------------------------------

    Emittent: Österreichische Post AG
    Rochusplatz 1
    A-1030 Wien
    Telefon: +43 (0)57767-0
    FAX:
    Email: investor@post.at
    WWW: www.post.at
    ISIN: AT0000APOST4
    Indizes: ATX
    Börsen: Wien
    Sprache: Deutsch

    Weiteres Material: https://www.presseportal.de/pm/56747/4601502
    OTS: Österreichische Post AG
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    EANS-Hauptversammlung Österreichische Post AG / Einberufung zur Hauptversammlung gemäß § 107 Abs. 3 AktG - Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel einer europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent verantwortlich. - 19.05.2020 Österreichische Post Aktiengesellschaft Wien …

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